Auszug eines Formulars zur Einkommensberechnung.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 22. Mai 2015 (Az. 12 A 1075/14) für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, dass Kinderbetreuungskosten in den meisten Fällen auch nach 2011 bei der Feststellung des Einkommens zu berücksichtigen sind, auf dessen Grundlage Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen festgesetzt werden. Damit steht jedenfalls bis auf weiteres fest, dass die hiervon abweichende Praxis vieler Kommunen – auch im Rheinland – rechtswidrig ist. Grundsätzlich können beitragspflichtige Eltern daher die Kosten für die Kinderbetreuung einkommensmindernd geltend machen und auf diese Weise u. U. die Einstufung in eine günstigere Beitragskategorie erreichen.

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Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob im Falle eines Parallelimports von Blutzuckermessstreifen ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden muss, wenn der Importeur das Gerät mit einer deutschsprachigen Übersetzung der Gebrauchsanweisung versieht, die identisch mit der vom Hersteller im Deutschland verwendeten Gebrauchsanweisung ist.

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Plakat mit bunt gedruckten Handabdrücken und dem roten Schriftzug "STREIK".

Zum 8. Mai 2015 sind die bei den Kommunen beschäftigten Erzieher bundesweit einem Streikaufruf der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di), des Beamtenbundes (dbb) und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) gefolgt. Seitdem werden insbesondere Kindertagesstätten in z. T. erheblichem Umfang bestreikt. Das betrifft gerade auch das Rheinland. In Städten wie Köln oder Bonn haben manche Einrichtungen bereits seit mehr als einer Woche geschlossen. Eine Fortsetzung des Streiks nach Pfingsten ist angekündigt. Aus ortsrechtlicher Sicht interessant ist hierbei die Frage, wie sich der Streik auf die Pflicht zur Zahlung von Elternbeiträgen nach § 23 Abs. 1 S. 1 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) auswirkt. Gemeinhin liest man, dass Streiks als „höhere Gewalt“ anzusehen seien, so dass kein Anspruch auf eine zumindest anteilige Rückzahlung der Elternbeiträge bestehe, eine solche vielmehr nur freiwillig von manchen Gemeinden geleistet werde.[1]Siehe etwa den WDR-aktuell-Beitrag „Beiträge zurückfordern!“ v. 11.5.2015 sowie den welt.de-Beitrag „Was Eltern beim Kita-Streik beachten müssen“ v. 7.5.2015. Das ist bei Lichte betrachtet eine erstaunliche Behauptung: Sicherlich entfällt die Verpflichtung zu einer Leistung grundsätzlich bei höherer Gewalt. Dass derjenige, der die Leistung (hier: Kinderbetreuung) aus diesem Grund nicht mehr erbringen muss, seinen Anspruch auf die Gegenleistung (hier: Zahlung des Elternbeitrags) dann aber trotzdem in vollem Umfang behält, ist eher die Ausnahme als die Regel. Demzufolge lohnt es sich, die ortsrechtliche Situation etwas genauer zu betrachten.

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Fußnoten[+]

Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 12. März 2015 – Az. 6 U 218/14 entschieden, dass Verstöße gegen CE-Kennzeichnungspflichten als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG (sowie nach § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG) abgemahnt werden können.

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Die Kommission hat gestützt auf die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG durch Beschluss (EU) 2015/547 Sicherheitsanforderungen für alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen erlassen.

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Der EuGH hat mit Urteil vom 22.4.2015 – Rs. C-120/14 P das Urteil des EuG vom 21.1.2014 – Rs. T-309/10 teilweise aufgehoben, soweit das EuG einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz dem Grunde nach verneint hatte, und die Sache insoweit mangels Entscheidungsreife an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die seinerzeit (mit-) entscheidende Frage, ob die Kommission ein Schutzklauselverfahren i. S. v. Art. 8 Abs. 1 Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG von Amts wegen einleiten muss, hat der EuGH allerdings nicht entschieden.

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Die Kommission hat im ABl. EU 2015 C 87, 1 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen im Sinne der Sportbooterichtlinie 94/25/EG veröffentlicht.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Die Kommission hat im ABl. EU 2015 C 87, 9 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen im Sinne der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG veröffentlicht.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Im ABl. EU 2015 L 94, 4 und ABl. EU 2015 L 94, 6 sind zwei delegierte Richtlinien der Kommission (2015/574 u. 2015/573) veröffentlicht worden, durch die die Verwendung von Blei und Quecksilber in bestimmten medizinischen Geräten, die der RoHS-II-Richtlinie 2011/65/EU unterliegen, vom ansonsten bestehenden Verbot ausgenommen werden.