Änderungen am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

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Dokumentenmappe mit einem aus Geldmünzen gelegten Paragraphenzeichen.

Am 1. Juli 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht einen neuen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit veröffentlicht. Der Streitwertkatalog ist auf dem Stand vom 21. Februar 2025 und löst den vorherigen Katalog aus dem Jahr 2013 ab. Doch was hat sich in diesen zwölf Jahren inhaltlich getan? Wir dokumentieren im Folgenden die Änderungen, die der neue Streitwertkatalog mit sich bringt.

Was ist der Streitwertkatalog?

Der Streitwert bezeichnet den Wert des Streitgegenstands, also den Wert des Gegenstands, um den ein gerichticher Rechtsstreit geführt wird. Er ist grundsätzlich maßgeblich für die Bestimmung der Gebühren, die für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens erhoben werden (§ 3 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes [GKG]). Darüber hinaus ist er grundsätzlich auch maßgeblich für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren, die zusätzlich zu den Gerichtsgebühren anfallen (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [RVG]). Vereinfacht gesprochen gilt dabei: Je höher der Streitwert ist, desto höher fallen auch die Gerichts- und Anwaltsgebühren aus.

Für die Rechtssuchenden und die (anderen) Beteiligten eines Gerichtsverfahrens ist die Bestimmung des Streitwerts daher von erheblicher Bedeutung. Einzelne Vorgaben hierzu enthält das Gerichtskostengesetz (GKG). Unter anderem für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bestimmt § 52 Abs. 1 GKG, dass der Streitwert „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen“ ist.

Für diese Ausübung des gerichtlichen Ermessens soll der Streitwertkatalog – sowohl für die Verwaltungsgerichte als auch für die Beteiligten eines verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahrens – Orientierung und Anhaltspunkte für praktisch besonders bedeutsame Streitgegenstände geben. Zu diesem Zweck sieht er für bestimmte Rechtsbereiche – und dort für einzelne Streitgegenstände – entweder konkrete oder abstrakte Wertangaben vor: Während bei ersteren bestimme Geldbeträge (oder Wertspannen) angegeben werden, beziehen sich die abstrakten Wertangaben auf den jeweiligen Streitgegenstand, etwa wenn für eine Gewerbeuntersagung im Ausgangspunkt der Jahresgewinn angesetzt wird. Des Öfteren wird hierbei auch auf den „Auffangwert“ verwiesen. Hierbei handelt es sich um den in § 52 Abs. 2 GKG genannten Wert, auf den zurückgegiffen werden kann, wenn es keine belastbaren Anhaltspunkte für die Bestimmung eines spezifischen Betrags gibt. Aktuell beträgt dieser Auffangwert 5.000 Euro.

Die Angaben im Streitwertkatalog sind allerdings nicht verbindlich, sondern lediglich Empfehlungen.[1]BVerfG, Beschl. v. 24.8.1993 – Az. 2 BvR 1858/92, Rn. 32 (juris). Die Gerichte sind also nicht an den Streitwertkatalog gebunden, sondern können auch von ihm abweichen. In der Praxis orientieren sich die Verwaltungsgerichte allerdings in aller Regel an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs.

Dieser wurde von einer Kommission aus Richterinnen und Richtern aller Instanzen erarbeitet. Diese haben sich an der im Wege einer Umfrage ermittelten Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder orientiert.[2]Siehe hierzu und zum Folgenden auch BVerwG, Pressemitteilung Nr. 52/2025 vom 1.7.2025. Außerdem hat die Kommission Anregungen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins berücksichtigt.

Was hat sich seit 2013 geändert?

Für einzelne Rechtsbereiche wurde der Katalog der erfassten Streitgegenstände erweitert, präzisiert, aber bisweilen auch verkürzt. Zahlreiche Streitwertangaben wurden angepasst. Das betrifft vereinzelt abstrakte Wertangaben, vor allem aber die konkreten Wertangaben. Angesichts der allgemeinen Inflation seit 2013 ist diese Anpassung ohne weiteres plausibel. Hier wurden die Geldbeträge fast durchgängig erhöht, in aller Regel um 25 bis 50 %. Eine Ausnahme bilden interessanterweise die Streitwerte für das Rundfunk- und für das Wein(!)recht, die gegenüber 2013 unverändert geblieben sind.

Zu welchen Änderungen es im Einzelnen gekommen ist, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, die nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit erstellt wurde. Die erste Spalte zeigt die laufende Nummer der jeweiligen Katalogsposition an. In der zweiten Spalte finden sich die Angaben aus dem früheren Streitwertkatalog und in der dritten Spalte die Angaben aus dem neuen Streitwertkatalog. Änderungen und Streichungen im bisherigen Katalog sind durch Kursivdruck, Änderungen und Ergänzungen im neuen Katalog sind durch Fettdruck optisch hervorgehoben. An ein paar (wenigen) Stellen musste die Reihenfolge der Katalogspositionen geändert werden, da hier Änderungen vorgenommen wurden. Die Tabelle folgt dabei der Reihenfolge des neuen Streitwertkatalogs.

Streitwertkatalog 2013 Streitwertkatalog 2025
1. Allgemeines Allgemeines
1.1 Klage-/Antragshäufung, Vergleich Klage-/Antragshäufung, Vergleich
1.1.1 Werden mehrere Anträge mit selbstständiger Bedeutung gestellt, so werden die Werte
addiert, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert
oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (vgl. § 39 GKG).
Die Werte mehrerer Anträge mit selbständiger Bedeutung werden addiert. Das
gilt nicht, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind oder, im Fall
nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, keinen selbständigen materiellen Gehalt haben (vgl. § 39 GKG und § 5 ZPO). Der Streitwert bestimmt sich in diesem Fall nach dem höchsten Wert.
1.1.2 Wird in einen Vergleich ein weiterer Gegenstand einbezogen, so ist dafür zusätzlich ein gesonderter Vergleichswert festzusetzen (§ 45 Abs. 4 i.V.m Abs. 1 GKG, Nr. 5600 KV-Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Wird in einen Vergleich ein weiterer Gegenstand einbezogen, so ist dafür zusätzlich ein gesonderter Vergleichswert festzusetzen (§ 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 GKG, Nr. 5600 der KV–Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
1.1.3 Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, sind die Werte der einzelnen Klagen zu addieren,
es sei denn sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft.
Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, sind die Werte zu addieren, es sei denn sie verfolgen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft (§ 59 Var. 1 ZPO) oder es liegen die Voraussetzungen der Nr. 1.1.1 S. 2 vor.
1.1.4 Für Hilfsanträge gilt § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG. Für Hilfsanträge gilt § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG.
1.2 Verbandsklagen: Normenkontrolle und Verbandsklagen
1.2.1 Normenkontrolle:
In der Regel nicht unter 10.000,– €, soweit nichts anderes bestimmt ist.
1.2.2 Maßgeblich sind die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen, in der Regel: 15.000,– € – 30.000,– € Verbandsklagen:
Maßgeblich sind die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen, in der Regel: 15.000,– € bis 60.000,– €.
1.3 Feststellungsklagen und Fortsetzungsfeststellungsklagen sind in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage. Feststellungsklagen und Fortsetzungsfeststellungsklagen sind in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage.
1.4 Wird lediglich Bescheidung beantragt, so kann der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch ½ des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen. Wird lediglich Bescheidung beantragt, so kann der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen.
1.5 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel ½, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte, in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden.
1.6 Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, kann mit Blick auf ein in der Zukunft liegendes wirtschaftliches Interesse des Klägers der Streitwert bis zum Dreifachen des bezifferten Betrages erhöht werden (§ 52 Abs.3 S. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, kann mit Blick auf ein in der Zukunft liegendes wirtschaftliches Interesse des Klägers der Streitwert bis zum Dreifachen des bezifferten Betrags erhöht werden (§ 52 Abs. 3 S. 2 GKG).
1.7 Vollstreckung Vollstreckung
1.7.1 In selbstständigen Vollstreckungsverfahren entspricht der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme im Übrigen beträgt er ¼ des Streitwertes der Hauptsache. Bei der Androhung von Zwangsmitteln ist die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages festzusetzen. In selbständigen Vollstreckungsverfahren entspricht der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme, im Übrigen beträgt er ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache. Bei der Androhung von Zwangsmitteln ist die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags festzusetzen.
1.7.2 Wird in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht, so bleibt dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht. Soweit die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bzw. des für die Ersatzvornahme zu entrichtenden Vorschusses höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen. Wird in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht, so bleibt dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht. Soweit hinsichtlich des angedrohten Zwangsgelds oder der angedrohten Ersatzvornahme der nach Nr. 1.7.1 S. 2 ermittelte Wert höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen.
     
