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Alexander Koch

VG Köln: Euroverlängerungskabel sind nach der DIN VDE 0620-1 zulässig

Marktüberwachungsrecht

Das VG Köln hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2013 – Az. 1 K 2434/12 entschieden, dass über Funk schaltbare Euroverlängerungskabel nach der DIN VDE 0620-1 zulässig sind. Es hat diese für normkonform befunden.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Das Gericht hatte über ein Verlängerungskabel mit Eurostecker und Eurokupplung zu urteilen, in welches ein Funkschalter eingebaut war. Das Kabel war vorrangig für den Anschluss von Lampen in Schränken bestimmt. Da das Kabel mit Eurostecker und Eurokupplung versehen war, verfügte es über keinen Schutzleiter. Das erschien insoweit problematisch, als die DIN VDE 0620-1 in Punkt 14.21 vorschreibt:

„Verlängerungsleitungen ohne Schutzleiter sind nicht zulässig.“

Das Gericht ist zunächst der Frage nachgegangen, ob es sich bei dem Gerät überhaupt um eine Verlängerungsleitung i. S. d. DIN-Norm handelt. Diesen Begriff definiert die DIN-Norm als

„Baueinheit, bestehend aus einer flexiblen Leitung mit einem Stecker und einer Kupplungsdose oder einer Mehrfachkupplungsdose“.

Weil das Gerät zusätzlich über eine Funkschalteinheit verfügte, war das Gericht der Meinung, es handele sich schon dem Wortlaut nach nicht um eine Verlängerungsleitung i. S. d. Norm. Zur Kontrolle dieser Überlegung hat das Gericht den Kommissionsleitfaden zur Anwendung der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG herangezogen. Dort werden Beispiele für Verlängerungsleitungen genannt, wobei – in der inoffiziellen deutschen Übersetzung – auch solche mit „Schaltern“ erfasst werden. In der englischsprachigen Originalfassung ist von „socket outlet with or without passive components“[1]Vgl. S. 28 des Leitfadens. die Rede. Hieraus hat das Gericht abgeleitet, dass nur passive Schalter erfasst werden, nicht aber aktive Schalter – wie der streitgegenständlich verbaute Funkschalter.

Das Gericht war außerdem der Meinung, dass auch für den Fall, dass von einer Verlängerungsleitung i. S. d. Norm auszugehen sei, dennoch kein Schutzleiter erforderlich sei. Die DIN-Norm sei insoweit dahingehend auszulegen, dass sie nur Verlängerungsleitungen für Geräte der Schutzklasse I erfasse. Ausschlaggebend war hierfür letztlich der Gedanke, dass an das streitgegenständliche Verlängerungskabel nur Geräte der Schutzklasse II (die über einen Eurostecker verfügen) angeschlossen werden konnten. Anders als bei Geräten der Schutzklasse I sei bei solchen Geräten keine Schutzleiterkontinuität vom Gerät bis zur Ableitung („Erdung“) erforderlich.

Das Urteil bezieht sich zwar nur auf das streitgegenständliche Verlängerungskabel mit Funkschalter. Die Ausführungen zur Systematik bzw. Sinn und Zweck der DIN VDE 0620-1 dürften aber auf „normale“ Euroverlängerungskabel übertragbar sein. Allerdings ist die Auslegung des VG Köln keineswegs zwingend und steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Wortlaut von Punkt 14.21 DIN VDE 0620-1.

 

VG Köln, Urt. v 27. Juni 2013 – Az. 1 K 2434/12

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Fußnoten[+]

Fußnoten
↑1 Vgl. S. 28 des Leitfadens.
25. Oktober 2013/von Alexander Koch
https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2013/10/MueEU.png 1024 1536 Alexander Koch https://kochneumann.de/wp-content/uploads/2017/06/2017-05-24_logo_340x156.png Alexander Koch2013-10-25 10:16:422025-09-29 10:17:26VG Köln: Euroverlängerungskabel sind nach der DIN VDE 0620-1 zulässig

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