BGH: zeitliche Höchstgrenze beim erstmaligen Abschluss von Telekommunikationsverträgen

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Vertragsklausel zur Vertragslaufzeit.

Mit einer am 22. Januar 2026 veröffentlichten Entscheidung vom 8. Januar 2026 (Az. III ZR 8/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für die Telekommunikationspraxis überaus bedeutsame Rechtsfrage geklärt. Es geht dabei um den Zeitpunkt, zu dem die Laufzeit eines Vertrags über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste beginnt. Von diesem aus ist nämlich zu bemessen, ob die vertraglich vereinbarte Dauer der Vertragsbeziehung gegen die zeitliche Begrenzung auf 24 Monate verstößt, die sowohl in § 56 Abs. 1 S. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) als auch in § 309 Nr. 9 lit. a des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) vorgesehen ist. Bereits Mitte 2025 hatte der BGH entschieden, dass für vorzeitige Vertragsverlängerungen hierbei auf den Zeitpunkt der Verlängerung abzustellen ist, nicht aber auf das ggf. erst spätere Ende der bisherigen Vertragslaufzeit (siehe dazu den Blogbeitrag „BGH: zeitliche Höchstgrenze bei vorzeitiger Verlängerung von Telekommunikationsverträgen“ vom 2. August 2025). In seiner jetzt vorliegenden Entscheidung überträgt der BGH diese zumindest auf den ersten Blick verbraucherfreundliche Haltung auch auf den Abschluss eines Erstvertrags.

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Mit seinem Urteil weist der BGH die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 19. Dezember 2024 (Az. 10 UKI 1/24) zurück, über das an dieser Stelle bereits ausführlich berichtet wurde (siehe den Blogbeitrag „OLG Hamburg: Beginn der (anfänglichen) Laufzeit von Telekommunikationsverträgen“ vom 15. Juli 2025).

Anlass des gesamten Verfahrens ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eines Unternehmens, das Glasfasernetze ausbaut und auch Verbraucher:innen Telekommunikationsdienstleistungen in Form eines Internetzugangs über Glasfaserleitungen erbringt. Die AGB-Regelung sieht vor, dass bestimmte Verträge über diese Dienstleistungen eine anfängliche Laufzeit („Mindestlaufzeit“) von 24 Monaten haben, wobei „[d]ie Vertragslaufzeit … mit der Freischaltung des [Glasfaser]-Anschlusses des Kunden“ beginnt.

Auf die Klage eines qualifizierten Verbraucherverbands hat das Oberlandesgericht das beklagte Unternehmen unter Androhung von Ordnungsmitteln insbesondere zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern verurteilt. Das OLG Hamburg ging dabei davon aus, dass die angegriffene AGB-Klausel gegen die allgemeine Vorschrift des § 309 Nr. 9 lit. a BGB verstößt. Insbesondere werde diese Regelung, die grundsätzlich für vorformulierte Geschäftsbedingungen in allen wirtschaftlichen Bereichen gilt, nicht durch die spezifisch den Telekommunikationssektor betreffende Vorschrift in § 56 Abs. 1 TKG verdrängt. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts hat das beklagte Unternehmen Revision eingelegt.

II. Entscheidung des BGH

Der BGH hat diese Revision nun zurückgewiesen und so die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Dabei erschienen im Vorfeld aus rechtlicher Sicht insbesondere zwei zentrale Fragen spannend, die der BGH bisher noch nicht entschieden hatte:

  1. Können beim erstmaligen Abschluss eines Telekommunikationsvertrags die Besonderheiten des Telekommunikationssektors dazu führen, dass – jedenfalls aus der sektorspezifischen Perspektive von § 56 Abs. 1 TKG – die Bemessung der Laufzeit nicht mit Vertragsschluss, sondern erst mit der erstmaligen Erbringung des Telekommunikationsdiensts beginnt?
  2. Verdrängt § 56 Abs. 1 TKG bei einer möglicherweise anbieterfreundlicheren Laufzeitbestimmung die ggf. strengere allgemeine Vorgabe aus § 309 Nr. 9 lit. a BGB?

Beide Fragen hat der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung im Sinne des klagenden Verbraucherverbands verneint.

