EuGH: Deutschland muss die europäischen Grenzwerte für Schwermetalle in Spielzeug übernehmen

Der EuGH hat mit Urteil vom 9.7.2015 – Rs. C-360/14 das Rechtsmittel der Bundesrepublik gegen das Urteil des EuG aus 2014 (Urt. v. 14.5.2014 – Rs. T-198/12) zurückgewiesen. Deutschland muss daher seine Regelungen für bestimmete Schwermetalle in Spielzeug (Arsen, Antimon und Quecksilber) den EU-Grenzwerten anpassen.

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Deutschland hatte bei der Kommission beantragt, die durch die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG festgelegten Grenzwerte für Schwermetalle in Spielzeug nicht anwenden zu müssen, da die bisherigen deutschen Grenzwerte einen besseren Schutz bieten würden.

Gegen den ablehnenden Beschluss der Kommission hatte Deutschland das EuG angerufen, welches den Beschluss der Kommission bestätigte, da Deutschland nicht bewiesen habe, dass die eigenen Grenzwerte einen höheren Schutz gewährleisteten. Hinsichtlich Blei habe die Kommission widersprüchlich argumentiert, so dass Deutschland hier seine Grenzwerte beibehalten dürfe. Hinsichtlich Barium habe sich der Streit erledigt, da inzwischen neue Grenzwerte gelten.

Deutschland hatte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim EuGH eingelegt, welches jetzt insgesamt zurückgewiesen wurde.

Nach Auffassung des EuGH kann sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen darauf berufen, dass er die Gefahren für die öffentliche Gesundheit anders bewerte, als es der Unionsgesetzgeber in der Harmonisierungsmaßnahme getan habe. Abweichende Bewertungen dieser Gefahren können legitimerweise vorgenommen werden, ohne dass sie unbedingt auf andere oder neue wissenschaftliche Daten gestützt werden müssen. Der Mitgliedstaat muss jedoch nachweisen, dass seine einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit gewährleisten als die Harmonisierungsmaßnahme der Union (EuGH, Urt. v. 20.3.2003 – Rs. C-3/00).

Der EuGH hat festgestellt, das das EuG rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen ist, dass Deutschland diesen Nachweis für Arsen, Antimon und Quecksilber nicht erbracht hat.

EuGH, Urt. v. 9.7.2015  – Rs. C-360/14.