2. Abfallentsorgung Abfallentsorgung
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheides oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheids oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert.
2.1 Klage des Errichters/Betreibers Klage des Errichters/Betreibers
2.1.1 auf Zulassung einer Anlage oder Anlagenänderung auf Zulassung einer Anlage oder Anlagenänderung
2,5 % der Investitionssumme 2,5 % der Investitionssumme
2.1.2 gegen Nebenbestimmung gegen Nebenbestimmung
Betrag der Mehrkosten Betrag der Mehrkosten
2.1.3 gegen Untersagung des Betriebs gegen Untersagung des Betriebs
1 % der Investitionssumme 1 % der Investitionssumme
2.1.4 gegen sonstige Ordnungsverfügung gegen sonstige Ordnungsverfügung
Betrag der Aufwendungen Betrag der Aufwendungen
2.1.5 gegen Mitbenutzungsanordnung gegen Mitbenutzungsanordnung
Anteil der Betriebskosten (einschl. Abschreibung) für Dauer der Mitbenutzung Anteil der Betriebskosten (einschl. Abschreibung) für Dauer der Mitbenutzung
2.2 Klage eines drittbetroffenen Privaten Klage eines drittbetroffenen Privaten
2.2.1 wegen Eigentumsbeeinträchtigung wegen Eigentumsbeeinträchtigung
Betrag der Wertminderung des Grundstücks, regelmäßig 50 % des geschätzten Verkehrswertes Betrag der Wertminderung des Grundstücks, regelmäßig 50 % des geschätzten Verkehrswerts
2.2.2 wegen sonstiger Beeinträchtigungen wegen sonstiger Beeinträchtigungen
15.000,– € 20.000,– €
2.2.3 gegen Vorbereitungsarbeiten gegen Vorbereitungsarbeiten
7.500,– € 10.000,– €
2.3 Klage einer drittbetroffenen Gemeinde Klage einer drittbetroffenen Gemeinde
60.000,– € 80.000,– €
2.4 Klage des Abfallbesitzers Klage des Abfallbesitzers
2.4.1 Beseitigungsanordnung Beseitigungsanordnung
20,– € je m3 Abfall 30,– €/m3 Abfall, soweit keine höheren Kosten feststellbar
2.4.2 Untersagungsverfügung Untersagungsverfügung
20.000,– € 25.000,– €
     
3. Abgabenrecht Abgabenrecht
3.1 Abgabe Abgabe
Betrag der streitigen Abgabe (§ 52 Abs. 3 GKG); bei wiederkehrenden Leistungen: dreifacher Jahresbetrag, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Betrag der streitigen Abgabe (§ 52 Abs. 3 GKG); bei wiederkehrenden Leistungen: dreifacher Jahresbetrag, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist
3.2 Stundung Stundung
6 v.H. des Hauptsachewertes je Jahr (§ 238 AO) 6 % des Hauptsachewerts je Jahr (vgl. § 238 AO)
3.3 Normenkontrollverfahren Normenkontrolle
mindestens Auffangwert siehe Nr. 1.2.1, mindestens Auffangwert
     
4. Arzneimittelrecht Arzneimittelrecht
siehe Lebensmittelrecht siehe Lebensmittelrecht, Nr. 25
   
5. Asylrecht Asylrecht
siehe § 30 RVG siehe § 30 RVG
6. Atomrecht Atomrecht
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheids oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert.
6.1 Klage des Errichters/Betreibers Klage des Errichters/Betreibers
6.1.1 auf Genehmigung oder Teilgenehmigung oder Planfeststellung einer Anlage, §§ 7, 9,b AtG auf Genehmigung oder Teilgenehmigung oder Planfeststellung einer Anlage, §§ 7, 9, 9b AtG
2,5 % der Investitionssumme 2,5 % der Investitionssumme
6.1.2 auf Aufbewahrungsgenehmigung, § 6 AtG auf Aufbewahrungsgenehmigung, § 6 AtG
1 % der für die Aufbewahrung(-sanlage) getätigten Investitionssumme 1 % der für die Aufbewahrung(-sanlage) getätigten Investitionssumme
6.1.3 gegen Nebenbestimmung gegen Nebenbestimmung
Betrag der Mehrkosten Betrag der Mehrkosten
6.1.4 auf Vorbescheid nach § 7 a AtG auf Vorbescheid nach § 7a AtG
1 % der Investitionssumme für die beantragten Maßnahmen 1 % der Investitionssumme für die beantragten Maßnahmen
6.1.5 auf Standortvorbescheid auf Standortvorbescheid
1 % der Gesamtinvestitionssumme 1 % der Gesamtinvestitionssumme
6.1.6 gegen Einstellung des Betriebes gegen Einstellung des Betriebs
wirtschaftlicher Verlust infolge Betriebseinstellung wirtschaftlicher Verlust infolge Betriebseinstellung
6.2 Klage eines drittbetroffenen Privaten Klage eines drittbetroffenen Privaten
wie Abfallentsorgung Nr. 2.2 wie Abfallentsorgung Nr. 2.2
6.3 Klage einer drittbetroffenen Gemeinde Klage einer drittbetroffenen Gemeinde
60.000,– € 80.000,– €
7. Ausbildungsförderung Ausbildungsförderung
7.1 Klage auf bezifferte Leistung Klage auf bezifferte Leistung
geforderter Betrag (§ 52 Abs. 3 GKG) geforderter Betrag (§ 52 Abs. 3 GKG)
7.2 Klage auf Erhöhung der Förderung Klage auf Erhöhung der Förderung
Differenzbetrag im Bewilligungszeitraum Differenzbetrag im Bewilligungszeitraum
7.3 Klage auf Verpflichtung zur Leistung in gesetzlicher Höhe Klage auf Verpflichtung zur Leistung in gesetzlicher Höhe
gesetzlicher Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum gesetzlicher Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum
7.4 Klage auf Änderung der Leistungsform Klage auf Änderung der Leistungsform
½ des bewilligten Förderbetrages Hälfte des bewilligten Förderbetrags
7.5 Klage auf Vorabentscheidung Klage auf Vorabentscheidung
gesetzlicher Bedarfssatz im ersten Bewilligungszeitraum gesetzlicher Bedarfssatz im ersten Bewilligungszeitraum
   
