VG Köln: Unterbliebene Unterrichtung der Kommission führt nicht zur Rechtswidrigkeit der national ergriffenen Maßnahme

Das VG Köln hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2013 – Az. 21 K 2589/12 entschieden, dass eine unterbliebene Unterrichtung der Kommission nicht zu einer Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des angegriffenen Bescheides führt.

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Verschiedene Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union sehen vor, dass die Kommission über auf nationaler Ebene ergriffene Maßnahmen zu unterrichten ist (etwa Art. 9 Abs. 2 R&TTE-Richtlinie 1999/5/EG oder Art. 11 Abs. 1 Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG). Unterbleibt eine solche Meldung, ist fraglich, ob der von der Maßnahme betroffene Wirtschaftsakteur hierdurch in eigenen Rechten verletzt wird. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Händler argumentiert, die unterlassene Meldung führe bereits zu einer Nichtigkeit der Maßnahme nach § 44 VwVfG. Diese Sicht bezeichnet das Gericht – völlig zu Recht – als „fernliegend“. Aber auch im Übrigen soll eine fehlende Unterrichtung der Kommission nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen. Bei der Unterrichtung der Kommission handele es sich schon nicht um eine Mitwirkung im Sinne von § 44 Abs. 3 S. 3 VwVfG. Vielmehr diene die Informationspflicht allein der gegenseitigen Information und Koordination sowie der einheitlichen Anwendung von Maßnahmen. Subjektive Rechte von durch nationale Maßnahmen Betroffene, würden hierdurch nicht begründet.

 

VG Köln, Urt. v. 17.7.2013 – Az. 21 K 2589/12