1. Beginn der Laufzeitvorgabe auch bei Erstverträgen bereits mit Vertragsschluss

Zunächst bestätigt der BGH, dass die relevante Laufzeit auch bei Erstverträgen nicht erst mit erstmaliger Leistungsbereitstellung, sondern bereits mit Vertragsschluss beginnt. Dabei legt der Gerichtshof den Schwerpunkt seiner Überlegungen auf eine Bewertung nach Maßgabe der allgemeinen Vorgabe aus § 309 Nr. 9 lit. a BGB (Rn. 14 ff.).

a) Kein Vertrag über die Herstellung des Glasfaseranschlusses

Hier hatte das beklagte Unternehmen vorgetragen, dass es sich bei dem umstrittenen Vertrag nicht um einen Dienstleistungsvertrag handele, der dieser Bestimmung unterfallen würde. Vielmehr bestehe der überwiegende Gegenstand bei einem investitionsintensiven Vertrag über die erstmalige physische Herstellung von Glasfaseranschlüssen in der Überlassung des Anschlusses zum Gebrauch für die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (hierzu und zum Folgenden Rn. 18). Solche Verträge unterfielen aber nicht § 309 Nr. 9 lit. a BGB.

Der BGH weist diesen Einwand zurück (hierzu und zum Folgenden Rn. 18 ff.): Nach der konkreten Vertragsgestaltung sei das Unternehmen gerade keine Verpflichtung zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses eingegangen. Vielmehr sei in dem Vertrag ausdrücklich von der Möglichkeit ausgegangen worden, dass der Anschluss nicht hergestellt werden kann, sei es aufgrund einer Verweigerung der Berechtigung zur Nutzung des Grundstücks, aufgrund einer wirtschaftlichen Entscheidung des Unternehmens (bei zu geringer Nachfrage) oder aus sonstigen Gründen. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Unternehmen zum Netzausbau und zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet hat. Nach der Gestaltung des konkreten Vertrags sei die Herstellung des Anschlusses vielmehr nur eine Vorarbeit für die eigentlich geschuldeten Telekommunikationsdienste.

Diese Argumentation des BGH überzeugt: Bei einer solchen Vertragskonstruktion übernimmt das Unternehmen keine vertragliche Leistungspflicht in Bezug auf die Herstellung und Überlassung des Glasfaseranschlusses selbst. Dann kann es sich aber auch nicht darauf berufen, dass der Vertragsschwerpunkt gerade in dieser Gebrauchsüberlassung liege. Zugleich zeigen die Ausführungen des Gerichts aber auch, dass es hier auf die Ausgestaltung des konkreten Vertrags ankommt. Es sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen sich ein Glasfaserunternehmen – etwa im Zuge einer „Nachverdichtung“ eines bereits erschlossenen Gebiets – auch vertraglich verpflichtet, einen Glasfaseranschluss herzustellen. Dann würde sich die Frage stellen, ob § 309 Nr. 9 lit. a BGB auf einen Vertrag, der solche Elemente der Gebrauchsüberlassung und zugleich Elemente eines Dienstleistungsvertrags enthält, anwendbar ist. Der BGH hat diese Frage derzeit noch offenlassen können (Rn. 18).

b) Vertragsschluss als Beginn der für § 309 Nr. 9 lit. a BGB relevanten Laufzeit

Kurz und knackig stellt der BGH dann unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung fest, dass die Laufzeit, deren Höchstlänge durch § 309 Nr. 9 lit. a BGB begrenzt wird, mit Vertragsschluss beginnt (hierzu und zum Folgenden Rn. 24). Damit sei dem als „Vertragslaufzeit“ in der angegriffenen AGB-Klausel bezeichneten Zeitraum die Zeit zwischen Vertragsschluss und Freischaltung des Anschlusses hinzuzurechnen. Das führe bei einer vereinbarten „Vertragslaufzeit“ von 24 Monaten ab diesem Zeitpunkt unweigerlich zu einer 24 Monate überschreitenden Laufzeit im Sinne von § 309 Nr. 9 lit. a BGB. Das ist – ausgehend von der Prämisse eines Laufzeitbeginns mit Vertragsschluss – konsequent.

c) Keine engeren Verbotsvoraussetzungen im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG

Anschließend wendet sich der BGH der Frage zu, ob das Verbot einer 24 Monate überschreitenden Laufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG enger gefasst sein könnte als jenes des § 309 Nr. 9 lit. a BGB (Rn. 28 ff.). Dahinter steht die durchaus verbreitete Überlegung, ob in Konstellationen, die (alleine oder auch) unter § 56 Abs. 1 TKG fallen, wegen der Besonderheiten des Telekommunikationssektors für den Beginn der Laufzeit nicht auf den Vertragsschluss, sondern auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist.1 Dann würden weniger Fälle unter den Verbotstatbestand fallen.