7a. Auskunftsansprüche
  Auffangwert, soweit nicht ein höheres
wirtschaftliches Interesse an der Aus-
kunft feststellbar
8.
Ausländerrecht Ausländerrecht
8.1 Aufenthaltstitel Aufenthaltsrechte und Aufenthaltstitel
Auffangwert pro Person; keine Erhöhung durch eventuell beigefügte Abschiebungsandrohung  
8.1.1   unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU u.a.), unbefristetes Aufenthaltsrecht (Freizügigkeits-, ARB-
Berechtigung u.a.)
  eineinhalbfacher Auffangwert pro Person; keine Erhöhung durch Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot
8.1.2   befristeter Aufenthaltstitel
    Auffangwert pro Person; keine Erhöhung durch Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot
8.2
Ausweisung Ausweisung und Abschiebung
Auffangwert pro Person; keine Erhöhung durch eventuell beigefügte Abschiebungsandrohung
8.2.1   Ausweisung, Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, Verlustfeststellung nach FreizügG/EU
    wie zuletzt innegehabter Aufenthaltstitel bzw. innegehabtes Aufenthaltsrecht, mindestens Auffangwert pro Person; keine Erhöhung durch Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot
8.3
8.2.2
Abschiebung, isolierte Abschiebungs-
androhung
isolierte Abschiebungsandrohung und/oder isoliertes Einreise- und Aufenthaltsverbot
  ½ Auffangwert pro Person halber Auffangwert pro Person
8.2.3
  Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
    halber Auffangwert pro Person
8.3   Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel oder zur Duldung
    halber Streitwert für den Aufenthaltstitel oder die Duldung pro Person
8.4
  Beschäftigungserlaubnis
    Auffangwert pro Person
8.5
  aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung, §§ 46 ff. AufenthG
    Auffangwert pro Person
8.4
8.6
Pass/Passersatz Reiseausweis, Passersatz
  Auffangwert pro Person Auffangwert pro Person
8.7 isolierte aufenthaltsrechtliche Bescheinigung oder Aufenthaltskarte
  halber Auffangwert pro Person
9.
Bau- und Raumordnungsrecht Bau- und Raumordnungsrecht
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheides oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheids oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert.
9.1 Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für
9.1.1 Wohngebäude Wohngebäude
9.1.1.1 Einfamilienhaus Einfamilienhaus
20.000,– € 30.000,– €
9.1.1.2 Doppelhaus Doppelhaus
25.000,– € 25.000,– € je Doppelhaushälfte
9.1.1.3 Reihenhaus
  20.000,– €
9.1.1.3
9.1.1.4
Mehrfamilienhaus Mehrfamilienhaus
  10.000,– € je Wohnung 15.000,– € je Wohnung
9.1.1.5
  Apartmenthaus
    10.000,– € je Apartment
9.1.2
Gewerbliche und sonstige Bauten gewerbliche und sonstige Bauten
9.1.2.1 Einzelhandelsbetrieb Einzelhandelsbetrieb
150,– € / m2 Verkaufsfläche 100,– bis 300,– €/m2 Verkaufsfläche
9.1.2.2 Spielhalle Spielhalle
600,– € / m2 Nutzfläche (ohne Nebenräume) 800,– €/m2 Nutzfläche (ohne Nebenräume)
9.1.2.3 Werbeanlagen Werbeanlagen
9.1.2.3.1 großflächige Werbetafel Werbetafel im Euroformat
5.000,– € 5.000,– €
9.1.2.3.2 sonstige Werbeanlagen
  500,– €/m2
9.1.2.3.2
9.1.2.3.3
Wechselwerbeanlage Wechselwerbeanlagen
  250,- € / m2 1.500,– €/m2
9.1.2.4
Imbissstand  
  6.000,– €  
9.1.2.5
9.1.2.4
Windkraftanlagen soweit nicht 19.1.2 Energieerzeugungsanlagen
  10 % der geschätzten Herstellungskosten 10 % der geschätzten Herstellungskosten
9.1.2.6
9.1.2.5
sonstige Anlagen sonstige Anlagen
  je nach Einzelfall: Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder Bodenwertsteigerung je nach Einzelfall: geschätzter Jahresnutzwert oder Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten
9.2
Erteilung eines Bauvorbescheides Erteilung eines Bauvorbescheids
Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen je nach Bedeutung 50 bis 100 % des Streitwerts für eine Baugenehmigung; ggf. Bodenwertsteigerung
9.3 Abrissgenehmigung Abrissgenehmigung
wirtschaftliches Interesse am dahinterstehenden Vorhaben wirtschaftliches Interesse am dahinterstehenden Vorhaben
9.4 bauaufsichtliche Anordnungen
9.5
9.4.1
Beseitigungsanordnung Beseitigungsanordnung
  Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten (20,– – 30,– €/m2 umbauten Raumes) geschätzter Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten (regelmäßig 40,– bis 50,– €/m3 umbauten Raums)
9.4.2 Nutzungsuntersagung
  geschätzter Jahresnutzwert
9.4.3 Baueinstellung
  hälftiger geschätzter Jahresnutzwert
9.4
9.4.4
Bauverbot, Stilllegung, Nutzungsverbot, Räumungsgebot sonstige bauaufsichtliche Anordnungen,
u.a. Bauverbot, Räumungsgebot
  Höhe des Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) Höhe des wirtschaftlichen Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt)
9.6
9.5
Vorkaufsrecht Vorkaufsrecht
9.6.1
9.5.1
Anfechtung des Käufers Anfechtung des Käufers
  25 % des Kaufpreises 25 % des Kaufpreises
9.6.2
9.5.2
Anfechtung des Verkäufers Anfechtung des Verkäufers
  Preisdifferenz, mindestens Auffangwert Preisdifferenz, mindestens Auffangwert
9.7
9.6
Klage eines Drittbetroffenen Klage eines Drittbetroffenen
9.7.1
9.6.1
Nachbar Nachbar
  7.500,– € – 15.000,– €, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar 10.000,– € bis 20.000,– € (bei Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs bis 80.000,– €), soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar
9.7.2
9.6.2
Nachbargemeinde Nachbargemeinde
  30.000,– € 40.000,– €
9.8
9.7
Normenkontrollverfahren Normenkontrolle
9.8.1
9.7.1
Privatperson gegen Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan Privatperson gegen Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan
  7.500,– € – 60.000,– € 10.000,– € bis 80.000,– €, soweit
nicht ein höheres wirtschaftliches In-
teresse feststellbar
9.8.2
9.7.2
Privatperson gegen Raumordnungsplan Privatperson gegen Raumordnungsplan
  30.000,– € – 60.000,– € 20.000,– € bis 80.000,– €, soweit nicht ein höheres wirtschaftliches Interesse feststellbar
9.8.3
9.7.3
Nachbargemeinde gegen Bebauungsplan, Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan Nachbargemeinde gegen Bebauungsplan, Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan
  60.000,– € 80.000,– €
9.8.4
9.7.4
Normenkontrolle gegen Veränderungsperre Veränderungssperre
  ½ der Werte zu 9.8.1 und 9.8.3 Hälfte der Werte zu 9.7.1 und 9.7.3
9.9
9.8
Genehmigung eines Flächennutzungsplanes Genehmigung eines Flächennutzungsplans
  mindestens 10.000,– € mindestens 15.000,– €
9.10
9.9
Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde
  15.000,– € 20.000,– €
10.
Beamtenrecht Beamtenrecht
10.1 (Großer) Gesamtstatus: Begründung, Umwandlung, Bestehen, Nichtbestehen, Beendigung eines Beamtenverhältnisses, Versetzung in den Ruhestand Großer Gesamtstatus:
Begründung, Umwandlung, Bestehen, Nichtbestehen, Beendigung eines Beamtenverhältnisses
Versetzung in den Ruhestand
§ 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2, S. 2,3 GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, 2, S. 2, 3 GKG
10.2 (Kleiner) Gesamtstatus: Verleihung eines anderen Amtes, Streit um den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung, Zahlung einer Amtszulage, Verlängerung der Probezeit Kleiner Gesamtstatus:
– Verleihung eines anderen Amtes
– Gewährung von Amtszulagen
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bzw. verspäteter Beförderung
§ 52 Abs. 5 S. 4 i.V.m. S. 13 GKG: Hälfte von 10.1 § 52 Abs. 6 S. 4 i.V.m. S. 1 bis 3 GKG: Hälfte von Nr. 10.1; bei Konkurrentenstreitverfahren ohne Berücksichtigung der Zahl freizuhaltender Stellen
10.3 Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens
  Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 S. 4 GKG ergebenden Betrages (1/4 von 10.1)
10.4
10.3
Teilstatus: Streit um Umfang / Teilzeitbeschäftigung, um Übergang von Teilzeit auf Vollzeit, höhere Versorgung, Besoldung oder Zulagen sowie Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei Versorgung, Zeiten für BDA, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung Teilstatus:
– Besoldungshöhe (einschl. Zulagengewährung)
– Versorgungshöhe (einschl. Berücksichtigung von Vordienstzeiten, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge)
– Beschäftigungsumfang (Teilzeit)
  2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus bzw. des erstrebten Unfallausgleichs etc. § 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG: dreifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabter und begehrter Rechtsstellung, wenn nicht Gesamtbetrag geringer
10.5
10.9
10.8

