Aktuelle Informationen
12.2.2026: In N&R 2026, 13, ist ein Aufsatz von Prof. Dr. Alexander Koch zum „Schutz (besonders) wichtiger und kritischer Netzinfrastrukturen“ erschienen.
24.12.2025: Das Handbuch „Kryptowährungen und Token“ von Prof. Dr. Sebastian Omlor und Dr. Mathias Link ist in 3. Auflage erschienen, mit dem von Prof. Dr. Alexander Koch verfassten 19. Kapitel zum Strafrecht.
23.12.2025: Ein Aufsatz von Andreas Neumann mit dem Titel „Wann ist ein Angebotspaket ein Angebotspaket? Zugleich Besprechung von OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e – Vertragszusammenfassung“ ist in WRP 2026, 15, erschienen.
Neueste Beiträge
- Der Schutz (besonders) wichtiger und kritischer Netzinfrastrukturen 12. Februar 2026
- BGH: zeitliche Höchstgrenze beim erstmaligen Abschluss von Telekommunikationsverträgen 10. Februar 2026
- Telekommunikationsrechtliche Vorgaben für den Erlass einer neuen „5G-Entscheidung“ 3. Februar 2026
- Koch, Strafrecht, in: Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 3. A., 2026 6. Januar 2026
- Letzte Änderungen bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie im BSIG 26. November 2025

Abl. EU 2014 C 22, 1
MarktüberwachungsrechtDie Kommission hat im ABl. EU 2014 C 22, 1 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen im Sinne der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG veröffentlicht.
Pauschale Berechnung der „Sexsteuer“ in Hennef und Lohmar wohl rechtswidrig
Abgabenrecht, Kommunalabgabenrecht, OrtsrechtDie Satzung der Stadt Hennef (Sieg) über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art vom 14. Februar 2011 unterwirft in § 2 Nr. 4 „das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt“ der Besteuerung, soweit es im Stadtgebiet außerhalb von Bars, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen erfolgt, also „zum Beispiel in Zimmervermietungen, Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen“. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung beträgt die Steuer in diesen Fällen „unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 5,00 € pro Veranstaltungstag“ (Satz 1), wobei „für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage zugrunde gelegt“ werden (Satz 2). Weiter ist in Satz 3 die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis zu erbringen, „dass weniger als 25 Veranstaltungstage im Kalendermonat stattgefunden haben“. In diesem Fall „wird die Steuer entsprechend der Anzahl der nachgewiesenen Veranstaltungstage festgesetzt“. Entsprechende bzw. weitgehend wortgleiche Regelungen finden sich in der Satzung der Stadt Lohmar über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art vom 23. April 2013 (§ 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1).
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Kulturförderabgabe (sog. „Bettensteuer“) in Köln vermutlich weiterhin rechtswidrig
Abgabenrecht, Kommunalabgabenrecht, OrtsrechtDie Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln sieht in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer vor (§ 1). Gegenstand dieser sog. „Bettensteuer“ bzw. „Bettenabgabe“ ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt (§ 2 Abs. 1). Betroffen von dieser Kulturförderabgabe ist damit u. a. die Geschäftstätigkeit von Hoteliers, Gastwirten, Betreibern von Pensionen und Jugendherbergen, Vermietern von Ferienwohnungen und Campingplatzbetreibern.
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Broschüre „Laserprodukte als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie“
MarktüberwachungsrechtDie Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat eine Broschüre über „Laserprodukte als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie“ veröffentlicht. In einer tabellarischen Darstellung werden für diverse Laserprodukte die einschlägigen unionsrechtlichen Richtlinien benannt.
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22. Dresdner Arbeitsschutzkolloquium
MarktüberwachungsrechtAuf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sind die Vorträge des 22. Dresdner Arbeitsschutzkolloquiums „2 Jahre Produktsicherheitsgesetz“ vom 26. November 2013 veröffentlicht worden.
Neue Sportboote- und Wassermotorräderrichtlinie 2013/53/EU
MarktüberwachungsrechtIn ABl. EU 2013 L 354, 90 ist die neue Sportboote- und Wassermotorräderrichtlinie 2013/53/EU veröffentlicht worden. Sie ersetzt die bisherige Sportbooterichtlinie 94/25/EG.
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Zahlreiche Änderungen der RoHS-II-Richtlinie 2011/65/EU zur Anpassung an den technischen Fortschritt
MarktüberwachungsrechtDie Kommission hat gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a der RoHS-II-Richtlinie 2011/65/EU durch mehrere delegierte Rechtsakte Anpassungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vorgenommen. Die Änderungen sind im ABl. EU 2014 L 4, 45 ff. veröffentlicht worden.
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Zweifelhafte Nachweisanforderungen für kinderarbeitsfreie Grabmale in Bergisch Gladbach
Bestattungsrecht, OrtsrechtDie Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach sieht in der Fassung der VI. Nachtragssatzung aus dem Jahr 2013 in § 22 Abs. 8 vor, dass nur „Grabaufbauten errichtet werden [sollen], die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden“. Bei der „ILO-Konvention 182“ handelt es sich um das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation.
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Sondernutzungsrechtliche Privilegien für Nachfolgeunternehmen der Bundespost in Leverkusen
Ortsrecht, SondernutzungsrechtDie Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen i. d. F. vom 10. Dezember 2007 und die Anlage zu dieser Satzung i. d. F. vom 8. Dezember 2010 enthalten einige Sonderregelungen für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.
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Neue EMV-FTEKostV in Kraft
MarktüberwachungsrechtAm 13. Dezember 2013 ist die neue Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV) in Kraft getreten.
Für Verfahren, die bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung eingeleitet wurden, findet weiterhin die Anlage zu § 1 der Verordnung von 2002 Anwendung.