LG Düsseldorf: Verhältnis von TKG und UWG
Das Kundenschutzrecht im Telekommunikationsgesetz (TKG) gewinnt seit Jahren zunehmend an Bedeutung. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Vorschriften geschaffen, mit denen auf den besonderen Schutzbedarf bei der Inanspruchnahme von Internet-, Mobilfunk- und anderen Telekommunikationsdiensten reagiert werden soll. Verstöße gegen diese Vorschriften können einzelnen Anbietern Vorteile im Wettbewerb mit rechtstreuen Unternehmen verschaffen. Das wiederum ruft an sich das so genannte Lauterkeitsrecht auf den Plan, normiert im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In seinem Urteil vom 6. Februar 2026 (Az. 38 O 243/23) hat sich das Landgericht (LG) Düsseldorf nun mit der praktisch sehr bedeutsamen Frage befasst, wie sich beide Gesetze zueinander verhalten.
I. Rechtlicher Hintergrund
Nach § 3 Abs. 1 UWG sind „[u]nlautere geschäftliche Handlungen … unzulässig“. Eine wichtige Fallgruppe solcher unzulässiger Handlungen wird in § 3a UWG festgelegt. Danach handelt „[u]nlauter …, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“, und der Verstoß eine gewisse Spürbarkeitsschwelle überschreitet. Man spricht bei diesen Vorschriften von Marktverhaltensregeln. Ein entsprechender Rechtsbruch löst dann Ansprüche auf Beseitigung und (bei Wiederholungsgefahr) Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG aus. Diese Ansprüche stehen zunächst Mitbewerbern des unlauter handelnden Unternehmens zu (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Aber etwa auch qualifizierte Wettbewerbsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände können gegen einen entsprechenden Rechtsbruch lauterkeitsrechtlich vorgehen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG).
Marktverhaltensregeln, deren Nichteinhaltung zu einem lauterkeitsrechtlich relevanten Rechtsbruch führen können, finden sich auch im Kundenschutzrecht des TKG. Dieses enthält allerdings in § 69 TKG einen eigenständigen Abwehranspruch. Danach ist ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der gegen das TKG (oder weitere, im Einzelnen benannte) telekommunikationsrechtliche Vorgaben verstößt, dem Betroffenen zur Unterlassung verpflichtet (§ 69 Abs. 1 S. 1 TKG). Betroffen sind nach § 69 Abs. 1 S. 3 TKG nicht nur die durch die Kundenschutzvorschriften unmittelbar geschützten Endnutzer, sondern auch Wettbewerber, die durch den Verstoß beeinträchtigt sind.
Das führt dazu, dass bei einer Verletzung von telekommunikationsrechtlichen Marktverhaltensregeln Wettbewerber des betreffenden Anbieters eine Unterlassung des Rechtsbruchs grundsätzlich sowohl nach § 69 Abs. 1 TKG als auch nach § 8 Abs. 1 UWG verlangen könnten. Vor diesem Hintergrund ist im lauterkeitsrechtlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung in jüngster Zeit die Auffassung vertreten worden, dass die Vorschriften des TKG eine abschließende Regelung der Abwehransprüche in Bezug auf Verstöße gegen Bestimmungen des TKG darstellten.1 Die jetzt vorliegende Entscheidung des LG Düsseldorf greift diese Diskussion auf.
II. Zusammenfassung der Entscheidung
Der beklagte Telekommunikationsdiensteanbieter versandte im Frühjahr 2023 Werbeschreiben an private Festnetzendkunden anderer Anbieter. Diese Schreiben waren jeweils persönlich adressiert und nannten die Festnetznummer des Adressaten. Die Daten hatte der beklagte Anbieter von einem Adresshändler erworben. In den Anschreiben warb er für einen DSL-Tarif mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Beigefügt war eine (als solche überschriebene) „Vertragszusammenfassung“. In dieser hieß es unter der Überschrift „Preis“ nach Angabe des monatlichen Preises von 34,99 Euro in kleiner Schrift: „Kündigen wir den Vertrag vorzeitig aus einem von Ihnen zu vertretenden wichtigen Grund, sind Sie verpflichtet, uns einen pauschalierten Schadensersatz zu zahlen. Der in einer Summe zu zahlende Betrag beläuft sich auf die Hälfte der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden monatlichen Preise.“ Den Anschreiben lagen darüber hinaus eine Widerrufsbelehrung und ein vorbereitetes Auftragsformular bei.