10.4
dienstliche Beurteilung
Bewilligung von Urlaub
Anerkennung eines Dienstunfalles
nicht statusrelevante Maßnahmen:
– Beurteilung
– ämtergleiche Umsetzung, Versetzung, Abordnung
– Urlaubsbewilligung
– Anerkennung eines Dienstunfalls
  Auffangwert Auffangwert
10.7
10.5
Gewährung von Trennungsgeld auf wiederkehrende oder bezifferte Geldleistung bezogene Begehren:
Trennungsgeld
– nicht statusbezogene Zulagen
  Gesamtbetrag des Trennungsgeldes, höchstens Jahresbetrag § 52 Abs. 3 S. 1 und 2; § 42 Abs. 1 S. 1 GKG: Gesamtbetrag, höchstens dreifacher
Jahresbetrag
10.6
Streit um Nebentätigkeit Nebentätigkeit
Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Nebentätigkeit, höchstens Jahresbetrag Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Nebentätigkeit, höchstens Jahresbetrag
11. Bergrecht Bergrecht
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheides oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheids oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert.
11.1 Klage des Unternehmers
11.1.1 auf Planfeststellung eines Rahmenbetriebsplans auf Planfeststellung eines Rahmenbetriebsplans
2,5 % der Investitionssumme 2,5 % der Investitionssumme
11.1.2 auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans
1 % der Investitionssumme 1 % der Investitionssumme
11.1.3 auf Zulassung eines Sonder- und Hauptbetriebsplans auf Zulassung eines Sonder- und Hauptbetriebsplans
2,5 % der Investitionssumme 2,5 % der Investitionssumme
11.1.4 gegen belastende Nebenbestimmungen gegen belastende Nebenbestimmungen
Betrag der Mehrkosten Betrag der Mehrkosten
11.2 Klage eines drittbetroffenen Privaten Klage eines drittbetroffenen Privaten
wie Abfallentsorgung Nr. 2.2 wie Abfallentsorgung Nr. 2.2
11.3 Klage einer drittbetroffenen Gemeinde Klage einer drittbetroffenen Gemeinde
60.000,– € 80.000,– €
12. Denkmalschutzrecht Denkmalschutzrecht
12.1 Feststellung der Denkmaleigenschaft, denkmalschutzrechtliche Anordnungen, Bescheinigungen Feststellung der Denkmaleigenschaft, denkmalschutzrechtliche Bescheinigungen
wirtschaftlicher Wert, sonst Auffangwert wirtschaftlicher Wert, sonst Auffangwert
12.2 Abrissgenehmigung Abrissgenehmigung
wie 9.3 wie Baurecht Nr. 9.3 oder aufgelaufene bzw. jährliche Unterhaltungskosten
12.3 Vorkaufsrecht Vorkaufsrecht
wie Nr. 9.6 wie Baurecht Nr. 9.5
12.4 denkmalschutzrechtliche Anordnungen
  Betrag der Aufwendungen bzw. des wirtschaftlichen Schadens
13.
Flurbereinigung/Bodenordnung Flurbereinigung/Bodenordnung
13.1 Anordnung des Verfahrens Anordnung des Verfahrens
Auffangwert Auffangwert
13.2 Entscheidungen im Verfahren Entscheidungen im Verfahren
13.2.1 Wertermittlung Wertermittlung
Auswirkungen der Differenz zwischen festgestellter und gewünschter Wertverhältniszahl voraussichtliche wirtschaftliche Auswirkungen der Differenz zwischen festgestellter und gewünschter Wertverhältniszahl
13.2.2 Abfindung Abfindung
Auffangwert, es sei denn abweichendes wirtschaftliches Interesse kann festgestellt werden Auffangwert, es sei denn abweichendes wirtschaftliches Interesse kann festgestellt werden
13.2.3 sonstige Entscheidungen sonstige Entscheidungen
Auffangwert, es sei denn abweichendes wirtschaftliches Interesse kann festgestellt werden Auffangwert, es sei denn abweichendes wirtschaftliches Interesse kann festgestellt werden
14. Freie Berufe (Recht der freien Berufe) Freie Berufe (Recht der freien Berufe)
14.1 Berufsberechtigung, Eintragung, Löschung Berufsberechtigung, Eintragung, Löschung
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,– € Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000,– €
14.2 Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk, Befreiung Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk, Befreiung
dreifacher Jahresbetrag des Beitrages dreifacher Jahresbetrag des Beitrags
14.3 Rentenanspruch Rentenanspruch
dreifacher Jahresbetrag der Rente dreifacher Jahresbetrag der Rente
15. Friedhofsrecht Friedhofsrecht
15.1 Grabnutzungsrechte Grabnutzungsrechte
Auffangwert Auffangwert
15.2 Umbettung Umbettung
Auffangwert Auffangwert
15.3 Grabmalgestaltung Grabmalgestaltung
½ Auffangwert Auffangwert
15.4 Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen
Betrag des erzielten oder erwarteten
Jahresgewinns, mindestens 15.000,– €
Jahresbetrag des erzielten oder
erwarteten Gewinns, mindestens
20.000,– €
16. Gesundheitsverwaltungsrecht Gesundheitsverwaltungsrecht
16.1 Approbation Approbation
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 30.000,– Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts, mindestens 50.000,– €
16.2 Facharzt-, Zusatzbezeichnung Facharzt-, Zusatzbezeichnung
15.000,– € 20.000,– €
16.3 Erlaubnis nach § 10 BÄO Erlaubnis nach § 10 BÄO
20.000,– € 30.000,– €
16.4 Notdienst Notdienst
Auffangwert Auffangwert
16.5 Beteiligung am Rettungsdienst Beteiligung am Rettungsdienst
15.000,– € pro Fahrzeug Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000,– € pro Fahrzeug
17. Gewerberecht Gewerberecht
s. Wirtschaftsverwaltungsrecht, Nr. 54 siehe Wirtschaftsverwaltungsrecht, Nr. 54
18. Hochschulrecht, Recht der Führung akademischer Grade Hochschulrecht, Recht der Führung akademischer Grade
18.1 Anerkennung der Hochschulreife, Zulassung zum Studium, Immatrikulation, Exmatrikulation Anerkennung der Hochschulreife, Zulassung zum Studium, Immatrikulation, Exmatrikulation
Auffangwert Auffangwert
18.2 Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen
½ Auffangwert Auffangwert
18.3 Zwischenprüfung Modulprüfung, Zwischenprüfung, Leistungsnachweis
Auffangwert Auffangwert; sofern das Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt: doppelter Auffangwert
18.4 Bachelor
10.000,– €
18.5
18.4
Diplomprüfung, Graduierung, Nachgraduierung, Master Bachelor, Diplom, Graduierung, Nachgraduierung, Master
  15.000,– € 20.000,– €
18.6
Leistungsnachweis  
  ½ Auffangwert  
18.7
18.5

