Der BGH hat in einem Urteil vom 9. Juli 2015 – Az. I ZR 224/13 die Rechtsprechung des OLG Celle bestätigt, wonach Klebefähnchen an einem Kopfhörer nicht den Kennzeichnungspflichten nach § 7 S. 1 ElektroG entsprechen und entsprechende Verstöße abmahnungsfähig sind.

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Die Kommission hat im ABl. EU 2015 C 267 vom 14. August 2015 zur Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr eine Liste der harmonisierten Normen veröffentlicht (ABl. EU 2015 C 267, 1).

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21. Mai 2015 – Az. 6 U 64/14 entschieden, dass eine Abmahnung rechtmäßig ist, wenn Produkte erwartungsgemäß von Endverbrauchern erworben werden können und bei einer vorhersehbaren Fehlbedienung Gesundheitsgefahren drohen.

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Der EuGH hat mit Urteil vom 9.7.2015 – Rs. C-360/14 das Rechtsmittel der Bundesrepublik gegen das Urteil des EuG aus 2014 (Urt. v. 14.5.2014 – Rs. T-198/12) zurückgewiesen. Deutschland muss daher seine Regelungen für bestimmete Schwermetalle in Spielzeug (Arsen, Antimon und Quecksilber) den EU-Grenzwerten anpassen.

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