Aktuelle Informationen
8.7.2025: Das Portal „Rheinisches Ortsrecht“ wurde komplett in den allgemeinen Kanzleiblog überführt.
12.6.2025: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2025“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.
19.5.2025: Für einen Beitrag auf heise online wurde Rechtsanwalt Neumann dazu befragt, ob die IP-Vergabestelle RIPE NCC dem EU-Wettbewerbsrecht unterfällt und ob ihre Vergabepraxis ggf. diesbezüglichen Bedenken unterliegt.
Neueste Beiträge
- BGH: zeitliche Höchstgrenze bei vorzeitiger Verlängerung von Telekommunikationsverträgen 2. August 2025
- Öffentliche Zugänglichkeit von Telekommunikationsdiensten – Impulse aus dem EU-Flugreiserecht? 1. August 2025
- Eckpunkte des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung für eine umfassende Änderung des TKG 18. Juli 2025
- BVerwG: Entscheidung über Mitnutzung eines Leerrohrs 16. Juli 2025
- OLG Hamburg: Beginn der (anfänglichen) Laufzeit von Telekommunikationsverträgen 15. Juli 2025
Soziale Staffelung von Elternbeiträgen führt in vielen Gemeinden (u. a. Brühl, Köln und Siegburg) zur finanziellen Entlastung Besserverdienender
Elternbeitragsrecht, OrtsrechtGemäß § 23 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) können die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen Teilnahme- oder Kostenbeiträge erheben, die sog. „Elternbeiträge“ (siehe hierzu auch den Beitrag vom 28. April 2014). Macht eine Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie nach § 23 Abs. 5 S. 1 KiBiZ nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Sie ist vielmehr auch verpflichtet, „eine soziale Staffelung vorzusehen“. Gemeint ist damit, dass unterschiedliche Beitragsstufen nach Maßgabe sozialer Gesichtspunkte festzulegen sind. Das ermöglicht es beispielsweise, wirtschaftlich leistungsfähigere Eltern zu höheren Elternbeiträgen heranzuziehen als insoweit weniger leistungsfähige Eltern. Diese sehr begrüßenswerte Zielsetzung des Gesetzgebers haben allerdings viele Gemeinden (auch) im Rheinland (und Umgebung) in einer Form umgesetzt, bei der Besserverdienende vergleichsweise geringer belastet werden als Eltern mit einem durchschnittlichen Einkommen.
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Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der Festsetzung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen (u. a. in Bonn, Leverkusen und Wesseling)
Abgabenrecht, Elternbeitragsrecht, OrtsrechtDie meisten Gemeinden – auch im Rheinland – erheben für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen Teilnahme- oder Kostenbeiträge, die sog. „Elternbeiträge“ (vgl. § 23 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes [KiBiz]). Die Höhe dieser Elternbeiträge hängt zumeist ganz wesentlich von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern des betreuten Kindes ab. Hierzu verweisen die einschlägigen Beitragssatzungen regelmäßig auf die „Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)“. Seit einer Änderung des Einkommensteuerrechts zum Jahr 2012 war unklar, ob Kosten für die Betreuung von Kindern bei der Berechnung der Einkünfte noch berücksichtigt werden können, also etwa die Elternbeiträge selbst, aber auch andere Kinderbetreuungskosten (Kosten für private Betreuungseinrichtungen, Tagesmütter usw.). Mit Urteil vom 7. April 2014 (Az. 19 K 5817/13) hat das Verwaltungsgericht Köln diese Frage bejaht. Das kann für betroffene Eltern erhebliche – positive – Auswirkungen auf die Höhe der von ihnen zu entrichtenden Elternbeiträge haben.
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Unwirksame Grundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für Gehwege an Haupterschließungsstraßen in mehreren Kommunen (u. a. Erftstadt, Frechen und Hürth)
Kommunalabgabenrecht, OrtsrechtNach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW sollen u. a. für Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, Beiträge zum Ersatz des Aufwandes erhoben werden, der insbesondere für die Herstellung und Verbesserung einer solchen Straße entsteht. Beitragspflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die an der betreffenden Straße gelegen sind, also die sog. Anlieger. Die Straßenbaubeiträge werden von ihnen als Gegenleistung dafür erhoben, dass sie durch die Möglichkeit der Straßennutzung wirtschaftliche Vorteile haben (§ 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW), insbesondere die mit der Ausbaumaßnahme einhergehende Steigerung des Grundstückswertes. Bei diesen Straßenbaubeiträgen handelt es sich insgesamt um ein wichtiges Instrument zur (zumindest teilweisen) Finanzierung des öffentlichen Straßenbaus in den Kommunen. Nicht alle Gemeinden des Rheinlands (und Umgebung) haben von der Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Abgabensatzung (§ 8 Abs. 1 S. 1 KAG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW) allerdings in rechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht.