Promotion, Entziehung des Doktorgrades Promotion, Entziehung des Doktorgrads
  15.000,– € 20.000,– €
18.8
18.6
Nostrifikation Nostrifikation
  15.000,– € 20.000,– €
18.9
18.7
Habilitation Habilitation
  20.000,– € 25.000,– €
18.10
18.8
Lehrauftrag Lehrauftrag
  Auffangwert Auffangwert
18.11
18.9
Ausstattung eines Instituts/Lehrstuhls Ausstattung eines Instituts/Lehrstuhls
  10 % des Wertes der streitigen Mehrausstattung, mindestens 7.500,– € 10 % des Werts der streitigen Mehrausstattung
18.12
18.10
Hochschulwahlen Hochschulwahlen
  Auffangwert Auffangwert
19.
Immissionsschutzrecht Immissionsschutzrecht
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheides oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheids oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert.
19.1 Klage des Errichters/Betreibers Klage des Errichters/Betreibers
19.1.1 auf Genehmigung oder Teilgenehmigung
oder Planfeststellung einer Anlage
auf Genehmigung oder Teilgenehmigung oder Planfeststellung einer Anlage
2,5 % der Investitionssumme, mindestens Auffangwert 2,5 % der Investitionssumme, mindestens Auffangwert
19.1.2 auf Genehmigung von Windkraftanlagen auf Genehmigung von Windkraftanlagen
10 % der geschätzten Herstellungskosten 10 % der geschätzten Herstellungskosten
19.1.3 gegen Nebenbestimmung gegen Nebenbestimmung
Betrag der Mehrkosten Betrag der Mehrkosten
19.1.4 auf Vorbescheid auf Vorbescheid
50 % des Wertes zu 19.1.1 bzw. 19.1.2, mindestens Auffangwert 50 % des Werts zu 19.1.1 bzw. 19.1.2, mindestens Auffangwert
19.1.5 auf Standortvorbescheid
50 % des Wertes zu 19.1.1 bzw. 19.1.2,
mindestens Auffangwert
19.1.6
19.1.5
gegen Stilllegung, Betriebsuntersagung gegen Stilllegung, Betriebsuntersagung
  50 % des Wertes zu 19.1.1 bzw. 19.1.2; soweit nicht feststellbar: entgangener Gewinn, mindestens Auffangwert 50 % des Werts zu 19.1.1 bzw. 19.1.2; soweit nicht feststellbar: entgangener Gewinn (Jahresbetrag) bzw. wirtschaftlicher Schaden, mindestens Auffangwert
19.1.7
19.1.6

