EuGH: Sonderkündigungsrecht für Telekommunikationsverträge bei einseitiger Vertragsanpassung
Am 12. März 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil (Rs. C-514/24) gesprochen, das eine auch in der deutschen Rechtspraxis umstrittenen Frage zum Gegenstand hat: Unter welchen Voraussetzungen ist das Sonderkündigungsrecht für Telekommunikationsverträge ausgeschlossen, das Endnutzern grundsätzlich zusteht, wenn der Anbieter eine einseitige Vertragsanpassung vornehmen möchte? Der EuGH hat dabei nun eine der hierbei vorgesehenen Ausnahmen im Sinne eines wirksamen Verbraucherschutzes eng gezogen.
I. Telekommunikationsrechtlicher Hintergrund
Könnten Diensteanbieter die Vertragsbedingungen, auf die sich der Endnutzer bei Vertragsschluss eingelassen hat, nachträglich ohne weiteres zulasten des Kunden verändern, wäre dieser einer einseitigen Verschlechterung der Leistungsbeziehung schutzlos ausgeliefert. Art. 105 Abs. 4 UAbs. 1 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 sieht daher vor, dass Endnutzer das Recht haben, einen Vertrag über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst1 ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn der Anbieter Änderungen der Vertragsbedingungen „vorschlägt“. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht nur ausnahmsweise dann nicht, wenn die vorgeschlagenen Änderungen
- ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers sind,
- rein administrativer Art sind und keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer haben oder
- unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben sind.2
Art. 105 Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie sieht ergänzend eine diesbezügliche Unterrichtungspflicht der Anbieter und weitere Vorgaben zur Kündigungserklärung vor, die mindestens innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung durch den Anbieter erfolgen kann.3
II. Sachverhalt
In der Praxis hat bisher vor allem die dritte Ausnahmemöglichkeit zu Anwendungsproblemen geführt. Sowohl in Deutschland als auch in dem Fall aus Ungarn, der dem aktuellen Urteil des EuGH zugrunde liegt, ergab sich der konkrete Anlass dabei aus einem Verstoß gegen die in der Internetzugangsverordnung (EU) 2015/2120 festgelegte Pflicht zur Netzneutralität. Die Magyar Telekom Nyrt. hatte, wie auch einige (Mobilfunk-) Anbieter in Deutschland, den Endnutzern eine Tarifoption zu einem so genannten „Nulltarif“ angeboten. Dabei werden die durch die Nutzung bestimmter Anwendungen und/oder bestimmter Dienste verbrauchten Daten nicht auf das in den betreffenden Angebotspaketen enthaltene Datenvolumen angerechnet (so genanntes „Zero-Rating“). Mit Urteilen vom 2. September 2021 (Rs. C-854/19 und C-5/20) entschied der EuGH allerdings, dass solche „Nulltarif“-Optionen mit den Netzneutralitätspflichten aus Art. 3 Abs. 3 der Internetzugangsverordnung (EU) 2015/2120 unvereinbar sind.4 Das widersprach der damals vorherrschenden Auffassung, der zufolge „Nulltarif“-Optionen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig seien. Diese Auffassung wurde unter anderem von dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) in seinen Leitlinien zur Netzneutralität5 vertreten.
In der Folge der beiden EuGH-Entscheidungen zu den „Nulltarif“-Optionen passte das GEREK seine Leitlinien entsprechend an.6 Auf Ebene der Mitgliedstaaten wurde nun ebenfalls von Seiten der nationalen Regulierungsbehörden gegen solche Tarife vorgegangen. Das betraf auch die ungarische Regulierungsbehörde, die Magyar Telekom Nyrt. aufforderte, die „Nulltarif“-Angebote einzustellen und die Verträge der betreffenden Teilnehmer so abzuändern, dass darin auf diese Tarifoption kein Bezug mehr genommen wird. Die Regulierungsbehörde vertrat dabei die Auffassung, dass angesichts dieser Änderung den betroffenen Kunden das in Art. 105 Abs. 4 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehene Sonderkündigungsrecht zustehe.
