In der aktuellen Ausgabe der Netzwirtschaften & Recht (Heft 1/2026) ist ein Aufsatz von mir zum Thema „Der Schutz (besonders) wichtiger und kritischer Netzinfrastrukturen – Anforderungen an die Betreiber nach der Umsetzung der NIS-2- und der CER-Richtlinie“ erschienen.
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Mit einer am 22. Januar 2026 veröffentlichten Entscheidung vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für die Telekommunikationspraxis überaus bedeutsame Rechtsfrage geklärt. Es geht dabei um den Zeitpunkt, zu dem die Laufzeit eines Vertrags über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste beginnt. Von diesem aus ist nämlich zu bemessen, ob die vertraglich vereinbarte Dauer der Vertragsbeziehung gegen die zeitliche Begrenzung auf 24 Monate verstößt, die sowohl in § 56 Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als auch in § 309 Nr. 9 lit. a des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) vorgesehen ist. Bereits Mitte 2025 hatte der BGH entschieden, dass für vorzeitige Vertragsverlängerungen hierbei auf den Zeitpunkt der Verlängerung abzustellen ist, nicht aber auf das ggf. erst spätere Ende der bisherigen Vertragslaufzeit (siehe dazu den Blogbeitrag „BGH: zeitliche Höchstgrenze bei vorzeitiger Verlängerung von Telekommunikationsverträgen“ vom 2. August 2025). In seiner jetzt vorliegenden Entscheidung überträgt der BGH diese zumindest auf den ersten Blick verbraucherfreundliche Haltung auch auf den Abschluss eines Erstvertrags.
Am 27. Januar 2026 hat die EWE TEL GmbH ein in ihrem Auftrag veröffentlichtes Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Kühling und Herrn Dr. Drechsler veröffentlicht. Das Gutachten beleuchtet die „Folgen des Urteils des VG Köln vom 26. August 2024 für Bestand und Neudurchführung der Frequenzvergabe für die Frequenzbereiche 2 GHz und 3,6 GHz“. Es geht also um die Frage nach dem Schicksal der sog. „5G-Versteigerung“. Das VG Köln hatte die Bundesnetzagentur dazu verpflichtet, die auf die Auferlegung einer sog. Diensteanbieterverpflichtung gerichteten Anträge von zwei Diensteanbietern unter Aufhebung der Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 über die Vergabe- und Auktionsregeln unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Nachdem die Bundesnetzagentur bereits im Mai Eckpunkte für einen aktuellen IT-Sicherheitskatalog nach § 11 Abs. 1a und 1b EnWG vorgelegt hat, hat sie nun im November auch einen Entwurf für einen Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167 TKG zur Konsultation gestellt.
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) hat am 1. Oktober 2025 ein Konsultationspapier über „Eckpunkte für ein Gesamtkonzept zur Kupfer-Glas-Migration“1 (mit Stand von September 2025) vorgelegt. Die Diskussion über das neben dem strategischen Doppelausbau aktuell wohl bedeutsamste telekommunikationspolitische Thema wird hierdurch wesentlich weiterentwickelt. Doch worum geht es und was plant das Ministerium?
Die zeitlichen Grenzen, die beim Abschluss und der Verlängerung von Verträgen über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste bestehen, sind in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren gewesen. Sowohl das Telekommunikationsgesetz (TKG) als auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legen hier für den Bereich des Massengeschäfts eine Höchstgrenze von zwei Jahren fest. Erst unlängst hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg dazu geäußert, auf welchen Zeitpunkt für die Bemessung der so begrenzten Vertragslaufzeit abzustellen ist (siehe dazu den Blogbeitrag „OLG Hamburg: Beginn der (anfänglichen) Laufzeit von Telekommunikationsverträgen“ vom 15. Juli 2025). Nunmehr hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 61/24) erstmals ausführlicher zu diesem Themenkomplex zu Wort gemeldet.
Einer der zentralen Regelungsgegenstände des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind Telekommunikationsdienste. Dabei gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes allerdings ganz überwiegend nicht für alle Telekommunikationsdienste, sondern nur für solche, die „öffentlich zugänglich“ sind. Wann ein Dienst „öffentlich zugänglich“ ist, beantwortet das TKG zwar in § 3 Nr. 44 dahingehend, dass er hierfür „einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehe[n]“ muss. Damit ist das Problem aber nur auf die Frage verlagert, wann ein solcher unbestimmter Personenkreis vorliegt. Diese Frage ist trotz ihrer Bedeutung bislang nicht abschließend beantwortet. Impulse für eine Klärung könnten nun angesichts einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus einem anderen Rechtsgebiet kommen, dem EU-Flugreiserecht.
Am 17. Juli 2025 hat das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) „Eckpunkte für ein Gesetz zur Änderung des TKG und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den TK-Netzausbau“ veröffentlicht. Worum geht es, was ist geplant und wie geht es weiter?
Im Jahr 2016 ist das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) in Kraft getreten. Seitdem enthält das Telekommunikationsgesetz (TKG) mehrere Vorschriften, auf deren Grundlage Telekommunikationsunternehmen Bauarbeiten oder vorhandene Infrastruktur von Versorgungsunternehmen mitnutzen können, um schnelle Telekommunikationsnetze auszubauen. Während die Instanzgerichte – allen voran das Verwaltungsgericht (VG) Köln – bereits des Öfteren mit diesen Regelungen befasst waren, ist Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hierzu bislang rar. Mit Beschluss vom 29. April 2025 (Az. 6 B 14.24) hat das Gericht nun einige umstrittene Fragen zu den Netzausbauvorschriften des TKG geklärt.
Eine der aktuell umstrittensten Fragen im 2021 novellierten Recht des Telekommunikationskundenschutzes betrifft den Zeitpunkt, zu dem die Laufzeit eines Vertrags über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste beginnt. Denn davon hängt es unter anderem ab, ob die zeitliche Begrenzung auf zwei Jahre eingehalten wird, die sowohl § 56 Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als auch § 309 Nr. 9 lit. a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgeben. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 (Az. 10 UKI 1/24) in dieser Frage nun klar positioniert und dabei eine (jedenfalls auf den ersten Blick) verbraucherfreundliche Haltung eingenommen.
Aktuelle Informationen
24.12.2025: Das Handbuch „Kryptowährungen und Token“ von Prof. Dr. Sebastian Omlor und Dr. Mathias Link ist in 3. Auflage erschienen, mit dem von Prof. Dr. Alexander Koch verfassten 19. Kapitel zum Strafrecht.
23.12.2025: Ein Aufsatz von Andreas Neumann mit dem Titel „Wann ist ein Angebotspaket ein Angebotspaket? Zugleich Besprechung von OLG München, 25.09.2025 – 6 U 2074/24e – Vertragszusammenfassung“ ist in WRP 2026, 15, erschienen.
20.11.2025: In N&R 2025, 274, ist ein Aufsatz von Prof. Dr. Alexander Koch mit dem Titel „Cyber und resilient: das IT-Sicherheitsrecht im Überblick“ erschienen.
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- Koch, Strafrecht, in: Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 3. A., 2026 6. Januar 2026
- Letzte Änderungen bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie im BSIG 26. November 2025