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Rechtswidrige Satzungsregelungen zur pauschalen Kostenerstattung bei Feuerwehreinsätzen in vielen Gemeinden (u. a. Leverkusen, Hürth und Siegburg)
Feuerwehrrecht, OrtsrechtDie Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sind nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) NRW verpflichtet, leistungsfähige Feuerwehren zu unterhalten, „um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden“. Einsätze dieser Feuerwehren sind nach § 41 Abs. 1 FSHG NRW zwar grundsätzlich unentgeltlich. In einer Vielzahl von Fällen können die Gemeinden aber nach § 41 Abs. 2 FSHG NRW Ersatz der Kosten verlangen, die ihnen durch einen Einsatz entstanden sind. Das betrifft u. a. die Fälle, in denen jemand einen Brand u. ä. vorsätzlich herbeigeführt hat (Nr. 1) oder in denen jemand vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert (Nr. 8). Es betrifft aber auch z. B. Feuerwehreinsätze, die auf den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (Nr. 3) oder auf die Beförderung von Gefahrstoffen bzw. wassergefährdenden Stoffen zurückzuführen sind (Nr. 4). § 41 Abs. 3 S. 1 FSHG NRW erlaubt es den Gemeinden, bei der Schaffung entsprechender Kostenersatzregelungen Pauschalbeträge festzulegen. Von dieser Möglichkeit machen die Gemeinden üblicherweise Gebrauch. Viele dieser Satzungsregelungen stehen aber nicht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung.
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Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger in Bonn an der Grenze zur Unbestimmtheit
Ortsrecht, StraßenreinigungsrechtNach § 1 Abs. 1 S. 1 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) NRW sind grundsätzlich die Gemeinden verpflichtet, die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen. Das umfasst auch den Winterdienst, also die Räumung von Schnee und die Beseitigung von (Eis-) Glätte. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StrReinG NRW können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege aber durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke – den sog. Anliegern – übertragen. Von dieser Befugnis machen die Gemeinden üblicherweise in erheblichem Umfang Gebrauch, so dass tatsächlich in aller Regel nicht die Gemeinden, sondern die Anlieger verpflichtet sind, die Gehwege zu reinigen, jedenfalls aber für den Winterdienst auf den Gehwegen zu sorgen haben. Die einschlägigen Regelungen, die seit dem 1. Januar 2013 in Bonn gelten, werfen dabei allerdings einige Fragen auf.
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Rechtliche Bedenken gegen Sondernutzungsgebühren für „StreetView“ & Co.
Ortsrecht, SondernutzungsrechtMehrere Sondernutzungssatzungen im Rheinland sehen in ihren Gebührentarifen eine Sondernutzungsgebühr für das Befahren der Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen bzw. fotografischen Aufnahme bzw. Datenerhebung oder einen vergleichbaren Gebührentatbestand vor. Derartige Regelungen, die sich z. B. in Alfter, Bergisch Gladbach und Bonn finden, zielen auf die Erfassung der Gemeindestraßen für Kartenzusatzdienste wie Googles „StreetView“ oder „Bing Streetside“ von Microsoft ab.
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Pauschale Berechnung der „Sexsteuer“ in Hennef und Lohmar wohl rechtswidrig
Abgabenrecht, Kommunalabgabenrecht, OrtsrechtDie Satzung der Stadt Hennef (Sieg) über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art vom 14. Februar 2011 unterwirft in § 2 Nr. 4 „das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt“ der Besteuerung, soweit es im Stadtgebiet außerhalb von Bars, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen erfolgt, also „zum Beispiel in Zimmervermietungen, Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen“. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung beträgt die Steuer in diesen Fällen „unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 5,00 € pro Veranstaltungstag“ (Satz 1), wobei „für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage zugrunde gelegt“ werden (Satz 2). Weiter ist in Satz 3 die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis zu erbringen, „dass weniger als 25 Veranstaltungstage im Kalendermonat stattgefunden haben“. In diesem Fall „wird die Steuer entsprechend der Anzahl der nachgewiesenen Veranstaltungstage festgesetzt“. Entsprechende bzw. weitgehend wortgleiche Regelungen finden sich in der Satzung der Stadt Lohmar über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art vom 23. April 2013 (§ 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1).
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Kulturförderabgabe (sog. „Bettensteuer“) in Köln vermutlich weiterhin rechtswidrig
Abgabenrecht, Kommunalabgabenrecht, OrtsrechtDie Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln sieht in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer vor (§ 1). Gegenstand dieser sog. „Bettensteuer“ bzw. „Bettenabgabe“ ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt (§ 2 Abs. 1). Betroffen von dieser Kulturförderabgabe ist damit u. a. die Geschäftstätigkeit von Hoteliers, Gastwirten, Betreibern von Pensionen und Jugendherbergen, Vermietern von Ferienwohnungen und Campingplatzbetreibern.
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Zweifelhafte Nachweisanforderungen für kinderarbeitsfreie Grabmale in Bergisch Gladbach
Bestattungsrecht, OrtsrechtDie Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach sieht in der Fassung der VI. Nachtragssatzung aus dem Jahr 2013 in § 22 Abs. 8 vor, dass nur „Grabaufbauten errichtet werden [sollen], die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden“. Bei der „ILO-Konvention 182“ handelt es sich um das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation.
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Sondernutzungsrechtliche Privilegien für Nachfolgeunternehmen der Bundespost in Leverkusen
Ortsrecht, SondernutzungsrechtDie Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen i. d. F. vom 10. Dezember 2007 und die Anlage zu dieser Satzung i. d. F. vom 8. Dezember 2010 enthalten einige Sonderregelungen für die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost.
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