Nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) NRW sind grundsätzlich die Gemeinden verpflichtet, die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen. Das umfasst auch den Winterdienst, also die Räumung von Schnee und die Beseitigung von (Eis-) Glätte. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StrReinG NRW können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege aber durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke – den sog. Anliegern – übertragen. Von dieser Befugnis machen die Gemeinden üblicherweise in erheblichem Umfang Gebrauch, so dass tatsächlich in aller Regel nicht die Gemeinden, sondern die Anlieger verpflichtet sind, die Gehwege zu reinigen, jedenfalls aber für den Winterdienst auf den Gehwegen zu sorgen haben. Die einschlägigen Regelungen, die seit dem 1. Januar 2013 in Bonn gelten, werfen dabei allerdings einige Fragen auf.
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Das VG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 28. September 2010 – Az. 10 K 1128/09 über sog. Bigbags (bzw. Einweg-FIBC – Flexible Intermediate Bulk Container, „flexibles mittleres Behältnis für Massengüter“, bzw. in diesem Fall große Säcke für Schüttgut) zu befinden, mit denen ein Unternehmen Chemikalien aus China in die EU einführte. Nachdem es beim Verladen solcher FIBC zu einem Unfall gekommen war, hat die Marktaufsichtsbehörde angeordnet, dass „Einweg-FIBC … nur dann in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden [dürfen], wenn sie sicher sind.“ Das VG Hamburg hatte hiergegen keine Bedenken.
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