Für den Abschluss von Folgeverträgen (bzw. Vertragsverlängerungen) hatte der BGH dieser Sichtweise bereits eine Absage erteilt (siehe dazu erneut den Blogbeitrag „BGH: zeitliche Höchstgrenze bei vorzeitiger Verlängerung von Telekommunikationsverträgen“ vom 2. August 2025, unter II. 1. c)). Ob das auch für andere Fallgestaltungen wie namentlich für die Vorvermarktung beim Glasfaserausbau und den Anbieterwechsel gilt, hatte der Gerichtshof seinerzeit ausdrücklich offengelassen. Nun hat er jedoch entschieden, dass die Besonderheiten des Sektors generell kein von § 309 Nr. 9 lit. a BGB abweichendes Verständnis rechtfertigten (Rn. 29), und deshalb auch einen Verstoß gegen § 56 Abs. 1 (S. 1) TKG festgestellt (Rn. 36). Damit beginnt aus Sicht des BGH die Vertragslaufzeit also nicht nur in der konkret streitgegenständlichen Situation des Glasfaserausbaus bereits mit Abschluss des Vertrags, sondern auch in den Fällen des Anbieterwechsels, die ganz andere praktische und wirtschaftliche Herausforderungen aufweisen.

Als Begründung verweist der BGH in erster Linie auf die Regelung in § 56 Abs. 2 TKG. Diese sieht vor, dass das Laufzeitverbot in § 56 Abs. 1 TKG nicht anzuwenden ist „für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt“. Hieraus schließt der Gerichtshof, dass Verträge, die neben der Herstellung der physischen Verbindung auch Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des § 56 Abs. 1 TKG zum Gegenstand haben, nicht von dieser Ausnahme erfasst sind (Rn. 30).

Diese Argumentation ist in mehrfacher Hinsicht dünn. § 56 Abs. 2 TKG suspendiert, erstens, von der Laufzeitbegrenzung auf 24 Monate. Sie besagt aber nichts zu der streitigen Frage, wann diese Laufzeit im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG beginnt. Es geht hier eben gerade nicht um eine „Ausnahme von den Laufzeitregelungen“ (Rn. 30), sondern um die Bestimmung des Laufzeitbeginns. Selbst wenn man das außer Betracht lassen wollte, kann aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für eine in der Praxis bedeutsame Konstellation eine bestimmte Regelung getroffen hat, zweitens, nicht ohne weiteres auf die Auslegung in anderen Fallgestaltungen geschlossen werden. Und zu guter Letzt ist § 56 Abs. 2 TKG, drittens, ohnehin überflüssig.2 Denn Verträge, die keine Dienste zum Gegenstand haben, können von vornherein nicht § 56 Abs. 1 TKG unterfallen, da diese Regelung jedenfalls implizit gerade nur die Laufzeit von Verträgen über Telekommunikationsdienste begrenzt.3 Kommt § 56 Abs. 2 TKG somit bestenfalls klarstellende Funktion zu, ohne den Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG zu berühren, eignet sich die Norm auch nicht wirklich als Grundlage für irgendwelche Umkehrschlüsse in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale von § 56 Abs. 1 TKG.

