Als Reaktion auf die Corona-Krise ordnen die Landesregierungen vermehrt die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen an. Das gilt seit Freitag, dem 13. März 2020, nun auch für das bevölkerungsreichste deutsche Bundesland Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Eindämmung des Corona-Virus hat die Landesregierung die Schließung der Schulen beschlossen. Weiter hat sie angeordnet, dass Kinder im Alter bis zur Einschulung keine Kindertageseinrichtung mehr betreten dürfen. Lapidar heißt es in dem Maßnahmenpaket: „Die Eltern sind verpflichtet, ihre Aufgabe zur Erziehung der Kinder wahrzunehmen.“ Das stellt gerade berufstätige Eltern ganz unmittelbar vor nicht unerhebliche Herausforderungen. Dessen ungeachtet sind die Eltern aber auch oftmals verpflichtet, für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertageseinrichtungen an die Kommunen Teilnahme- oder Kostenbeiträge, die sog. „Elternbeiträge“, zu entrichten. Dies gilt in aller Regel unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsleistung. Haben die Corona-bedingten Kitaschließungen also zur Folge, dass die betroffenen Eltern nun die Betreuungsleistung selbst erbringen, aber trotzdem für die Bereithaltung des Kindergartenplatzes zahlen müssen? Die Antwort lautet: ja, aber.
19.3.2020: Es gibt ein weiteres Update zu Ausgangssperren
13.3.2020: Es gibt ein weiteres Update zu Schul- und Kita-Schließungen
11.3.2020: Unten gibt es ein Update zum Verbot von Großveranstaltungen
Es herrscht Corona-Hysterie. In Supermärkten sind die Regale mit (Billig-) Nudeln und Toilettenpapier leergekauft – schließlich droht Corona-Quarantäne. Was bei all der Panik und Hysterie konsequent zu kurz kommt, sind Fakten. Als Rechtswissenschaftler und Anwalt will ich mich weiterer Kommentare zu Sinn und Unsinn der derzeit ergriffenen Maßnahmen – auch im Verhältnis zur jährlichen Grippewelle – enthalten. Hier sind Gesundheitsexperten gefragt. Dafür werde ich im Folgenden die rechtlichen Grundlagen einer Quarantäne näher beleuchten und dabei insbesondere den derzeit immer wieder geäußerten Fragen nachgehen: „Dürfen die das denn so einfach?“, „Reicht dazu ein Anruf?“, „Darf ich dann nicht einmal mehr mit dem Hund vor die Tür?“ und „Wie kann ich mich dagegen wehren?“ Um es gleich vorwegzunehmen: Ja, ja, ja und einstweiliger Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht (bis zu einer Entscheidung dürfte sich allerdings die Quarantäne durch Zeitablauf erledigt haben …).
Aktuelle Informationen
13.6.2024: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2024“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.
16.6.2023: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2023“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ auf.
28.3.2023: Der JUVE-Verlag berichtet im Rahmen eines Artikels über ein zivilgerichtliches Verfahren auch über die Tätigkeit der „Bonner TK-Boutique“ Koch & Neumann.
Neueste Beiträge
- Silvesterfeuerwerk zwischen Sprengstoffrecht und unerlaubter Sondernutzung 31. Dezember 2023
- OLG Düsseldorf: kein wettbewerbsrechtlicher Erstattungsanspruch bei postrechtswidrig, aber bestandskräftig genehmigten Briefentgelten 29. August 2022
- Corona-bedingte Kita-Schließungen und die Pflicht zur Zahlung von Elternbeiträgen 14. März 2020
- Rechtsgrundlage der Corona-Quarantäne 9. März 2020
- MacBook und iPad in der anwaltlichen Praxis 29. November 2018