gegen sonstige Anordnungen im Einzelfall gegen sonstige Anordnung im Einzelfall;
Beseitigungsanordnung
  Betrag der Aufwendungen Betrag der Aufwendungen bzw. des
wirtschaftlichen Schadens
19.2
Klage eines drittbetroffenen Privaten Klage eines drittbetroffenen Privaten
s. Abfallentsorgung Nr. 2.2 wie Abfallentsorgung Nr. 2.2; bei Beeinträchtigung gewerblicher Nutzung wie Baurecht Nr. 9.6.1
19.3 Klage einer drittbetroffenen Gemeinde Klage einer drittbetroffenen Gemeinde
60.000,– € 80.000,– €
20. Jagdrecht Jagdrecht
20.1 Bestand und Abgrenzung von Jagdbezirken Bestand und Abgrenzung von Jagdbezirken
10.000,– € 15.000,– €
20.2 Befriedung von Grundstücken
Auffangwert
20.2
20.3
Verpachtung von Jagdbezirken Verpachtung von Jagdbezirken
  Jahresjagdpacht Jahresjagdpacht
20.3
20.4
Erteilung/Entzug des Jagdscheins Erteilung/Entzug des Jagdscheins
  8.000,– € 10.000,– €
20.4
20.5
Jägerprüfung Jägerprüfung
  Auffangwert Auffangwert
21.
Kinder- und Jugendhilferecht Kinder- und Jugendhilferecht
21.1 laufende Leistungen laufende Leistungen
Wert der streitigen Leistung, höchstens Jahresbetrag Wert der streitigen Leistung, höchstens Jahresbetrag
21.2 einmalige Leistungen, Kostenerstattung, Aufwendungsersatz, Kostenersatz einmalige Leistungen, Kostenerstattung, Aufwendungsersatz, Kostenersatz
Wert der streitigen Leistung Wert der streitigen Leistung
21.3 Überleitung von Ansprüchen Überleitung von Ansprüchen
höchstens Jahresbetrag höchstens Jahresbetrag
21.4 Heranziehung zur Kostentragung Heranziehung zur Kostentragung
höchstens Jahresbetrag höchstens Jahresbetrag
21.5 Erteilung der Erlaubnis § 45 SGB VIII Erteilung der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII
Jahresgewinn aus dem Betrieb, mindestens 15.000,– € Jahresgewinn aus dem Betrieb, mindestens 20.000,– €
21.6 Pflegeerlaubnis Pflegeerlaubnis
Auffangwert Auffangwert, sofern kein höherer zu erwartender Jahresgewinn feststellbar
21.7 Inobhutnahme
  Auffangwert
22.
Kommunalrecht Kommunalrecht
22.1 Kommunalwahl Kommunalwahl
22.1.1 Anfechtung durch Bürger Anfechtung durch Bürger
Auffangwert Auffangwert
22.1.2 Anfechtung durch Partei, Wählergemeinschaft Anfechtung durch Partei, Wählergemeinschaft
mindestens 15.000,– € mindestens 20.000,– €
22.1.3 Anfechtung durch Wahlbewerber Anfechtung durch Wahlbewerber
mindestens 7.500,– € mindestens 10.000,– €
22.2 Sitzungs- und Ordnungsmaßnahmen Sitzungs- und Ordnungsmaßnahmen
Auffangwert Auffangwert
22.3 Benutzung/Schließung einer Gemeindeeinrichtung Benutzung/Schließung einer Gemeindeeinrichtung
wirtschaftliches Interesse, sonst Auffangwert wirtschaftliches Interesse, sonst Auffangwert
22.4 Anschluss- und Benutzungszwang Anschluss- und Benutzungszwang
Ersparte Anschlusskosten, mindestens 5.000,– € ersparte Anschlusskosten, mindestens Auffangwert
22.5 Kommunalaufsicht Kommunalaufsicht
15.000,– € 20.000,– €
22.6 Bürgerbegehren Bürgerbegehren
15.000,– € 20.000,– €
22.7 Kommunalverfassungsstreit Kommunalverfassungsstreit
10.000,– € 15.000,– €
23. Krankenhausrecht Krankenhausrecht
23.1 Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan Aufnahme in den Krankenhausplan
50.000 € 60.000,– €
23.2   Aufnahme von Zentren und Schwerpunkten im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 KHEntgG
    20.000,– € je Zentrum bzw. Schwerpunkt
23.2
23.3
Planbettenstreit Planbettenstreit
  500,– € pro Bett 600,– € je Bett
23.3
23.4
Festsetzung von Pflegesätzen Festsetzung von Pflegesätzen
  streitiger Anteil des Pflegesatzes x Bettenzahl x Belegungsgrad streitiger Anteil des Pflegesatzes x Bettenzahl x Belegungsgrad
24.
Land- und Forstwirtschaft Land- und Forstwirtschaft
24.1 Festsetzung einer Referenzmenge Gewährung von Direktzahlungen
  streitige Referenzmenge x 0,10 € / kg streitiger Betrag, höchstens zweieinhalbfacher Jahresbetrag
24.2
Zuteilung der zahlenmäßigen Obergrenze prämienberechtigter Tiere
  Jahresmehrbetrag
25.
Lebensmittel-/ Arzneimittelrecht Lebensmittel-/Arzneimittelrecht
25.1 Einfuhr-, Verkaufsverbot (Verbot bestimmte Erzeugnisse eines Betriebs in Verkehr zu bringen), Vernichtungsauflage Einfuhr-, Verkaufsverbot (Verbot bestimmte Erzeugnisse eines Betriebs in Verkehr zu bringen), Vernichtungsauflage
Verkaufswert der betroffenen Waren (Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen / Gewinnerwartung) Verkaufswert der betroffenen Waren (Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen/Gewinnerwartung)
25.2 sonstige Maßnahmen sonstige Maßnahmen
Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung, sonst Auffangwert Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst Auffangwert
26. Erlaubnis für Luftfahrtpersonal Erlaubnis für Luftfahrtpersonal
26.1 Privatflugzeugführer Privatflugzeugführer
10.000,– € 15.000,– €
26.2 Berufsflugzeugführer Berufsflugzeugführer
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 20.000,– € Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts, mindestens 30.000,– €
26.3 Verkehrsflugzeugführer Verkehrsflugzeugführer
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 30.000,– € Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts, mindestens 45.000,– €
26.4 sonstige Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal sonstige Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 7.500,– € Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts, mindestens 10.000,– €
26.5 sonstige Erlaubnisse nach dem Luftsicherheitsgesetz sonstige Erlaubnisse nach dem Luftsicherheitsgesetz
Auffangwert Auffangwert, sofern nicht Höherbewertung unter Berücksichtigung der Nrn. 26.1 bis 26.4
27. Mutterschutzrecht Mutterschutzrecht
27.1 Zustimmung zur Kündigung Zustimmung zur Kündigung
Auffangwert Auffangwert
27.2 Zulässigkeitserklärung gemäß § 18 BEEG Zulässigkeitserklärung gemäß § 18 BEEG
Auffangwert Auffangwert
28. Namensrecht Namensrecht
28.1 Änderung des Familiennamens oder Vornamens Änderung des Familiennamens oder Vornamens
Auffangwert Auffangwert
28.2 Namensfeststellung Namensfeststellung
Auffangwert Auffangwert
29. Naturschutzrecht Naturschutzrecht
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert.
29.1 Klage auf Erteilung einer Fällgenehmigung Klage auf Erteilung einer Fällgenehmigung
Auffangwert Auffangwert
29.2 Vorkaufsrecht
  wie Baurecht Nr. 9.5
29.2
29.3
Normenkontrolle gegen Schutzgebietsausweisung Normenkontrolle gegen Schutzgebietsausweisung
  wie Bebauungsplan (Nr. 9.8) wie Baurecht Nr. 9.7 – Bebauungsplan
30.
Passrecht Passrecht
30.1 Personalausweis, Reisepass Personalausweis, Reisepass
Auffangwert Auffangwert
30.2 Untersagung der Ausreise
  Auffangwert
31.
Personalvertretungsrecht Personalvertretungsrecht
Auffangwert Auffangwert
32. Personenbeförderungsrecht Personenbeförderungsrecht
vgl. Verkehrswirtschaftsrecht siehe Verkehrswirtschaftsrecht, Nr. 47
33. Pflegegeld Pflegegeld
Wert der streitigen Leistung, höchstens Jahresbetrag Wert der streitigen Leistung, höchstens Jahresbetrag
33a. Pflegezeitrecht Pflegezeitrecht
33a.1 Zustimmung der obersten Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 PflegeZG Zustimmung der obersten Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 PflegeZG
Auffangwert Auffangwert
34. Planfeststellungsrecht Planfeststellungsrecht
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheides oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheids oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert.
34.1 Klage des Errichters/Betreibers Klage des Errichters/Betreibers
34.1.1 auf Planfeststellung einer Anlage oder Änderung des Planfeststellungsbeschlusses auf Planfeststellung einer Anlage oder Änderung des Planfeststellungsbeschlusses
2,5 % der Investitionssumme 2,5 % der Investitionssumme
34.1.2 gegen Nebenbestimmung gegen Nebenbestimmung
Betrag der Mehrkosten Betrag der Mehrkosten
34.2 Klage eines drittbetroffenen Privaten Klage eines drittbetroffenen Privaten
wie Abfallentsorgung Nr. 2.2
34.2.1 wegen Eigentumsbeeinträchtigung soweit nicht einer der Pauschalierungsvorschläge 34.2.1.1 bis 34.2.3 greift: wegen Eigentumsbeeinträchtigung, soweit nicht einer der Pauschalierungsvorschläge nach Nrn. 34.2.1.1 bis 34.2.3 greift:
Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswerts Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswerts
34.2.1.1 Beeinträchtigung eines Eigenheimgrundstücks oder einer Eigentumswohnung Beeinträchtigung eines Eigenheimgrundstücks oder einer Eigentumswohnung
15.000 € 20.000,– €
34.2.1.2 Beeinträchtigung eines Mehrfamilienhauses Beeinträchtigung eines Mehrfamilienhauses
Wohnungszahl x 15.000 €, höchstens 60.000,– € bei Klägeridentität Wohnungszahl x 20.000,– €, höchstens 80.000,– € bei Klägeridentität
34.2.2 Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebes Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs
60.000,– € 80.000,– €
34.2.3 Beeinträchtigung eines Landwirtschaftsbetriebes Beeinträchtigung eines Landwirtschaftsbetriebs
Haupterwerb 60.000 €, Nebenerwerb 30.000,– € Haupterwerb 80.000,– €, Nebenerwerb 40.000,– €
34.2.4 Dauerhafte Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen
0,50 €/m2 dauerhaft 0,70 €/m2, vorübergehend 0,35 €/m2
34.2.5 wegen sonstiger Beeinträchtigungen soweit nicht einer der Pauschalierungsvorschläge greift. wegen sonstiger Beeinträchtigungen, soweit nicht einer der Pauschalierungsvorschläge greift
15.000,– € 20.000,– €
34.2.6 gegen Vorbereitungsarbeiten gegen Vorbereitungsarbeiten
7.500,– € 10.000,– €
34.2.7 gegen nachträgliche Anordnung von Schutzauflagen gegen nachträgliche Anordnung von Schutzauflagen
5.000,– € je betroffenem Grundstück 7.500,– € je betroffenem Grundstück
34.3 Klage einer in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffenen Gemeinde Klage einer drittbetroffenen Gemeinde
60.000,– € 80.000,– €
34.4 Verbandsklage eines Naturschutzvereins oder einer anderen NRO  
  Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen; in der Regel 15.000,– € – 30.000,– €  
35.
Polizei- und Ordnungsrecht Polizei- und Ordnungsrecht
35.1 polizei- und ordnungsrechtliche Verfügung, polizeiliche Sicherstellung polizei- oder ordnungsrechtliche Verfügung, polizeiliche Sicherstellung
wirtschaftliches Interesse, sonst Auffangwert wirtschaftliches Interesse, sonst Auffangwert
35.2 Anordnung gegen Tierhalter Anordnung gegen Tierhalter
Auffangwert; sofern die Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt, wie Nr. 54.2.1 Auffangwert; sofern die Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt: wie Wirtschaftsverwaltungsrecht Nr. 54.2.1
35.3 Obdachloseneinweisung Obdachlosenunterbringung
Auffangwert Auffangwert
35.4 Wohnungsverweisung Wohnungsverweisung
½ Auffangwert Auffangwert
35.5 Streit um erkennungsdienstliche Maßnahmen und kriminalpolizeiliche Unterlagen Streit um erkennungsdienstliche Maßnahmen und kriminalpolizeiliche Unterlagen
Auffangwert Auffangwert
35.6 Normenkontrolle Normenkontrolle
wirtschaftliches Interesse, sonst Auffangwert wirtschaftliches Interesse, sonst Auffangwert
36. Prüfungsrecht Prüfungsrecht
36.1 noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-) Prüfung, Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)Prüfung; Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen
7.500,– € doppelter Auffangwert
36.2 den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-) Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-)Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000,– € Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts, mindestens 20.000,– €
36.3 sonstige berufseröffnende Prüfungen sonstige abschließende berufseröffnende Prüfung
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000,– € Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts, mindestens 20.000,– €
36.4 sonstige Prüfungen sonstige Prüfung
Auffangwert Auffangwert
37. Rundfunkrecht Rundfunkrecht
37.1 Hörfunkkonzession Hörfunkkonzession
200.000,– € 200.000,– €
37.2 Fernsehkonzession Fernsehkonzession
350.000,– € 350.000,– €
37.3 Kanalbelegung Kanalbelegung
wie Hörfunk-/Fernsehkonzession wie Hörfunk-/Fernsehkonzession
37.4 Einräumung von Sendezeit Einräumung von Sendezeit
15.000,– €, bei bundesweit ausgestrahltem Programm: 500.000,–€ 15.000,– €, bei bundesweit ausgestrahltem Programm: 500.000,– €
38. Schulrecht Schulrecht
38.1 Errichtung, Zusammenlegung, Schließung einer Schule (Klage der Eltern bzw. Schüler) Errichtung, Zusammenlegung, Schließung einer Schule (Klage der Eltern bzw. Schüler)
Auffangwert Auffangwert
38.2 Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule
30.000,– € 40.000,– €
38.3 Schulpflicht, Einweisung in eine Sonderschule, Entlassung aus der Schule Schulpflicht, Einweisung in eine Sonderschule, Entlassung aus der Schule
Auffangwert Auffangwert
38.4 Aufnahme in eine bestimmte Schule oder Schulform Aufnahme in eine bestimmte Schule oder Schulform
Auffangwert Auffangwert
38.5 Versetzung, Zeugnis Versetzung, Zeugnis
Auffangwert Auffangwert
38.6 Reifeprüfung Reifeprüfung
Auffangwert Auffangwert
39. Schwerbehindertenrecht Schwerbehindertenrecht
39.1 Zustimmung des Integrationsamtes Zustimmung des Integrationsamts
Auffangwert Auffangwert
40. Soldatenrecht Soldatenrecht
40.1 Berufssoldaten Berufssoldaten
wie Beamte auf Lebenszeit wie Beamte auf Lebenszeit, Nr. 10
40.2 Soldaten auf Zeit Soldaten auf Zeit
wie Beamte auf Probe wie Beamte auf Probe, Nr. 10
   
