Neues Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im GMBl. 2015, 183 ein neues Interpretationspapier zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ veröffentlicht.

Dieser Beitrag ist ursprünglich in dem von der Kanzlei Koch & Neumann betriebenen Portal "Marktueberwachung.EU" erschienen. Dieses Portal wurde 2020 endgütig eingestellt. Seit 2025 wird der Beitrag im Kanzleiblog dokumentiert. Alle Angaben in dem Beitrag entsprechen dem Zeitpunkt der damaligen Veröffentlichung, sind also gegebenenfalls inhaltlich überholt. Die im Original noch enthaltenen Links auf externe Quellen wurden angesichts des Zeitablaufs entfernt.
Werden an einer gebrauchten Maschine Veränderungen vorgenommen und wird diese Maschine dann (erneut) in Verkehr gebracht, stellt sich die Frage, ob diese veränderte Maschine erstmalig auf dem Markt bereitgestellt wird. Hiervon hängt unter anderem ab, ob (erneut) eine (CE-) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss.

Sowohl der „Blue Guide“ als auch der Leitfaden der Kommission zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG weisen darauf hin, dass ein Produkt, an dem wesentliche Veränderungen vorgenommen wurden, als neues Produkt anzusehen ist. Eine wesentliche Änderung soll nun vorliegen, wenn eine Maschine „ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht mehr sicher [ist] und eine ausreichende Risikominderung … nicht durch einfache Schutzeinrichtungen erreicht werden“ kann.