Schlagwortarchiv für: Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG

Die Kommission hat im ABl. EU 2015 C 196 vom 12. Juni 2015 zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug eine Liste der harmonisierten Normen veröffentlicht (ABl. EU 2015 C 196, 1).

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Der EuGH hat mit Urteil vom 9.7.2015 – Rs. C-360/14 das Rechtsmittel der Bundesrepublik gegen das Urteil des EuG aus 2014 (Urt. v. 14.5.2014 – Rs. T-198/12) zurückgewiesen. Deutschland muss daher seine Regelungen für bestimmete Schwermetalle in Spielzeug (Arsen, Antimon und Quecksilber) den EU-Grenzwerten anpassen.

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Die Kommission hat im ABl. EU 2015 C 87, 9 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen im Sinne der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG veröffentlicht.

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Die Bunderepublik Deutschland hat am 24. Juli 2014 gegen das Urteil des EuG vom 14. Mai 2014 – Rs. T-198/12 Rechtmittel beim EuGH eingelegt (Rs. C-360/14 P).

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Die Kommission hat im Juni und Juli 2014 drei Änderungsrichtlinien in Bezug auf die Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG erlassen. Hierdurch sind einerseits Grenzwerte für TCEP und vergleichbare flammhemmende Stoffe sowie Biphenol A verschärft worden und andererseits die Verwendungsmöglichkeiten von Nickel in Spielzeugen erweitert worden.

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Nach einem Urteil des EuG vom 14. Mai 2014 – Rs. T-198/12 muss die Bundesrepublik Deutschland die Grenzwerte der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG für Antimon, Arsen und Quecksilber umsetzen.

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Die Kommission hat im ABl. EU 2013 C 317, 5 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen i.S.d. Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG veröffentlicht.

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Die Kommission hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 (ABl. EU 2013 L 267, 7) vorläufig gebilligt, dass die Bundesrepublik Deutschland weiterhin die alten Grenzwerte für Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber in Spielzeug verwenden darf und nicht die Grenzwerte der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG umsetzt muss. Dem Beschluss war ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem EuG (Rs T-198/12 R) vorangegangen, in welchem der Kommission aufgegeben wurde, die nationalen Grenzwerte bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu billigen.

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Die Kommission hat durch Verordnung (EU) Nr. 681/2013 die Grenzwerte für Barium in der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG verschärft.

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Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2013 – Az. 4 U 194/12 entschieden, dass ein Internethändler, der bestimmte Spielsachen verkauft, auf der Internetseite deutlich erkennbar einen Warnhinweis „Achtung“ anbringen muss. Mit einem bloßen „Sicherheitshinweis“ wird dieser Pflicht nicht genügt. Entsprechende Verstöße können von Wettbewerbern kostenpflichtig nach dem UWG abgemahnt werden.

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