In dem sich daran anschließenden Rechtsstreit erwies sich dann die Frage als entscheidungserheblich, ob die von der ungarischen Regulierungsbehörde geforderten Änderungen im Sinne der dritten Ausnahmemöglichkeit „unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben“ seien. Diese Frage wurde dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ausdifferenziert in drei Vorlagefragen in Bezug auf, erstens, Urteile des EuGH, zweitens, eine Entscheidung des EuGH nachvollziehende GEREK-Leitlinien und, drittens, eine beides nachvollziehende Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde.
III. Entscheidung des EuGH
Der EuGH verweist eingangs auf Erwägungsgrund 275 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 (Rn. 32): Dort wird der Ausschluss des Sonderkündigungsrechts in der dritten Ausnahmemöglichkeit auf die Fälle bezogen, in denen „die Änderungen … aufgrund von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften unbedingt geboten“ sind. Hieraus zieht der Gerichtshof den überzeugenden Schluss, dass diese Ausnahme nur greift, wenn die Änderungen der betreffenden Vertragsbedingungen „unmittelbar und unbedingt durch das Inkrafttreten oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts vorgeschrieben sind“ (Rn. 33).
Dieses Auslegungsergebnis sieht der EuGH durch Regelungssystematik und Regelungszweck gestützt: Angesichts des Ziels der Sicherstellung eines hohen gemeinsamen Schutzniveaus für die Endnutzer seien die Ausnahmen eng auszulegen (Rn. 35 f.). Von dieser rechtlichen Grundlage aus prüft der EuGH nun die drei Einflüsse, die den Anbieter zu der Anpassung der Vertragsbedingungen veranlasst haben könnten:
Dabei weist der EuGH zunächst darauf hin, dass ein Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs das geltende Recht erläutere und seine Bedeutung verdeutliche, so dass es rein deklaratorischer Natur sei und keine konstitutive Wirkung habe (Rn. 38). Die betreffende Vorschrift des Unionsrechts sei daher auch in Rechtsverhältnissen, die vor dem Erlass des Vorabentscheidungsurteils entstanden sind, im Sinne der vom EuGH vorgenommenen Auslegung zu verstehen (Rn. 39). Daher könne ein Vorabentscheidungsurteil des EuGH nicht als Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts im Sinne der dritten Ausnahmemöglichkeit angesehen werden (Rn. 40). Das überzeugt angesichts der Aufgabenverteilung zwischen gesetzgebender und rechtsprechender Gewalt (trotz der Möglichkeit richterlicher Rechtsfortbildung) uneingeschränkt.7
Dann nimmt der EuGH Änderungen von GEREK-Leitlinien in den Blick. Insoweit bestünden zwar Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden, solchen Leitlinien weitestmöglich Rechnung zu tragen (Rn. 42).8 Dennoch seien diese Leitlinien nicht rechtsverbindlich und das GEREK nur ein Forum für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden untereinander und mit der Kommission, das die einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation gewährleisten solle (Rn. 43).
