Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21. Mai 2015 – Az. 6 U 64/14 entschieden, dass eine Abmahnung rechtmäßig ist, wenn Produkte erwartungsgemäß von Endverbrauchern erworben werden können und bei einer vorhersehbaren Fehlbedienung Gesundheitsgefahren drohen.
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im GMBl. 2015, 183 ein neues Interpretationspapier zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ veröffentlicht.
Das VG Köln hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 – Az. 21 K 2589/12 entschieden, dass im Rahmen des zweistufigen Verfahrens nach § 14 Abs. 3 EMVG auf der ersten Stufe die Anordnung, den Mangel zu heben, nicht notwendigerweise in Form eines Verwaltungsakts ergehen muss.
Der VGH München hat sich in seinem § 3 Nr. 9 LFGB befasst. Das streitgegenständliche Duschgel wurde in einer trinkflaschenähnlichen Verpackung angeboten und duftete nach einem Lebensmittel. Das Gericht hat die Verwechslungsgefahr bejaht.
Das HansOLG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 9. Oktober 2012 – Az. 9 U 13/12 über einen Stoffelch zu befinden, der als Verpackung für eine Backmischung dienen sollte, aber auch den „kleinen Kindern innewohnenden Kuscheldrang“ ansprach. Nach Ansicht des Gerichts musste der Verpackungselch der einschlägigen harmonisierten Norm entsprechen und es kam auch nicht darauf an, dass er nach einem entsprechenden Hinweis „nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ war (sog. „Weg-Kennzeichnung“).
Das VG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 28. September 2010 – Az. 10 K 1128/09 über sog. Bigbags (bzw. Einweg-FIBC – Flexible Intermediate Bulk Container, „flexibles mittleres Behältnis für Massengüter“, bzw. in diesem Fall große Säcke für Schüttgut) zu befinden, mit denen ein Unternehmen Chemikalien aus China in die EU einführte. Nachdem es beim Verladen solcher FIBC zu einem Unfall gekommen war, hat die Marktaufsichtsbehörde angeordnet, dass „Einweg-FIBC … nur dann in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden [dürfen], wenn sie sicher sind.“ Das VG Hamburg hatte hiergegen keine Bedenken.
Nach dem Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 28. Februar 2008 – Az. 7 L 123/08 kann der Händler gleichberechtigt neben dem Hersteller für die Kosten von Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 Abs. 7 GPSG (entspricht § 28 Abs. 1 ProdSG) herangezogen werden.
Nach dem Urteil vom 10. September 2009 – Az. 2 U 11/09 des OLG Stuttgart handelt sich bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GPSG (entspricht § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG) um eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.
Das VG München hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2011 – Az. M 16 S 10.6109 das GPSG für eine in einem teilweise vermieteten Wohnhaus befindliche Aufzuganlage für anwendbar gehalten.
Das VG Sigmaringen ist in seinem Urteil vom 27. November 2008 – Az. 8 K 1828/06 u. a. der Frage nachgegangen, wie der in der Europäischen Gemeinschaft gegebene Stand der Sicherheitstechnik zu bestimmen ist, wenn keine einschlägige harmonisierte Norm existiert. Es hat hierzu – unter Heranziehung der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG – auf eine nationale DIN-Norm zurückgegriffen.
Aktuelle Informationen
29.9.2025: Das Portal „marktueberwachung.eu“ wurde komplett in den allgemeinen Kanzleiblog überführt.
8.7.2025: Das Portal „Rheinisches Ortsrecht“ wurde komplett in den allgemeinen Kanzleiblog überführt.
12.6.2025: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2025“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.
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