41. Sozialhilfe/Kriegsopferfürsorge unbesetzt
siehe Streitwertkatalog i.d.F. v. Jan. 1996 (NVwZ 1996, 562; DVBl 1996, 605)  
42. Staatsangehörigkeitsrecht Staatsangehörigkeitsrecht
42.1 Einbürgerung Einbürgerung
doppelter Auffangwert pro Person doppelter Auffangwert pro Person
42.2 Verlust der Staatsangehörigkeit
  doppelter Auffangwert pro Person
42.2
42.3
Feststellung der Staatsangehörigkeit Feststellung der Staatsangehörigkeit
  doppelter Auffangwert pro Person doppelter Auffangwert pro Person
43.
Straßen- und Wegerecht (ohne Planfeststellung), Straßenreinigung Straßen- und Wegerecht (ohne Planfeststellung), Straßenreinigung
43.1 Sondernutzung Sondernutzung
zu erwartender Gewinn bis zur Grenze des Jahresbetrags, mindestens 500,–€ zu erwartender Gewinn bzw. ersparte Aufwendungen bis zur Grenze des Jahresbetrags, mindestens 750,– €
43.2 Sondernutzungsgebühr
siehe Abgabenrecht
43.3
43.2
Widmung, Einziehung Widmung, Einziehung
  wirtschaftliches Interesse, mindestens 7.500,– € wirtschaftliches Interesse, mindestens 10.000,– €
43.4
43.3
Anfechtung einer Umstufung zur Vermeidung der Straßenbaulast Anfechtung einer Umstufung zur Vermeidung der Straßenbaulast
  dreifacher Jahreswert des Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwandes dreifacher Jahreswert des Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwands
43.5
43.4
Straßenreinigungspflicht Straßenreinigungspflicht
  Auffangwert Auffangwert
44.
Subventionsrecht Subventionsrecht
44.1 Vergabe einer Subvention Vergabe einer Subvention
44.1.1 Leistungsklage Leistungsklage
streitiger Betrag (§ 52 Abs. 3 GKG) streitiger Betrag
44.1.2 Konkurrentenklage Konkurrentenklage
50 % des Subventionsbetrages 50 % des Subventionsbetrags
44.2 Bescheinigung als Voraussetzung für eine Subvention Bescheinigung als Voraussetzung für eine Subvention
75 % der zu erwartenden Subvention 75 % der zu erwartenden Subvention
44.3 Zinsloses oder zinsermäßigtes Darlehen zinsloses oder zinsermäßigtes Darlehen
Zinsersparnis, im Zweifel pauschaliert: zinsloses Darlehen 25 %, zinsermäßigtes Darlehen 10 % des Darlehensbetrages Zinsersparnis, im Zweifel pauschaliert: zinsloses Darlehen 25 %, zinsermäßigtes Darlehen 10 % des Darlehensbetrags
45. Vereins- und Versammlungsrecht Vereins- und Versammlungsrecht
45.1 Vereinsverbot Vereinsverbot
45.1.2
45.1.1
durch oberste Bundesbehörde durch oberste Bundesbehörde, Anfechtung durch den verbotenen Verein
  30.000,– € 60.000,– €
45.1.1
45.1.2
durch oberste Landesbehörde durch oberste Landesbehörde, Anfechtung durch den verbotenen Verein
  15.000,– € 30.000,– €
45.1.3
  durch oberste Bundes- oder Landesbehörde, Anfechtung durch Teilorganisation
    Hälfte von Nr. 45.1.1 oder Nr. 45.1.2
45.2
45.1.4
Anfechtung eines Verbots durch einzelne Mitglieder durch oberste Bundes- oder Landesbehörde, Anfechtung durch einzelne Mitglieder oder Nichtmitglieder
  Auffangwert je Kläger Auffangwert je Kläger
45.3
Auskunftsverlangen
  Auffangwert
45.2
  Versammlungsverbot und Auflagen
45.4
45.2.1
Versammlungsverbot, Auflage Versammlungsverbot
  ½ Auffangwert Auffangwert
45.2.2
  Auflagen, unabhängig von der Anzahl
    halber Auffangwert
46.
Verkehrsrecht Verkehrsrecht
46.1 Fahrerlaubnis Klasse A Fahrerlaubnis Klasse A
Auffangwert Auffangwert
46.2 Fahrerlaubnis Klasse A M, A 1, A 2 Fahrerlaubnis Klasse AM, A1, A2
½ Auffangwert halber Auffangwert
46.3 Fahrerlaubnis Klasse B, BE Fahrerlaubnis Klasse B, BE
Auffangwert Auffangwert
46.4 Fahrerlaubnis Klasse C, CE Fahrerlaubnis Klasse C, CE
1 ½ Auffangwert eineinhalbfacher Auffangwert
46.5 Fahrerlaubnis Klasse C 1, C1E Fahrerlaubnis Klasse C1, C1E
Auffangwert Auffangwert
46.6 Fahrerlaubnis Klasse D, DE Fahrerlaubnis Klasse D, DE
1 ½ Auffangwert eineinhalbfacher Auffangwert
46.7 Fahrerlaubnis Klasse D 1, D1E Fahrerlaubnis Klasse D1, D1E
Auffangwert Auffangwert
46.8 Fahrerlaubnis Klasse L Fahrerlaubnis Klasse L
½ Auffangwert halber Auffangwert
46.9 Fahrerlaubnis Klasse T Fahrerlaubnis Klasse T
½ Auffangwert halber Auffangwert
46.10 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
2-facher Auffangwert doppelter Auffangwert
46.11 Fahrtenbuchauflage Fahrtenbuchauflage
400,– € je Monat 500,– € je Monat
46.12 Teilnahme an Aufbauseminar Teilnahme an Aufbauseminar
½ Auffangwert halber Auffangwert
46.13 Verlängerung der Probezeit Verlängerung der Probezeit
½ Auffangwert halber Auffangwert
46.14 Verbot des Fahrens erlaubnisfreier Fahrzeuge Verbot des Fahrens erlaubnisfreier Fahrzeuge
Auffangwert Auffangwert
46.15 Verkehrsregelnde Anordnung Verkehrsregelnde Anordnung
Auffangwert Auffangwert
46.16 Sicherstellung, Stilllegung eines Kraftfahrzeugs Sicherstellung, Stilllegung eines Kraftfahrzeugs
½ Auffangwert halber Auffangwert
47. Verkehrswirtschaftsrecht Verkehrswirtschaftsrecht
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert.
47.1 Güterfernverkehrsgenehmigung, Gemeinschaftslizenz für EG Ausland, grenzüberschreitender Verkehr Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr, Gemeinschaftslizenz, grenzüberschreitender Verkehr
30.000,– € 40.000,– €
47.2 Bezirksverkehrsgenehmigung Bezirksverkehrsgenehmigung
20.000,– € 25.000,– €
47.3 Nahverkehrsgenehmigung Nahverkehrsgenehmigung
15.000,– € 20.000,– €
47.4 Taxigenehmigung Taxigenehmigung
15.000,– € 20.000,– €
47.5 Mietwagengenehmigung Mietwagengenehmigung
10.000,– € 15.000,– €
47.6 Linienverkehr mit Omnibussen Linienverkehr mit Omnibussen
20.000,– € je Linie 25.000,– € je Linie
47.7 Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
20.000,– € 25.000,– €
48. Vermögensrecht Vermögensrecht
48.1 Rückübertragung Rückübertragung
48.1.1 Grundstück Grundstück
aktueller Verkehrswert; klagen einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf Leistung an die Erbengemeinschaft, so ist das wirtschaftliche Interesse nach dem Erbanteil zu bemessen. aktueller Verkehrswert; klagen einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf Leistung an die Erbengemeinschaft, so ist das wirtschaftliche Interesse nach dem Erbanteil zu bemessen
48.1.2 Unternehmen Unternehmen
aktueller Verkehrswert aktueller Verkehrswert
48.1.3 sonstige Vermögensgegenstände sonstige Vermögensgegenstände
wirtschaftlicher Wert wirtschaftlicher Wert
48.2 Besitzeinweisung Besitzeinweisung
30 % des aktuellen Verkehrswerts 30 % des aktuellen Verkehrswerts
48.3 Investitionsvorrangbescheid Investitionsvorrangbescheid
30 % des aktuellen Verkehrswerts 30 % des aktuellen Verkehrswerts
48.4 Einräumung eines Vorkaufsrechts Einräumung eines Vorkaufsrechts
50 % des aktuellen Verkehrswerts 50 % des aktuellen Verkehrswerts
 