Letzteres Argument ist nicht völlig überzeugend. Denn die Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 räumt gerade in ihren Leitlinienermächtigungen dem GEREK durchaus Entscheidungskompetenzen ein, die über die bloße Interpretation des Rechtsrahmens hinausgehen. Diesbezügliche Festlegungen von GEREK haben daher einen rechtssetzungsähnlichen Charakter. Zuzustimmen ist dem EuGH aber dann wieder in dem entscheidenden Aspekt, dass auch solche Leitlinien eben nur weitestmöglich zu berücksichtigen und nicht rechtsverbindlich sind. Etwaige Vertragsänderungen, die aufgrund einer Änderung von Leitlinien des GEREK vorgenommen werden sollen, werden von diesen daher nicht „vorgeschrieben“, wie es die dritte Änderungsmöglichkeit aber vorsieht.9
Zu guter Letzt wendet sich der EuGH dann der Frage zu, ob das bei einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde anders zu bewerten sein kann. Hier weist der Gerichtshof darauf hin, dass es im konkreten Fall um eine Entscheidung geht, durch die der betroffene Anbieter dazu angehalten werden soll, seinen Verpflichtungen aus der Internetzugangsverordnung (EU) 2015/2120 in der Auslegung durch den Gerichtshof nachzukommen (Rn. 45). Mit dem Erlass einer solchen Entscheidung beschränke sich die nationale Regulierungsbehörde darauf, die zu den Unionsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation gehörende Bestimmung auszulegen und auf einen Einzelfall anzuwenden (hierzu und zum Folgenden Rn. 46). Der regulierungsbehördlichen Entscheidung selbst komme daher kein normativer Charakter zu. Stattdessen verweist der EuGH darauf, dass Verordnungen der EU im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass es nationaler Durchführungsmaßnahmen bedürfe (Rn. 48), und nichts darauf hindeute, dass dies im vorliegenden Fall anders sei (Rn. 49).
Im Ergebnis geht der EuGH davon aus, dass auch die Aufsichtsentscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde, mit der sie einen Anbieter anhält, seine Pflichten aus einer Bestimmung des Unionsrechts zu erfüllen, die zu den Rechtsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation gehört, diesem Anbieter nicht unmittelbar vorschreibe, Vertragsbedingungen zu ändern (Rn. 47). Diese Formulierung steht allerdings in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Sachverhaltsschilderung des Gerichtshofs, der zufolge die Ausgangsentscheidung der nationalen Regulierungsbehörde durchaus eine entsprechende Aufforderung enthalten habe (Rn. 14). In der verwaltungsinternen Rechtsbehelfsentscheidung wurde dann aber wohl der Schwerpunkt darauf gelegt, dass sich die Verpflichtung zur Änderung der Vertragsbestimmungen aus der Internetzugangsverordnung (EU) 2015/2120 selbst ergebe (Rn. 17). Bei einem solchen Verständnis würde die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde nur an die unmittelbar aus dem Unionsrecht selbst folgende Verpflichtung erinnern und selbst keinen eigenen Verpflichtungsgehalt aufweisen.
Es ist jedoch zweifelhaft, dass der EuGH wirklich diesen Standpunkt einnehmen wollte. Denn in seiner Antwort auf die Vorlagefrage formuliert er insoweit, dass das Sonderkündigungsrecht auch bei solchen Änderungen besteht, mit denen ein Telekommunikationsvertrag mit einer Entscheidung in Einklang gebracht werden soll, die eine nationale Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung eines Vorabentscheidungsurteils und der im Anschluss daran erlassenen GEREK-Leitlinien „gegenüber dem Anbieter getroffen hat“ (Rn. 50). Eine Einschränkung bezüglich des Entscheidungsinhalts ist dieser Aussage nicht zu entnehmen.
IV. Fazit
Das Urteil des EuGH schafft in wichtigen Punkten Klarheit und kann größtenteils überzeugen. Nicht vollends zwingend sind lediglich die Aussagen zur Einstufung einer regulierungsbehördlichen Entscheidung. Insbesondere liest sich das Urteil so, als unterfiele eine solche Entscheidung deshalb nicht dem Ausnahmetatbestand, weil sie dem Anbieter die Änderung der Vertragsbedingungen nicht „vorschreibe“. Das erscheint jedenfalls dann nicht überzeugend, wenn die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde eine explizite Verpflichtung zur Änderung der Vertragsbestimmungen ausspricht. Konkretisiert bzw. wiederholt diese Verpflichtung jedoch nur eine bereits bestehende Verpflichtung des Unionsrechts oder des nationalen Rechts für einen bestimmten Einzelfall, stellt sich aber die Frage, ob es sich hierbei um eine Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelt, wie sie im Lichte von Erwägungsgrund 275 S. 2 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 erforderlich sein dürfte. Hier spricht ausgehend vom Regelungszweck und mit Blick auf den Umstand, dass es nur um die Aktualisierung einer bereits bestehenden Verpflichtung geht, viel für das vom EuGH gefundene Ergebnis.
