Das OVG Bautzen hatte sich in seinem Beschluss vom 28.11.2012 – Az. 3 A 937/10 mit der Frage zu befassen, ob ein Unternehmen die Herausgabe von Unterlagen und die Auskunft über den aktuellen Produktbestand nach § 8 Abs. 9 S. 3 GPSG (jetzt § 28 Abs. 4 S. 3 ProdSG) verweigern darf. Das Gericht verneint diese Frage.

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Das VG Berlin hatte in seinem Beschluss vom 9. Februar 2012 – Az. 1 L 422.11 über ein Elektrofahrrad zu befinden, bei dem die Gefahr eines explodierenden Akkumulators infolge eines vorhersehbaren Fehlanschlusses an eine 230-Volt-Steckdose bestand. Das Gericht hat insoweit den begründeten Verdacht einer Gefährlichkeit der Fahrräder ausreichen lassen.

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Das OVG Münster hatte sich in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2009 – Az. 13 A 235/09 mit der Frage zu befassen, wie es rechtlich zu bewerten ist, wenn ein Gerät zwar nicht vollständig einer in der Konformitätserklärung (KE) benannte Norm entspricht, dafür aber die Anforderungen einer anderen – nicht in der KE benannten – Norm einhält.

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Das OVG Münster musste sich in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2009 – Az. 13 A 235/09 mit der Frage befassen, nach welchem Recht ein Vertriebsverbot zu beurteilen ist, wenn in der Zwischenzeit eine Gesetzesänderung erfolgt ist.

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Werden Geräte vom ElektroG erfasst, hat dies für den Hersteller weitreichende Folgen. So besteht insbesondere nach § 10 ElektroG eine Rücknahmepflicht. Es kann deshalb zu Konstellationen kommen, in denen ein Geschäftspartner einen Nachweis fordert, dass ein bestimmtes Gerät nicht vom ElektroG erfasst wird. Das ElektroG sieht einen solchen Nachweis aber nicht (ausdrücklich) vor. Ein Hersteller wäre deshalb theoretisch gezwungen, ein vollständiges Registrierungsverfahren nach § 6 Abs. 2 ElektroG durchzuführen und in diesem Rahmen auch alle nötigen Unterlagen vorzulegen. Das wäre nicht praxisgerecht.
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Das VG Ansbach hatte sich in seinem Urteil vom 13. Januar 2010 – Az. AN 11 K 09.00812 mit der Frage zu befassen, ob es sich bei elektrisch beheizbaren Fußsäcken und beheizbaren Sitzkissen – wie sie etwa von Rollstuhlfahrern oder in Kinderwaren genutzt werden – um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG handelt. Hiervon ist u. a. abhängig, ob der Hersteller einer Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG unterliegt und jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachweisen muss (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Die Einordnung als Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes hat also weitreichende – vor allem wirtschaftliche – Folgen.

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Die Kommission hat im ABl. EU 2014 C 8, 3 eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen im Sinne der Druckbehälterrichtlinie 2009/105/EG veröffentlicht.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.

Im Abl. EU 2013 L 355, 92 ist eine umfangreiche Berichtigung der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG veröffentlicht worden. Die Änderungen betreffen jeweils sprachliche Präzisierungen.

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Die Europäische Kommission hat am 28. Juni 2013 einen Vorschlag für eine Neufassung der Druckgeräterichtlinie vorgelegt (COM(2013) 471 final).

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