Der Kläger ist ein qualifizierter Verbraucherverband und machte mit seiner Klage verschiedene Unterlassungsansprüche gegen den beklagten Telekommunikationsdiensteanbieter geltend. Das betrifft zum einen datenschutzrechtliche Aspekte sowie die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Zum anderen machte der Kläger aber auch einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 TKG geltend. Das nahm der beklagte Anbieter zum Anlass, insoweit die seines Erachtens fehlende Zuständigkeit der angerufenen Kammer für Handelssachen am Landgericht zu rügen.
Für die Beurteilung der Zuständigkeit kam es maßgeblich darauf an, ob § 69 TKG eine Sperrwirkung gegenüber den Ansprüchen aus dem UWG entfaltet. Denn dann könnte der auf die Verletzung von § 55 Abs. 1 TKG gestützte Unterlassungsanspruch nicht (auch) auf eine lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden. Vielmehr wäre der Rückgriff auf das UWG durch § 69 TKG gesperrt. In diesem Fall wäre keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 14 Abs. 1 UWG gegeben (Rn. 31). Stattdessen käme (nur) ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) in Betracht (Rn. 37). Für diesen wäre aber nach § 6 Abs. 1 UKlaG ausschließlich das Oberlandesgericht zuständig (Rn. 39).
III. Verhältnis der TKG-spezifischen Abwehransprüche nach TKG und UWG
Das LG Düsseldorf musste sich daher mit der Frage auseinandersetzen, ob § 69 TKG einen Rückgriff auf das UWG sperrt, wenn sich die Unlauterkeit nach § 3a UWG aus einem Verstoß gegen eine Vorschrift des TKG ergibt. Es hat die Frage verneint.
1. Argumente für eine Sperrwirkung
Befürworter einer Sperrwirkung stützen sich vor allem auf drei Argumente:
§ 69 Abs. 1 S. 1 TKG normiere, erstens, den Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen das TKG, ohne einen Hinweis auf eine etwaig bestehende Anspruchskonkurrenz zu einem Unterlassungsanspruch nach dem UWG zu enthalten.2 Das Argument ist eher schwach, da die Vorschrift auch umgekehrt keinen Hinweis auf einen Ausschluss anderer Anspruchsgrundlagen enthält.
Zweitens bestehe auch keine Notwendigkeit für eine parallele Anwendbarkeit der Vorschriften des UWG, zumal diese im Gegensatz zu § 69 Abs. 1 TKG weitere Anspruchsvoraussetzungen als einen Verstoß gegen eine Vorschrift des TKG normieren.3 Damit dürften im hiesigen Kontext eines potentiellen Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit einer Vorschrift des TKG vor allem zwei zusätzliche Voraussetzungen gemeint sein: die Einstufung der verletzten Vorschrift des TKG als Marktverhaltensregel und die Spürbarkeit der potentiellen Interessenbeeinträchtigung. Dieser Begründungsansatz geht daher davon aus, dass das Schutzsystem nach dem UWG enger ausgestaltet ist als nach dem TKG und ein Rückgriff auf das UWG damit ohnehin keinen Mehrwert mit sich bringe.
Und drittens ergäbe bei einer parallelen Anwendbarkeit beider Unterlassungsansprüche die Beschränkung der Anspruchsberechtigung in § 69 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 auf beeinträchtigte Wettbewerber sowie hinsichtlich der Verbände in § 2 Abs. 1 Nr. 16 UKlaG auf bestimmte TKG-Verstöße keinen Sinn.4 Damit ist gemeint, dass zum einen nach § 69 Abs. 1 S. 3 TKG neben Endnutzern nur „Wettbewerber“ anspruchsberechtigt sind, während nach § 8 Abs. 2 UWG die Anspruchsberechtigung nach dem UWG auch qualifizierten Wirtschaftsverbänden, qualifizierten Verbraucherverbänden und berufsständischen Körperschaften zusteht. Diese sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG zwar auch für Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG anspruchsberechtigt. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 UKlaG zum anderen aber nur bei Verletzungen von Vorschriften des TKG, „die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsleistungen und Verbrauchern regeln“. Dieses Argument geht also – tendenziell gegenläufig zum vorherigen Begründungsansatz – davon aus, dass das Schutzsystem nach dem UWG weiter gefasst ist als das Schutzsystem nach TKG (und UKlaG), weshalb die Engführung im TKG (und UKlaG) einem Rückgriff auf das UWG entgegenstehe.
