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Am 12. März 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil (Rs. C-514/24) gesprochen, das eine auch in der deutschen Rechtspraxis umstrittenen Frage zum Gegenstand hat: Unter welchen Voraussetzungen ist das Sonderkündigungsrecht für Telekommunikationsverträge ausgeschlossen, das Endnutzern grundsätzlich zusteht, wenn der Anbieter eine einseitige Vertragsanpassung vornehmen möchte? Der EuGH hat dabei nun eine der hierbei vorgesehenen Ausnahmen im Sinne eines wirksamen Verbraucherschutzes eng gezogen.

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