49. Vertriebenen und Flüchtlingsrecht Angelegenheiten der Vertriebenen
und Flüchtlinge
49.1 Erteilung oder Entziehung eines Vertriebenenausweises Aufnahmebescheid
Auffangwert Auffangwert
49.2 Erteilung oder Rücknahme eines Aufnahmebescheides/einer Bescheinigung nach § 15
BVFG
Bescheinigung nach § 15 BVFG
Auffangwert Auffangwert
50. Waffenrecht Waffenrecht
50.1 Waffenschein
50.1
50.1.1
Waffenschein Waffenschein
  7.500,– € 10.000,– €
50.1.2
  Kleiner Waffenschein
    Hälfte von Nr. 50.1.1
50.2
Waffenbesitzkarte Waffenbesitzkarten, unabhängig von ihrer Anzahl
Auffangwert zuzgl. 750,– € je weitere Waffe Auffangwert zzgl. 1.500,– € je weitere Waffe; höchstens aber 50.000,– €
50.3 Munitionserwerbsberechtigung Munitionserwerbsberechtigung
1.500,– € Auffangwert
50.4 Waffenhandelserlaubnis Waffenhandelserlaubnis
s. Gewerbeerlaubnis Nr. 54.2.1 wie Gewerbeerlaubnis Nr. 54.2.1
50.5   Waffenverbot für den Einzelfall
    Auffangwert
51.
Wasserrecht (ohne Planfeststellung) Wasserrecht (ohne Planfeststellung)
51.1 Erlaubnis, Bewilligung Erlaubnis, Bewilligung
wirtschaftlicher Wert wirtschaftlicher Wert
51.2 Anlagen an und in Gewässern Anlagen an und in Gewässern
51.2.1 gewerbliche Nutzung gewerbliche Nutzung
Jahresgewinn, mindestens Auffangwert Jahresgewinn, mindestens Auffangwert
51.2.2 nichtgewerbliche Nutzung nichtgewerbliche Nutzung
Auffangwert Auffangwert
51.2.3 Steganlagen incl. ein Bootsliegeplatz Steganlagen incl. ein Bootsliegeplatz
Auffangwert zzgl. 750,– € für jeden weiteren Liegeplatz Auffangwert zzgl. 1.000,– € für jeden weiteren Liegeplatz
51.3 Klage eines Drittbetroffenen
  wie Baurecht Nr. 9.6
51.4
Normenkontrolle
  wie Baurecht Nr. 9.7 – Bebauungsplan
52. Wehrdienst Wehrdienst
52.1 Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Auffangwert Auffangwert
52.2 Wehrübung Wehrübung
Auffangwert Auffangwert
53. Weinrecht Weinrecht
53.1 Veränderung der Rebfläche Veränderung der Rebfläche
1,50 € / m2 Rebfläche 1,50 €/m2 Rebfläche
53.2 Genehmigung zur Vermarktung oder Verarbeitung von nicht verkehrsfähigem Wein Genehmigung zur Vermarktung oder Verarbeitung von nicht verkehrsfähigem Wein
2,– € / Liter 2,– €/Liter
54. Wirtschaftsverwaltungsrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht
54.1 Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,– € Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000,– €
54.2 Gewerbeuntersagung Gewerbeuntersagung
54.2.1 ausgeübtes Gewerbe ausgeübtes Gewerbe
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,– € Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000,– €
54.2.2 erweiterte Gewerbeuntersagung erweiterte Gewerbeuntersagung
Erhöhung um 5.000,– € Erhöhung um Auffangwert
54.3 Handwerksrecht Handwerksrecht
54.3.1 Eintragung/Löschung in der Handwerksrolle Eintragung/Löschung in der Handwerksrolle
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,– € Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000,– €
54.3.2 Meisterprüfung Meisterprüfung
15.000,– € 20.000,– €
54.3.3 Gesellenprüfung Gesellenprüfung
7.500,– € 10.000,– €
54.4 Sperrzeitregelung Sperrzeitregelung
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten zusätzlichen Gewinns, mindestens 7.500,– € Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 10.000,– €
54.5 Zulassung zu einem Markt Zulassung zu einem Markt
erwarteter Gewinn, mindestens 300,– € pro Tag erwarteter Gewinn, mindestens 400,– € pro Tag
55. Wohngeldrecht Wohngeldrecht
55.1 Miet- oder Lastenzuschuss Miet- oder Lastenzuschuss
streitiger Zuschuss, höchstens Jahresbetrag streitiger Zuschuss, höchstens Jahresbetrag
56. Wohnraumrecht Wohnraumrecht
56.1 Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung
Gesamtbetrag der Steuerersparnis Gesamtbetrag der Steuerersparnis
56.2 Bewilligung öffentlicher Mittel Bewilligung öffentlicher Mittel
Zuschussbetrag zuzgl. 10 % der Darlehenssumme Zuschussbetrag zzgl. 10 % der Darlehenssumme
56.3 Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung
Auffangwert Auffangwert
56.4 Fehlbelegungsabgabe Fehlbelegungsabgabe
streitiger Betrag, höchstens dreifacher Jahresbetrag streitiger Betrag, höchstens dreifacher Jahresbetrag
56.5 Freistellung von der Wohnungsbindung Freistellung von der Wohnungsbindung
Auffangwert je Wohnung Auffangwert je Wohnung
56.6 Zweckentfremdung Zweckentfremdung
56.6.1 Erlaubnis mit Ausgleichszahlung Erlaubnis mit Ausgleichszahlung
Jahresbetrag der Ausgleichszahlung, bei laufender Zahlung: Jahresbetrag Jahresbetrag der Ausgleichszahlung, bei laufender Zahlung: Jahresbetrag
56.6.2 Erlaubnis ohne Ausgleichszahlung Erlaubnis ohne Ausgleichszahlung
Auffangwert Auffangwert
56.6.3 Aufforderung, Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen Aufforderung, Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen
Falls eine wirtschaftlich günstigere Nutzung stattfindet: Jahresbetrag des Interesses, sonst Auffangwert je Wohnung falls eine wirtschaftlich günstigere Nutzung stattfindet: Jahresbetrag des Interesses, sonst Auffangwert je Wohnung
56.7 Wohnungsaufsichtliche Anordnung Wohnungsaufsichtliche Anordnung
veranschlagte Kosten der geforderten Maßnahmen veranschlagte Kosten der geforderten Maßnahmen

 

Fußnoten

Fußnoten
1 BVerfG, Beschl. v. 24.8.1993 – Az. 2 BvR 1858/92, Rn. 32 (juris).
2 Siehe hierzu und zum Folgenden auch BVerwG, Pressemitteilung Nr. 52/2025 vom 1.7.2025.