2. Argumentation des LG Düsseldorf
Das LG Düsseldorf hält dem vor allem systematische Erwägungen entgegen:
So erfasse § 2 Abs. 2 Nr. 16 UKlaG ausdrücklich Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften des TKG und öffne sie so für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem UKlaG (hierzu und zum Folgenden Rn. 42). Die Abwehransprüche aus § 69 TKG bildeten somit kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem. Dann – so der Gedanke des Landgerichts – ist aber nicht ersichtlich, dass in Richtung des UWG eine Sperrwirkung eintreten soll. Dieses Argument ist im Ausgangspunkt durchaus stichhaltig. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Erstreckung des Schutzes nach dem UKlaG letzten Endes eine Regelung aus § 44 TKG 2004, der Vorgängerregelung zu § 69 TKG, fortschreibt.5 Damit lässt sich § 2 Abs. 2 Nr. 16 UKlaG entgegen der Auffassung des LG Düsseldorf keine allgemeine Öffnung des TKG-Schutzsystems gegenüber vergleichbaren Anspruchsgrundlagen aus anderen Gesetzen entnehmen.
Darüber hinaus verweist das LG Düsseldorf auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), in der dieser es für möglich erachtet hatte, ein Verhalten im Regelungsbereich des TKG mit lauterkeitsrechtlichen Mitteln zu sanktionieren6 In dem damaligen Verfahren ging es aber gerade nicht um einen Verstoß gegen eine Vorschrift des TKG, der dann unter Umständen auch als unlauter im Sinne von § 3a UWG einzustufen wäre. Vielmehr ging es um die Frage, ob sich die Unlauterkeit aus § 4 Abs. 4 UWG wegen einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern ergibt. Eine solche Behinderung begründet aber ohne Hinzutreten weiterer Umstände gerade keinen Verstoß gegen eine Vorschrift des TKG-Kundenschutzrechts. Auch einige weitere Ausführungen des LG Düsseldorf beziehen sich ausschließlich auf die Anwendbarkeit originärer Bestimmungen des Lauterkeitsrechts (Rn. 46), die im Gegensatz zu § 3a UWG nicht akzessorisch zu anderen Vorschriften – hier: des TKG – sind.
Als drittes Argument stellt das Landgericht dann darauf ab, dass § 69 TKG von seiner Zielsetzung her „ein zusätzliches Regulativ schaffen sollte“ (hierzu und zum Folgenden Rn. 46). Es sollte also ein zusätzlicher Anspruch auf Unterlassung geschaffen werden, der neben die sonstigen gesetzlichen Regelungen – unter anderem des UWG – tritt, diese aber nicht verdrängt. Dieses Argument kann sich auf die Entstehungsgeschichte der Norm stützen. So heißt es im Gesetzentwurf zu § 40 TKG 1996, der ursprünglichen Vorläuferregelung im ersten TKG:
„Mit dieser Vorschrift wird die Rechtsstellung des Nutzers verbessert.“7
Das lässt die Absicht der Entwurfsverfasser erkennen, mit der Einräumung einer eigenständigen telekommunikationsrechtlichen Anspruchsnorm die Rechte der Betroffenen zu erweitern.8 Hinweise auf eine damit einhergehende Einschränkung bestehender Rechtspositionen sind der Gesetzgebungsgeschichte demgegenüber nicht zu entnehmen.