Nicht geklärt sind durch das vorliegende Urteil schließlich weitere Streitfragen im Zusammenhang mit dem Sonderkündigungsrecht. So ist insbesondere umstritten, woraus sich die Voraussetzungen und Grenzen eines einseitigen Änderungsrechts ergeben, das ein solches Sonderkündigungsrecht auslösen kann. Nach bisher herrschender Auffassung begründet Art. 105 Abs. 4 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972 selbst kein einseitiges Änderungsrecht für Diensteanbieter, sondern setzt die tatsächliche Verankerung eines solchen Rechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) voraus.10 Da aber auch die Auffassung vertreten wird, die Vorschrift wolle dem Anbieter ein einseitiges Änderungsrecht kraft Gesetzes einräumen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf dem EuGH bereits im Herbst 2024 eine entsprechende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt.11 Über diese hat der Gerichtshof bislang noch nicht entschieden.12
Umstritten ist überdies, ob es ausreichend ist, wenn sich ein Änderungsrecht aus anderen rechtlichen Gründen wie zum Beispiel einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergibt.13 Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Vorschriften zum Sonderkündigungsrecht zugunsten des Endnutzers auch dann greifen, wenn einseitige Vertragsänderungen ganz ohne rechtliche Grundlage erfolgen (und damit ohnehin unwirksam sind).14 Hier besteht daher noch einiger Klärungsbedarf.
Dieser wird voraussichtlich auch nicht durch eine etwaige Verordnung über digitale Netze (Digital Networks Act, DNA) entfallen, deren Entwurf die Kommission im Januar 2026 vorgelegt hat.15 Dessen Art. 97 Abs. 3 sieht zwar eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Verbraucher vor, ist in den hier relevanten Passagen aber identisch mit der aktuellen Regelung in Art. 105 Abs. 4 UAbs. 1 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972.
Fußnoten
- Ausgenommen sind Verträge über nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste wie etwa Messenger-Dienste.
- Zu Einzelheiten siehe in Bezug auf die deutsche Umsetzungsnorm in § 57 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Neumann, Telekommunikationsrecht kompakt, Bd. 2, 2023, S. 61 f.
- Die Mitgliedstaaten können diese Frist um bis zu drei Monate verlängern.
- Dazu Herrmann, N&R 2022, 122, 130 f.
- GEREK, BEREC Guidelines on the Implementation by National Regulators of European Net Neutrality Rules, BoR (16) 127, Rn. 40 ff.
- GEREK, BEREC Guidelines on the Implementation of the Open Internet Regulation, BoR (22) 81, Rn. 40 ff.
- Anderer Ansicht noch LG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2023 – Az. 12 O 57/23, S. 11.
- Der EuGH verweist diesbezüglich auf Art. 4 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 2 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972.
- Anderer Ansicht noch LG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2023 – Az. 12 O 57/23, S. 11.
- OLG Köln, Beschl. v. 17.4.2023 – Az. I-6 W 11/23, Rn. 3 (NRWE); LG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2023 – Az. 12 O 57/23, S. 8.
- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.9.2024 – Az. 20 U 35/24.
- Das Verfahren ist beim EuGH als Rs. C-669/24 anhängig.
- Bejahend OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.9.2023 – Az. I-20 U 72/23, Rn. 40 (NRWE); anders wohl OLG Köln, Beschl. v. 17.4.2023 – Az. I-6 W 11/23, Rn. 3 (NRWE)
- OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.4.2024 – Az. I-20 UKI 2/23, Rn. 28 ff. (NRWE); Urt. v. 21.9.2023 – Az. I-20 U 72/23, Rn. 40 (NRWE).
- Kommission, Proposal for a regulation on digital networks (Digital Networks Act), COM (2026) 16 final.