Die argumentative Bescheidenheit der Begründung wiegt besonders deshalb schwer, weil die Ergebnisse des vom BGH nun präferierten Normverständnisses ihrerseits zumindest zweifelhaft erscheinen. So hat die Anwendung auf Erstverträge im Rahmen des Glasfaserausbaus zur Folge, dass unter Umständen während eines großen Teils der von § 56 Abs. 1 TKG begrenzten Laufzeit die vertraglichen Leistungen des Vertrags (nämlich die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten einerseits und die damit korrespondierende Entgeltzahlung andererseits) überhaupt nicht erbracht werden. Ein solcher „Zombievertrag“ mag Konsequenz aus dem Zusammenspiel der von den Anbietern gewählten Vertragsgestaltung und den rechtlichen Vorgaben sein, ist jedoch ein eher unbefriedigendes Ergebnis. Und in dem Fall des Anbieterwechsels hat die vom BGH vertretene Lesart sogar potentiell wettbewerbsdämpfende Auswirkungen zur Folge. Das liefe dem eigentlich wettbewerbsfördernden Regelungszweck von § 56 Abs. 1 TKG zuwider (vgl. hierzu den Blogbeitrag „OLG Hamburg: Beginn der (anfänglichen) Laufzeit von Telekommunikationsverträgen“ vom 15. Juli 2025, unter II. 2.).

Ergänzend stützt der BGH sein Ergebnis schließlich – mit eher apodiktischer Begründung – auf das Erfordernis einer hinreichend bestimmten und klaren Richtlinienumsetzung (hierzu und zum Folgenden Rn. 34). Diese wäre seiner Auffassung nach gefährdet, wenn eine Umsetzungsvorschrift im Hinblick auf unterschiedliche Fallgestaltungen unterschiedlich ausgelegt würde. Das ohnehin aus dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot hinreichender Bestimmtheit und Klarheit von Gesetzen ist allerdings nicht schon deshalb verletzt, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist.4 Bis zur Grenze der Unpraktikabilität fordert dieses Gebot nicht, dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein müsste. Gerade wenn die Unterschiede in den Fallkonstellationen eine unterschiedliche Auslegung rechtfertigen sollten, ist nicht ersichtlich, warum diese Grenze hier erreicht sein sollte. Darüber hinaus ließe sich die Norm ohne weiteres auch einheitlich so auslegen, dass bei erstmaligem Vertragsschluss mit einem neuen Anbieter die Laufzeit stets erst mit der Leistungsbereitstellung beginnt.

d) Keine analoge Anwendung von § 56 Abs. 2 TKG

Eine Erweiterung der Laufzeitbegrenzung kommt nach Auffassung des BGH mangels einer Regelungslücke aber auch nicht im Wege einer analogen Anwendung von § 56 Abs. 2 TKG in Betracht (Rn. 31). Denn mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber für ausbauende Unternehmen gerade eine Möglichkeit geschaffen, über den von § 56 Abs. 1 TKG genannten Zeitraum hinaus planbare Einkünfte generieren zu können, um die geplanten Investitionen abzusichern (hierzu und zum Folgenden Rn. 32). Es gebe vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür, dass dennoch eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes bestehe.

Diese Einschätzung des BGH wiederum überzeugt. Es ist tatsächlich nichts dafür ersichtlich, dass der gesetzliche Regelungsplan eine weitere Ausnahme von der Laufzeitbegrenzung auf 24 Monate erfordern würde. Das ist aber, wie bereits oben (unter c)) ausgeführt, überhaupt nicht die Frage, um die es vorliegend eigentlich geht: Wenn die Besonderheiten des Telekommunikationssektors eine von § 309 Nr. 9 lit. a BGB abweichende Auslegung von § 56 Abs. 1 TKG erfordern sollten, ginge es nicht um eine 24 Monate übersteigende Laufzeit, sondern allein um eine sektorspezifische Bestimmung des Beginns dieser Laufzeit.

2. Kein Vorrang von § 56 Abs. 1 TKG vor § 309 Nr. 9 lit. a BGB

Da der BGH ausdrücklich einen Verstoß sowohl gegen § 309 Nr. 9 lit. a BGB als auch gegen § 56 Abs. 1 TKG festgestellt hat, kam es auf die zweite Grundsatzfrage nach dem Verhältnis dieser beiden Vorschriften eigentlich überhaupt nicht mehr an. Der BGH hat sie dennoch beantwortet und ist dabei von einer parallelen Anwendbarkeit (im Falle von AGB-Regelungen) ausgegangen.

a) Grammatikalische Auslegung (Wortlaut)