3. Bewertung
Grundsätzlich ist es erklärungsbedürftig, wenn die Rechtsordnung zwei weitgehend identische Anspruchsgrundlagen für dieselben Sachverhalte zur Verfügung stellt. Von daher ist das Argument der Befürworter einer Sperrwirkung auf den ersten Blick durchaus gewichtig, dem zufolge die parallele Anwendbarkeit des UWG bei Verstößen gegen TKG-Vorschriften keinen erkennbaren Mehrwert mit sich bringt, das UWG vielmehr einen Unterlassungsanspruch sogar inhaltlich an engere Voraussetzungen als § 69 Abs. 1 S. 1 TKG knüpft. Der zweite Blick zeigt jedoch, dass ein solcher Mehrwert in personeller Hinsicht gegeben ist: Denn Ansprüche wegen eines unlauteren Verhaltens durch Rechtsbruch stehen nach § 8 UWG eben anders als Ansprüche nach § 69 Abs. 1 S. 1 TKG nicht nur den Betroffenen, also beeinträchtigten Endnutzern und Wettbewerbern (§ 69 Abs. 1 S. 3 TKG) zu. Anspruchsberechtigt sind vielmehr insbesondere auch qualifizierte Wettbewerbsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände. Diese können keine Unterlassung nach § 69 Abs. 1 S. 1 TKG beanspruchen. Angesichts des typischen Machtgefälles zwischen Anbietern und Verbrauchern im Telekommunikationssektor kommt diesen Verbänden eine wichtige Rolle bei der gerichtlichen Durchsetzung der verbraucherschützenden Vorschriften des TKG zu.9 Das zeigt auch einmal mehr das vom LG Düsseldorf nun entschiedene Verfahren, das von einem Verbraucherverband angestrengt wurde. Dieses wichtige Korrektiv ginge potentiell verloren, würde man § 69 Abs. 1 S. 1 TKG eine generelle Sperrwirkung gegenüber dem UWG beimessen.
Allerdings sind die Konsequenzen einer solche Sichtweise durch die Schaffung vergleichbarer Klagemöglichkeiten nach (früher) § 44 Abs. 2 TKG 2004 und (mittlerweile) dem UKlaG nicht unerheblich gemindert. Hier gewinnt das systematische Argument der Befürworter einer Sperrwirkung Gewicht, wonach dieses geschlossene System (aus § 69 TKG und – in Fortführung früherer TKG-Regelungen – UKlaG) durch einen parallelen Rückgriff auf das UWG umgangen würde. Im Kern spitzt sich das Problem also auf die Frage zu, ob mit dem telekommunikationsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der nun hinsichtlich der kollektiven Rechtsdurchsetzung mittlerweile im UKlaG geregelt ist, ein geschlossenes Anspruchssystem geschaffen werden sollte. Dagegen spricht zunächst die ursprüngliche Regelungsabsicht hinter § 40 TKG 1996, auf die auch das LG Düsseldorf zutreffend verweist. Mit der Ausweitung der Anspruchsberechtigung insbesondere auf Verbände (von Wettbewerbern und Verbraucherschützern) im Jahr 2004 sollte der „Kreis der Anspruchsberechtigten entsprechend den Regelungen im novellierten GWB bzw. UWG“ „präzisiert“ werden.10 Mit „Blick auf die zunehmende Bedeutung des Verbraucherschutzes im TK-Bereich“ sollte „zur Klarstellung ausdrücklich auf die Bestimmungen des Unterlassungsklagengesetzes, die eine Verbandsklage vorsehen, Bezug genommen“ werden.11 Auch das deutet eher darauf hin, dass mit der telekommunikationsrechtlichen Anspruchsnorm das Schutzniveau ausgebaut werden sollte, was wiederum gegen die Annahme einer Sperrwirkung spricht.
Dieses Ergebnis wird ferner durch die weitere systematische Erwägung gestützt, dass nach § 69 Abs. 2 TKG ein „Schadensersatz nach Absatz 1 … auf die Entschädigung oder einen Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzurechnen“ ist.12 Hier lässt § 69 TKG selbst erkennen, dass die Vorschrift neben anderen Anspruchsnormen greifen soll. Zu diesen allgemeinen Schadensersatzvorschriften gehört auch § 823 Abs. 2 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese Bestimmung verpflichtet denjenigen zum Schadensersatz, „welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt“. Auch hier kann also der allgemeine Anspruch akzessorisch aus der Verletzung einer Vorschrift des TKG-Kundenschutzrechts folgen. Die Situation entspricht daher dem Verhältnis des Unterlassungsanspruchs aus § 3 Abs. 1, § 3a, § 8 UWG zu dem Anspruch aus § 69 Abs. 1 S. 1 TKG. Warum in einem Fall (Unterlassung) eine Anspruchsparallelität (stillschweigend) ausgeschlossen sein soll, im anderen Fall (Schadensersatz) aber (ausdrücklich) nicht, bleibt dunkel.
