Das VG Ansbach hatte sich in seinem Urteil vom 13. Januar 2010 – Az. AN 11 K 09.00812 mit der Frage zu befassen, ob es sich bei elektrisch beheizbaren Fußsäcken und beheizbaren Sitzkissen – wie sie etwa von Rollstuhlfahrern oder in Kinderwaren genutzt werden – um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG handelt. Hiervon ist u. a. abhängig, ob der Hersteller einer Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG unterliegt und jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachweisen muss (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Die Einordnung als Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes hat also weitreichende – vor allem wirtschaftliche – Folgen.

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Die Kommission hat im ABl. EU 2014 C 8, 3 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen im Sinne der Druckbehälterrichtlinie 2009/105/EG veröffentlicht.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Im Abl. EU 2013 L 355, 92 ist eine umfangreiche Berichtigung der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG veröffentlicht worden. Die Änderungen betreffen jeweils sprachliche Präzisierungen.

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Die Europäische Kommission hat am 28. Juni 2013 einen Vorschlag für eine Neufassung der Druckgeräterichtlinie vorgelegt (COM(2013) 471 final).

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