Zunächst stellte der BGH fest, dass sich dem Wortlaut nichts für einen Vorrang von § 56 Abs. 1 TKG als spezielle Norm vor § 309 Nr. 9 lit. a BGB entnehmen lasse (Rn. 26). Das ist zutreffend. Mit umgekehrter Stoßrichtung hätte man aber auch darauf abstellen können, dass der Wortlaut genauso wenig einen Hinweis darauf enthält, dass die allgemeinen Vorgaben des § 309 BGB anwendbar bzw. unberührt bleiben sollen. Das könnte durchaus auf einen Spezialitätsvorrang hinweisen, zumal das TKG an anderer Stelle durch solche Regelungen die parallele Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften klar- bzw. sicherstellt (vgl. etwa § 2 Abs. 4 S. 1, § 38 Abs. 1 S. 2, § 52 Abs. 1 S. 2, § 58 Abs. 3 S. 4, § 61 Abs. 3 S. 2, § 62 Abs. 2 S. 2, § 65 Abs. 1 S. 3 TKG).

b) Genetische Auslegung (Entstehungsgeschichte)

Hinsichtlich der Gesetzesmaterialien verweist der BGH auf die Begründung zur Vorgängerregelung in § 43b S. 1 TKG 2012 (hierzu und zum Folgenden Rn. 26): Diesen zufolge sollte eine über § 309 Nr. 9 lit. a BGB „hinausgehende“ Regelung geschaffen werden, die anders als jene nicht nur AGB, sondern auch Individualvereinbarungen erfassen solle. Gehe eine Regelung in ihrem Anwendungsbereich über eine andere Vorschrift „hinaus“, gehe sie ihr aber, so der BGH, nicht im Sinne einer Spezialität „vor“.

Richtig hieran ist sicherlich, dass es sich um keine Spezialität im formalen Sinne handelt. Diese läge nur vor, wenn die (speziellere) Vorschrift alle Tatbestandsmerkmale der anderen (allgemeinen) Vorschrift enthält und durch ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal logisch nur auf eine Teilmenge der von der allgemeineren Vorschrift erfassten Sachverhalte anwendbar ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Anwendungsbereich von § 56 Abs. 1 TKG ist keine Teilmenge des Anwendungsbereichs von § 309 Nr. 9 lit. a BGB. Er weist zu diesem lediglich eine Schnittmenge auf. Der Auslegungsgrundsatz „lex specialis derogat legi generali“ greift daher nicht bereits formal aus regelungslogischen Gründen.

Ein Spezialitätsvorrang kann sich aber auch jenseits dieser Fälle aus einer entsprechenden Gesetzesauslegung ergeben.5 Die Möglichkeit eines solchen materiellen Spezialitätsverhältnisses übersieht der BGH mit seiner apodiktischen Aussage, eine Regelung, die über eine andere „hinaus“gehe, könne dieser nicht als Spezialvorschrift „vor“gehen.

Einen interpretatorischen Hinweis auf eine derartige materielle Vorrangstellung lässt sich unter Umständen in den Gesetzesmaterialien zu § 56 Abs. 3 TKG finden, einer Regelung über die Grenzen einer stillschweigenden Vertragsverlängerung. Dort findet sich die Aussage, dass mit der telekommunikationsrechtlichen Vorschrift „eine spezialgesetzliche Regelung zu § 309 … BGB geschaffen“ werden sollte.6 Im wissenschaftlichen Schrifttum wurde die Auffassung vertreten, dass diese Wertung auf § 56 Abs. 1 TKG übertragen werden könne.7 Dem trat der BGH nun entgegen: Selbst wenn in dieser Aussage eine Spezialität im engeren Sinne zum Ausdruck gekommen sein sollte, läge ein Gegenschluss näher als eine Erstreckung des Gedankens auf § 56 Abs. 1 TKG, da es für § 309 Nr. 9 lit. a BGB eine entsprechende Begründung nicht gebe (Rn. 27).

