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Alexander Koch

Kommission stellt ihre Visionen für das künftige europäische Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrecht vor

Marktüberwachungsrecht

Die Kommission hat Ende Januar „Eine Vision für den Binnenmarkt für Industrieprodukte“ vorgestellt. Die Kommission erläutert in dem Dokument unter anderem ihre Pläne für die zukünftige Ausgestaltung des europäischen Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrechts. Eine der Kernaussagen ist, dass das bisherige Richtlinienrecht durch Verordnungen abgelöst werden soll.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.
Das Kommissionsdokument „Eine Vision für den Binnenmarkt für Industrieprodukte“, COM(2014) 25 final, beschreibt die Planungen der Kommission für die zukünftige Ausrichtung der Politik auf Unionsebene in Bezug auf Industrieprodukte. Dabei kommt (weiterhin) dem Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrecht eine zentrale Rolle zu. Die Kommission will insoweit „nur das Wesentliche“ regeln, dabei aber auch „erforderlichenfalls … keine tiefgreifenden Reformen“ scheuen.

Die Bandbreite der Kommissions-Vision reicht von allgemeinen politischen Aussagen („die Einbindung von KMU [kleinen und mittleren Unternehmen] und Interessenträgern der Bürgergesellschaft (z. B. Verbraucherverbände und Verbände gewerblicher Nutzer) in die Ausarbeitung von EU-Gesetzesinitiativen und in Normungsverfahren [soll] verstärkt werden“) bis zu sehr konkreten Vorhaben („Einsatz der digitalen Etikettierung (‚e-Labelling‘)“). Darüber hinaus entwirft die Kommission Leitlinien für die Umgestaltung des Rechtsrahmens.

Von zentraler Bedeutung wird ein Wechsel von Richtlinien auf Verordnungen seien. Während Richtlinien nach Art. 288 Abs. 3 AEUV nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind und den Mitgliedstaaten insoweit Umsetzungsspielräume verbleiben, haben Verordnungen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbare Geltung. Mittels Verordnungen kann die Union also unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten setzen. Die Kommission will damit erreichen, dass die entsprechenden Rechtsakte gleichzeitig in der Union in Kraft treten. Bei Richtlinien dauert es nämlich mitunter sehr lange, bis entsprechende nationale Rechtsakte erlassen werden. Außerdem – und das dürfte der Hauptgrund sein – wird so die Möglichkeit nationaler Abweichungen vermieden.

Erstes konkretes Ergebnis dieses Paradigmenwechsels war die Bauprodukteverordnung 305/2011, die bereits im Jahr 2011 die bis dahin geltende Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG ersetzt hat. Ebenfalls in Form einer Verordnung wurde im Jahr 2012 die Normungsverordnung 1025/2012 erlassen. Konsequenterweise sieht deshalb auch das Produktsicherheits- und Marktüberwachungspaket der Kommission den Erlass von Verordnungen vor.

Aber nicht nur Umsetzungsspielräume bei der Ausgestaltung des Produktsicherheitsrechts sind der Kommission ein Dorn im Auge. Besondere Sorgen bereitet der Kommission, dass die Ahndung und Sanktionierung von Verstößen gegen harmonisierte Vorschriften nicht kohärent erfolgt. Die Kommission möchte deshalb zukünftig auch „administrative[…] oder zivilrechtliche[…] Wirtschaftssanktionen“ optimieren und harmonisieren. Anders formuliert: Die Kommission möchte die nationalen Spielräume im Bereich des Sanktionenrechts beschneiden.

Ein weiteres grundsätzliches Anliegen der Kommission ist die Zusammenfassung von Rechtsakten. Es wird allgemein beklagt, dass das Produktsicherheitsrecht der Union – da es historisch gewachsen ist – recht stark fragmentiert ist. Häufig sind deshalb für Produkte mehrere Unionsrechtsakte einschlägig. Ein Beispiel sind Industrielaser. Diese unterfallen teilweise der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG sowie der EMV-Richtlinie 2004/108/EG.[1]Vgl. dazu den Beitrag zur Broschüre „Laserprodukte als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie“. Soweit ohnehin Überarbeitungen des Rechtsrahmens anstehen, will die Kommission deshalb versuchen, Rechtsvorschriften zusammenzufassen. Der Unionsrecht soll hierdurch unternehmensfreundlicher werden.

An „kleineren“ Vorhaben will die Kommission prüfen, ob eine auf dem NLF-Beschluss Nr. 768//2008/EG aufbauende Querschnittsverordnung erlassen werden sollte. Außerdem sollen die (mitunter stark veralteten) Orientierungshilfen – wie der Blue Guide – aktualisiert werden.

Weiter will die Kommission den Zugang zum Produktsicherheitsrecht erleichtern. Hierzu sollen die nationalen Normungsorganisationen aufgefordert werden, Kurzfassungen der harmonisierten Normen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Außerdem soll eine „einzige Auskunftsstelle“ über Änderungen der EU-Harmonisierungsvorschriften und über Aktualisierungen von Normen informieren.

Schließlich soll die Marktüberwachung digitalisiert und papierlos werden.

Als letztes großes Ziel will die Kommission die „internationale Konvergenz von Rechtsvorschriften und technischen Normen für Industrieprodukte fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die öffentlichen Interessen gewährleisten“.

Kommission, Eine Vision für den Binnenmarkt für Industrieprodukte“, COM(2014) 25

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Fußnoten[+]

Fußnoten
↑1 Vgl. dazu den Beitrag zur Broschüre „Laserprodukte als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie“.
7. Februar 2014/von Alexander Koch
Schlagworte: harmonisierte Norm, Kommission, Marktüberwachungspaket
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2014-02-07 11:01:292025-09-29 11:02:37Kommission stellt ihre Visionen für das künftige europäische Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrecht vor
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