Nach dem Urteil des VG Regensburg vom 31. März 2011 – Az. RN 5 K 09.2518 muss eine schriftlich erlassene Marktaufsichtsmaßnahme ausnahmsweise keine Begründung aufweisen, wenn sie in unmittelbarem ZusammenAußerbetriebnahmendlichen Erörterung erfolgt.

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Die Kommission hat im Februar 2013 ein umfassendes Paket zur Novellierung des unionsweiten Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrechts vorgestellt.

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Der VGH München hat sich in seinem § 3 Nr. 9 LFGB befasst. Das streitgegenständliche Duschgel wurde in einer trinkflaschenähnlichen Verpackung angeboten und duftete nach einem Lebensmittel. Das Gericht hat die Verwechslungsgefahr bejaht.

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) veröffentlicht. Die Verordnung soll umfassend novelliert werden, was sich unter anderem in dem zukünftigen Titel „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb von Anlagen (Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung – ArbmittV) niederschlagen wird.

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Das HansOLG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 9. Oktober 2012 – Az. 9 U 13/12 über einen Stoffelch zu befinden, der als Verpackung für eine Backmischung dienen sollte, aber auch den „kleinen Kindern innewohnenden Kuscheldrang“ ansprach. Nach Ansicht des Gerichts musste der Verpackungselch der einschlägigen harmonisierten Norm entsprechen und es kam auch nicht darauf an, dass er nach einem entsprechenden Hinweis „nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ war (sog. „Weg-Kennzeichnung“).

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Das VG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 28. September 2010 – Az. 10 K 1128/09 über sog. Bigbags (bzw. Einweg-FIBC – Flexible Intermediate Bulk Container, „flexibles mittleres Behältnis für Massengüter“, bzw. in diesem Fall große Säcke für Schüttgut) zu befinden, mit denen ein Unternehmen Chemikalien aus China in die EU einführte. Nachdem es beim Verladen solcher FIBC zu einem Unfall gekommen war, hat die Marktaufsichtsbehörde angeordnet, dass „Einweg-FIBC … nur dann in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden [dürfen], wenn sie sicher sind.“ Das VG Hamburg hatte hiergegen keine Bedenken.

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Die Bundnetzagentur hat als Mitteilung Nr. 176/2013, Abl. BNetzA 13/2013, 1899 einen Entwurf für eine „Messvorschrift zur Bestimmung der Störstrahlungsleistung und der äußeren Störfestigkeit von koaxialen TK-Kabeln“ (BNetzA 511 MV 08, Ausgabe April 2013) bekanntgemacht und zur öffentlichen Kommentierung aufgefordert. Kommentare können bis zum 31. Oktober 2013 an die Bundesnetzagentur gerichtet werden.

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Das OVG Münster hat in seinem Beschluss vom 4. November 2009 – Az. 13 B 1011/09 klargestellt, dass der Kostentatbestand des § 17 Abs. 1 EMVG an die Überprüfung und Messung von Geräten anknüpft und insoweit nicht akzessorisch zur Rechtmäßigkeit einer auf Grundlagen der Untersuchung erlassenen Marktaufsichtsmaßnahme ist. Prüfkosten können also auch dann erhoben werden, wenn sich die eigentliche Ordnungsmaßnahme nachträglich als rechtswidrig herausstellt.

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Nach dem Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 28. Februar 2008 – Az. 7 L 123/08 kann der Händler gleichberechtigt neben dem Hersteller für die Kosten von Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 Abs. 7 GPSG (entspricht § 28 Abs. 1 ProdSG) herangezogen werden.

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Nach dem Urteil vom 10. September 2009 – Az. 2 U 11/09 des OLG Stuttgart handelt sich bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GPSG (entspricht § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG) um eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.

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