Damit scheint auf den ersten Blick die immer streitträchtige Frage angesprochen zu sein, ob in einer bestimmten Aussage im Gesetzestext oder den Gesetzesmaterialien ein allgemeines Prinzip oder gerade im Gegenteil die Ausnahme hiervon zum Ausdruck kommt. Blickt man jedoch genauer hin, bestehen erhebliche Zweifel, ob der BGH hier nicht zu Unrecht die Möglichkeit eines Gegenschlusses angenommen hat. Denn wie er selbst in anderem Zusammenhang betont hatte (Rn. 26), wurde die nun in § 56 Abs. 1 TKG enthaltene Regelung der Sache nach bereits 2012 geschaffen. § 56 Abs. 3 TKG ist dagegen erst mit dem TKG 2021 formuliert worden. In dem 2021 durchgeführten Gesetzgebungsverfahren bestand daher zwar Anlass dazu, sich zum Verhältnis von § 56 Abs. 3 TKG zu § 309 BGB zu äußern, nicht aber zu Aussagen zu dem Verhältnis dieser allgemeinen Vorschrift zu § 56 Abs. 1 TKG. Damit entfällt die Grundlage für den vom BGH für näherliegend erachteten (Gegen-)Schluss von dem Fehlen einer entsprechenden Aussage auf die fehlende Spezialität der TKG-Regelung. Vielmehr erfasst § 56 Abs. 3 TKG wie § 56 Abs. 1 TKG nicht nur AGB-Regelungen, sondern auch individualvertragliche Vereinbarungen. Bei § 56 Abs. 3 TKG liegt daher ebenfalls keine formelle Spezialität vor, ohne dass dies der Einstufung als spezialgesetzliche Regelung im Gesetzgebungsverfahren entgegengestanden hätte. Diesen wichtigen Aspekt blendet der BGH vollständig aus.

c) Systematisch-teleologische Auslegung (Regelungszusammenhang und -zweck)

Auch systematisch-teleologische Erwägungen sprechen aus Sicht des BGH nicht für einen Vorrang von § 56 Abs. 1 TKG vor § 309 Nr. 9 lit. a BGB (hierzu und zum Folgenden Rn. 28). Ein solcher ergäbe nur Sinn, wenn das Verbot in § 56 Abs. 1 TKG enger gefasst wäre als jenes in § 309 Nr. 9 lit. a BGB. Das sei aber nicht der Fall; vielmehr sei insbesondere auch in der Frage nach dem Laufzeitbeginn ein unterschiedliches Verständnis beider Vorschriften nicht zu rechtfertigen.

Wie bereits oben (unter 1. c)) ausführlich dargelegt, fußt diese Annahme des BGH auf argumentativ tönernen Füßen. Darüber hinaus ist auch seine dogmatische Prämisse angreifbar – und vielmehr eine gegenteilige Argumentation mit zumindest gleicher Überzeugungskraft denkbar: Wenn dem BGH zu folgen wäre und beide Verbotstatbestände in der Schnittmenge ihrer Anwendungsbereiche einheitlich auszulegen sein sollten, würde sich nämlich die Frage nach Sinn und Zweck einer parallelen Anwendung beider Vorschriften stellen. Der BGH stellt sich diese Frage nicht, geschweige denn, dass er sie beantworten würde.

Die von ihm stattdessen in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Vorschrift in § 56 Abs. 2 TKG (Rn. 29) spräche vielmehr sogar deutlich gegen eine parallele Anwendbarkeit. Käme dieser Vorschrift tatsächlich Bedeutung für die Auslegung der Laufzeitbegrenzung nach § 56 Abs. 1 TKG zu – was entgegen der Auffassung des BGH allerdings nicht der Fall ist -, würde sie durch eine parallele Anwendung von § 309 Nr. 9 lit. a BGB nämlich unterlaufen. Denn sie ordnet ausdrücklich nur die Unanwendbarkeit von § 56 Abs. 1 TKG an, nicht jedoch von § 309 Nr. 9 lit. a BGB. Auch auf diesen Umstand geht der Gerichtshof nicht ein.

III. Fazit und Ausblick

Die nun vorliegende Entscheidung des BGH ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie klärt die wichtige Frage, wann die Laufzeit von Verträgen über Telekommunikationsdienste beginnt, die nach § 309 Nr. 9 lit. a BGB und § 56 Abs. 1 TKG eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten darf. Maßgeblich ist danach einzig und unabhängig von etwaigen Besonderheiten des Telekommunikationssektors der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Während das Ergebnis des BGH eindeutig ist, lässt sich das von seiner Begründung allerdings nicht in gleicher Weise sagen. Viele Argumente verharren eher auf der Ebene einer Behauptung, wichtige Aspekte bleiben außer Betracht und in manchen Punkten gehen die Ausführungen des BGH schlichtweg am entscheidenden Punkt vorbei. Dieser Befund ist umso bedauerlicher, als die Konsequenzen der Entscheidung gravierend sind.

