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Sondernutzungsrecht

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßenraum über den sog. Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen wird. Damit ist grundsätzlich jede Nutzung öffentlicher Straßen, die sich nicht auf den typischen Fortbewegungszweck (bzw. die dabei gängige Kommunikation im öffentlichen Raum) beschränkt, eine Sondernutzung. Als solche ist sie grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Will man z. B. einen Verkaufs- oder Informationsstand, einen Verkaufswagen, Werbeanlagen, Münz- oder Kartentelefone, Briefkästen, Baucontainer oder andere Einrichtungen auf einer öffentlichen Straße errichten, benötigt man deshalb grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis. Das gilt jedenfalls in aller Regel auch, wenn man etwa öffentliche Gehwege nutzen möchte, um vor dem eigenen Ladengeschäft Werbeständer oder vor dem eigenen Restaurant Stühle und Tische aufzustellen. Und selbst mobile Nutzungen des Straßenraums können Sondernutzungen sein, wozu nach jüngerer Rechtsprechung z. B. die sog. Bier-Bikes gehören.

Sondernutzungen bedürfen aber nicht nur regelmäßig einer behördlichen Erlaubnis, um deren Erteilung, Umfang und Widerruf es zum Streit kommen kann. Für sie ist darüber hinaus oftmals auch eine Gebühr zu entrichten, die sog. Sondernutzungsgebühr. Deren Höhe kann ebenfalls Anlass zu rechtlichen Auseinandersetzungen und der Einschaltung eines Anwalts sein.

Siehe des Weiteren die ausgewählten Fälle zum Sondernutzungsrecht.

Ansprechpartner

Andreas NeumannRechtsanwalt
Andreas Neumann
Koch & Neumann
Rheinweg 67
53129 Bonn

Tel.: (0228) 8 50 79 96
Fax: (0228) 8 50 79 95
E-Mail: an@KochNeumann.de

PGP/GnuPG: 64C08BEC
(Fingerabdruck: 2C49 2A89 9164 88D7 FE8A 7DE5 11DC 9D4E 64C0 8BEC)

Veröffentlichungen

Aufsätze:
  1. Neumann, Kommunale Daseinsvorsorge im Bereich der Telekommunikation: Das Beispiel öffentlicher Münz- und Kartentelefone, KommJur 2012, 161
Buchbeiträge:
  1. Neumann, Exkurs: Sondernutzungen im Postsektor, in: Groebel/Katzschmann/Koenig/Lemberg (Hrsg.), Postrecht, 2014, S. 253
Entscheidungsanmerkungen:
  1. Koch, Anmerkung zum Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 03.11.2010, N&R 2011, 158
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    • Prof. Dr. Alexander Koch
    • Andreas Neumann
    • Sebastian Lißek
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Aktuelle Informationen

2.7.2026: In LMK 2026, 810442 ist eine Entscheidungsanmerkung von Rechtsanwalt Neumann zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) über den Beginn der Vertragslaufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG erschienen.

18.6.2026: Das Handelsblatt führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Koch in seiner aktuellen Aufstellung „Deutschlands Beste Anwälte 2026“ für den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“ und „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ sowie Rechtsanwalt Neumann für den Bereich „Telekommunikationsrecht“ auf.

18.6.2026: Andreas Neumann hat heute beim Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) e. V. einen Online-Vortrag zum „TKG-Änderungsgesetz 2026: vom Referenten- zum Regierungsentwurf“ gehalten.

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