IV. Fazit
Mit dem Verhältnis von Ansprüchen nach TKG und UWG bei Verstößen gegen (das Marktverhalten regelnde) Vorschriften des TKG spricht das LG Düsseldorf eine umstrittene und praktisch relevante Frage an. Wie die richtige Antwort auf diese Frage lautet, ist alles andere als eindeutig. Beide Sichtweisen können sich auf beachtliche Erwägungen stützen. Zwar dürften die etwas besseren Argumente gegen eine Sperrwirkung von TKG (und UKlaG) sprechen. Angesichts des Risikos, das unzuständige (Land-) Gericht anzurufen, werden die anspruchsberechtigten Verbände bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage aber wohl gut beraten sein, Unterlassungsansprüche wegen einer Verletzung von TKG-Vorschriften – sofern möglich – auf das UKlaG zu stützen und daher vor dem Oberlandesgericht geltend zu machen. Insoweit bleibt zu hoffen, dass der BGH in dem Revisionsverfahren zu einer Entscheidung des OLG München,13 in der dieses von einer Sperrwirkung ausgegangen ist, klärende Worte auch zum Verhältnis von TKG und UWG findet. In einem früheren Urteil hatte der BGH jedenfalls keine Bedenken, bei einem geltend gemachten Verstoß gegen Vorschriften des TKG auf den Unterlassungsanspruch aus § 8, § 3a UWG zurückzugreifen.14
Fußnoten
- OLG München, Urt. v. 25.9.2025 – Az. 6 U 2074/24e, Rn. 42 (Bayern.Recht); OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.5.2025 – Az. 20 U 71/21, Rn. 24 (NRWE); Urt. v. 4.4.2024 – Az. 20 U 128/23, Rn. 7 (NRWE); Köhler/Odörfer, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. A., 2025, § 3a Rn. 1.40; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. A., 2025, § 3a Rn. 10.
- OLG München, Urt. v. 25.9.2025 – Az. 6 U 2074/24e, Rn. 42.
- OLG München, Urt. v. 25.9.2025 – Az. 6 U 2074/24e, Rn. 42.
- OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.4.2024 – Az. 20 U 128/23, Rn. 7 (NRWE).
- OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.4.2024 – Az. 20 U 128/23, Rn. 7 (NRWE); siehe auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/26108, 200, 298 (zu § 69) („Der bisherige § 44 Absatz 2 wird gestrichen, da die Regelung im UKlaG verortet werden soll.“) und 393 (zu Art. 18) („Der bisherige § 44 Absatz 2 TKG wird künftig im Unterlassungsklagengesetz fortgeführt“.).
- BGH, Urt. v. 11.10.2017 – Az. I ZR 210/16, Rn. 34.
- Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drs. 13/3609, 33, 47 (zu § 40 TKG 1996-E).
- Vgl. auch Baumgart, in: Säcker/Körber, TKG – TTDSG, 4. A., 2023, § 69 TKG Rn. 38; Ditscheid/Rudloff, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 5. A., 2023 § 69 Rn. 51; Lueg, in: Beck’scher Online-Kommentar zum Informations- und Medienrecht, Stand: 49. Edition (01.08.2024), § 69 TKG Rn. 1.
- Siehe zum Ganzen bereits Neumann, WRP 2026, 15, 19 Rn. 26.
- Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2316, 55, 72 (zu § 42).
- Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drs. 15/2679, 1, 14 (zu § 42 Abs. 2).
- Hierzu bereits Neumann, WRP 2026, 15, 19 f. Rn. 27.
- OLG München, Urt. v. 25.9.2025 – Az. 6 U 2074/24e. Das Verfahren ist beim BGH unter dem Az. I ZR 213/25 anhängig.
- BGH, Urt. v. 18.11.2021 – Az. I ZR 106/20, Rn. 21 und 23. Da der BGH den geltend gemachten Verstoß gegen eine Vorschrift des TKG verneinte, blieb die Frage, ob ein Rückgriff auf das UWG überhaupt möglich war, allerdings letzten Endes unerheblich für die Entscheidung.