Das gilt insbesondere für die Telekommunikationsunternehmen, die Glasfasernetze ausbauen. Sie werden die bisher verbreitete Praxis, die erheblichen Kosten für den Ausbau über die Entgelte für das spätere Angebot von Telekommunikationsdiensten zumindest teilweise zu refinanzieren, so nicht ohne weiteres fortführen können. Denn mit dem nun vorliegenden Urteil des BGH ist es ihnen nicht mehr möglich, schon im Zeitpunkt der Vorvermarktung Verträge über die künftigen Telekommunikationsdienste abzuschließen, die dann eine verbindliche Laufzeit von 24 Monaten ab Freischaltung des Anschlusses haben. Die nun möglichen Handlungsalternativen liegen zumindest dem Grunde nach auf der Hand:

  1. Die Unternehmen können verstärkt von der – auch vom BGH erwähnten – Möglichkeit Gebrauch machen, die Kosten für die Herstellung des Anschlusses über gesonderte Finanzierungsvereinbarungen zu decken. Solche Vereinbarungen unterliegen nicht der Laufzeitbegrenzung aus § 56 Abs. 1 TKG, wie § 56 Abs. 2 TKG noch einmal klarstellt. In Deutschland sind solche Vereinbarungen allerdings noch eher die Ausnahme als die Regel. Vielmehr werben die Unternehmen oftmals mit der Möglichkeit eines „kostenlosen“ Glasfaseranschlusses jedenfalls bei einer Bestellung im Rahmen der Vorvermarktung. Es besteht daher die Gefahr, dass sich die Aussicht, gesonderte Zahlungen für die Herstellung des Glasfaseranschlusses zusätzlich zu den Kosten des Telekommunikationsdiensts leisten zu müssen, nachteilig auf die Nachfrage auswirkt.8 Allerdings würde es eine entsprechende Umgestaltung der Finanzierungsmechanik den Unternehmen erlauben, die eigentlichen Telekommunikationsdienste zu deutlich günstigeren Preisen anzubieten. Denn der durchaus erhebliche Investitionsanteil – der im konkreten Fall etwa auf 500 bis 2.000 Euro beziffert wurde (Rn. 21) – würde dann über die Finanzierungsvereinbarung gedeckt. Das wiederum könnte im Vergleich mit vorhandenen (DSL- oder Kabel-)Angeboten zusätzliche Anreize zu einem Umstieg auf einen Glasfaseranschluss setzen.
  2. Bereits in seiner vorhergehenden Entscheidung vom 10. Juli 2025 hatte der BGH darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer vorfristigen Lösung von dem Vertrag den bindenden Charakter der Laufzeit beseitigen würde. Sie würde damit auch nicht mehr der Laufzeitbegrenzung auf 24 Monate unterfallen. Eine solche „Laufzeitvereinbarung light“ würde den Unternehmen zwar nicht die eigentlich erhoffte Rechtssicherheit bieten, da die Verbraucher:innen sich dann vor Ablauf des erhofften Refinanzierungsmindestzeitraums wieder von dem Vertrag lösen könnten. Allerdings erweisen sich Kund:innen oftmals als eher wechselträge, so dass das Risiko einer vorzeitigen Vertragsbeendigung letztlich als kalkulierbar erscheinen könnte. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach erfolgter Herstellung des Glasfaseranschlusses ein Verzicht auf dessen Nutzung zunehmend unwahrscheinlich werden dürfte. Zugleich könnte die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bisher bestehende Sorgen verringern, im Rahmen der Vorvermarktung Verpflichtungen einzugehen, an die man bis zum tatsächlichen Ausbau des Netzes für einen insoweit unabsehbaren Zeitpunkt gebunden ist. Eine entsprechende Vertragsgestaltung könnte so unter Umständen sogar für höhere Vorvermarktungsquoten sorgen.

