Schlagwortarchiv für: ElektroG

Der BGH hat in einem Urteil vom 9. Juli 2015 – Az. I ZR 224/13 die Rechtsprechung des OLG Celle bestätigt, wonach Klebefähnchen an einem Kopfhörer nicht den Kennzeichnungspflichten nach § 7 S. 1 ElektroG entsprechen und entsprechende Verstöße abmahnungsfähig sind.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 21. November 2013 – Az. 13 U 84/13 entschieden, dass Herstellerangaben auf einem Klebefähnchen am Kabel eines Kopfhörers nicht den Anforderungen des § 7 S. 1 ElektroG genügen und deshalb ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben ist.

Weiterlesen

Werden Geräte vom ElektroG erfasst, hat dies für den Hersteller weitreichende Folgen. So besteht insbesondere nach § 10 ElektroG eine Rücknahmepflicht. Es kann deshalb zu Konstellationen kommen, in denen ein Geschäftspartner einen Nachweis fordert, dass ein bestimmtes Gerät nicht vom ElektroG erfasst wird. Das ElektroG sieht einen solchen Nachweis aber nicht (ausdrücklich) vor. Ein Hersteller wäre deshalb theoretisch gezwungen, ein vollständiges Registrierungsverfahren nach § 6 Abs. 2 ElektroG durchzuführen und in diesem Rahmen auch alle nötigen Unterlagen vorzulegen. Das wäre nicht praxisgerecht.
Weiterlesen

Das VG Ansbach hatte sich in seinem Urteil vom 13. Januar 2010 – Az. AN 11 K 09.00812 mit der Frage zu befassen, ob es sich bei elektrisch beheizbaren Fußsäcken und beheizbaren Sitzkissen – wie sie etwa von Rollstuhlfahrern oder in Kinderwaren genutzt werden – um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG handelt. Hiervon ist u. a. abhängig, ob der Hersteller einer Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG unterliegt und jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachweisen muss (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Die Einordnung als Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes hat also weitreichende – vor allem wirtschaftliche – Folgen.

Weiterlesen