EuGH hebt Urteil des EuG zu Schutzklauselverfahren teilweise auf
Der EuGH hat mit Urteil vom 22.4.2015 – Rs. C-120/14 P das Urteil des EuG vom 21.1.2014 – Rs. T-309/10 teilweise aufgehoben, soweit das EuG einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz dem Grunde nach verneint hatte, und die Sache insoweit mangels Entscheidungsreife an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die seinerzeit (mit-) entscheidende Frage, ob die Kommission ein Schutzklauselverfahren i. S. v. Art. 8 Abs. 1 Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG von Amts wegen einleiten muss, hat der EuGH allerdings nicht entschieden.
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Der EuGH hat nun entschieden, dass seinerzeit – auch unter Würdigung der sonstigen Besonderheiten des Falls – tatsächlich ein Schutzklauselverfahren vorlag (kritisch zu dem vorinstanzlichen Urteil insoweit bereits Koch, Anmerkung zum Urteil des EuG vom 21.01.2014, InTeR 2014, 106). Die Kommission war dementsprechend zum Tätigwerden verpflichtet.
Weiter war im Ausgangsverfahren streitig, ob die Kommission, nachdem sie immerhin von dem nationalen Vertriebsverbot erfahren hatte, verpflichtet gewesen wäre, ein Schutzklauselverfahren von Amts wegen einzuleiten. Auch diese Frage hat sich erneut im Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH gestellt. Allerdings hat der EuGH hierüber nicht entschieden, weil der Kläger insoweit sein Rechtsmittel nicht ausreichend begründet hatte.
Anders als in Bezug auf die Frage, ob es sich bei der Einleitung eines als „Schutzklauselverfahren“ betitelten Verfahrens tatsächlich um die Einleitung eines Schutzklauselverfahren gehandelt hatte (was Kommission und EuG verneint hatten), überzeugen die Ausführungen des EuG in diesem Punkt allerdings (vgl. hierzu den Beitrag EuG: Kommission darf Schutzklauselverfahren nicht von Amts wegen einleiten).
EuGH, Urteil vom 22.4.2015 – Rs. C-120/14 P