Das Urteil des BGH ist für die Unternehmen damit also Herausforderung und (eine allerdings auch sehr dornige) Chance zugleich. Wie es sich auf die Verbraucher:innen auswirken wird, hängte dabei auch davon ab, wie die Praxis auf den Karlsruher Spruch reagieren wird. Bei isolierter Betrachtung ist die Entscheidung ein offensichtlicher Erfolg für den Verbraucherschutz. Die vertragliche Dispositionsfreiheit der Kund:innen wird unmittelbar gestärkt. Auf welche Seite der Waage des Verbrauchernutzens die damit einhergehenden Auswirkungen auf den Glasfaserausbau mittel- und langfristig fallen werden, wird sich allerdings erst noch zeigen müssen. Sofern es den Unternehmen gelingen sollte, alternative Finanzierungsmöglichkeiten etwa im Sinne der vorstehend diskutierten Vorgehensweisen sicherzustellen, würde der Glasfaserausbau nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt, unter Umständen sogar gefördert. Denkbar ist aber auch, dass der Wegfall der in der Praxis bisher bewährten Finanzierungsmechanik – zumal zu einem generell herausforderungsvollen Zeitpunkt der Ausbaudynamik – erhebliche negative Auswirkungen auf den Glasfaserausbau hat. Den Preis hierfür würden dann gerade auch die Verbraucher:innen zahlen – in Form eines verlangsamten Ausbaus (und damit späteren Zugangs) zu Glasfasernetzen, eines schwächeren Infrastrukturwettbewerbs mit geringerer Produktauswahl und gegebenenfalls auch höherer Nutzungsentgelte.

Darüber hinaus dürfte das Urteil auch erhebliche Auswirkungen auf die bisherige Praxis des Anbieterwechsels – gerade im insoweit sehr wettbewerbsintensiven – Mobilfunksektor haben. Die Mobilfunkunternehmen werden bei Wechselangeboten nun sehr genau kalkulieren müssen, welche Vergünstigungen sie zu welchem Zeitpunkt anbieten können, solange die Kund:innen noch für längere Zeit vertraglich an einen anderen Anbieter gebunden sind.

Keine neuen Impulse setzt in dem hier gegebenen Zusammenhang schließlich der im Januar 2026 vorgelegte Entwurf der Kommission für eine Verordnung über digitale Netze (Digital Networks Act, DNA)9. Dessen Art. 97 Abs. 1 ist von kleineren redaktionellen Anpassungen abgesehen inhaltsgleich mit den aktuellen Vorgaben für die Laufzeitbegrenzung in Art. 105 Abs. 1 der Kommunikationskodexrichtlinie (EU) 2018/1972. Eine Kurskorrektur auf EU-Ebene wäre daher nur durch Änderungen im Laufe des Rechtssetzungsverfahrens oder eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs möglich. Dieser lag bislang aber gerade auf der strengen Linie, die nun auch der BGH erneut verteidigt hat.

Fußnoten

  1. Siehe dazu ausführlich Kiparski, CR 2025, 331, 334 Rn. 18 ff.
  2. Neumann, Telekommunikationsrecht kompakt, Bd. 2, 2023, S. 59.
  3. Kiparski, in: Säcker/Körber, TKG – TTDSG, 4. A., 2023, § 56 Rn. 20.
  4. Allgemein hierzu und zum Folgenden BVerfG, Urt. v. 29.11.2023 – Az. 2 BvF 1/21, Rn. 83.
  5. Zu einem solchen Beispiel aus dem Bereich der Steuerordnungswidrigkeitenrechts: Bülte, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO – FGO, Loseblattsammlung, Stand: 235. Ergänzungslieferung (10/2015), § 381 AO 1977.
  6. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/26108, 200, 288 (zu § 56 Abs. 3).
  7. Kiparski, CR 2025, 331, 333 Rn. 14.
  8. Schon jetzt stellen einmalige Anschlusskosten ein bedeutsames Hindernis für die Nachfrage nach einem Glasfaseranschluss dar, siehe Winzer/Ebert-Pappert, N&R 2026, 26, 29.
  9. Kommission, Proposal for a regulation on digital networks (Digital Networks Act), COM (2026) 16 final.