Der EuGH hat mit Urteil vom 22.4.2015 – Rs. C-120/14 P das Urteil des EuG vom 21.1.2014 – Rs. T-309/10 teilweise aufgehoben, soweit das EuG einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz dem Grunde nach verneint hatte, und die Sache insoweit mangels Entscheidungsreife an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die seinerzeit (mit-) entscheidende Frage, ob die Kommission ein Schutzklauselverfahren i. S. v. Art. 8 Abs. 1 Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG von Amts wegen einleiten muss, hat der EuGH allerdings nicht entschieden.
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Die Europäische Union hat eine umfassende Überarbeitung des Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrechts mit der Veröffentlichung von acht neuen Richtlinien im ABl. EU 2014 L 96 abgeschlossen.
Die Kommission hat in einem Schutzklauselverfahren nach Art. 11 Abs. 2 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entschieden, dass eine Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine auch dann mit einem Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände versehen sein muss, wenn sie ursprünglich für Funktionen geliefert wurde, bei denen eine solche Gefahr nicht bestand.
Das EuG hat in seinem Urteil vom 21.1.2014 – Rs. T-309/10 entschieden, dass die Kommission nicht befugt ist, ein Schutzklauselverfahren i. S. v. Art. 8 Abs. 1 Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG von Amts wegen einzuleiten.
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