Änderungen am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Am 1. Juli 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht einen neuen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit veröffentlicht. Der Streitwertkatalog ist auf dem Stand vom 21. Februar 2025 und löst den vorherigen Katalog aus dem Jahr 2013 ab. Doch was hat sich in diesen zwölf Jahren inhaltlich getan? Wir dokumentieren im Folgenden die Änderungen, die der neue Streitwertkatalog mit sich bringt.
Was ist der Streitwertkatalog?
Der Streitwert bezeichnet den Wert des Streitgegenstands, also den Wert des Gegenstands, um den ein gerichticher Rechtsstreit geführt wird. Er ist grundsätzlich maßgeblich für die Bestimmung der Gebühren, die für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens erhoben werden (§ 3 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes [GKG]). Darüber hinaus ist er grundsätzlich auch maßgeblich für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren, die zusätzlich zu den Gerichtsgebühren anfallen (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [RVG]). Vereinfacht gesprochen gilt dabei: Je höher der Streitwert ist, desto höher fallen auch die Gerichts- und Anwaltsgebühren aus.
Für die Rechtssuchenden und die (anderen) Beteiligten eines Gerichtsverfahrens ist die Bestimmung des Streitwerts daher von erheblicher Bedeutung. Einzelne Vorgaben hierzu enthält das Gerichtskostengesetz (GKG). Unter anderem für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bestimmt § 52 Abs. 1 GKG, dass der Streitwert „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen“ ist.
Für diese Ausübung des gerichtlichen Ermessens soll der Streitwertkatalog – sowohl für die Verwaltungsgerichte als auch für die Beteiligten eines verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahrens – Orientierung und Anhaltspunkte für praktisch besonders bedeutsame Streitgegenstände geben. Zu diesem Zweck sieht er für bestimmte Rechtsbereiche – und dort für einzelne Streitgegenstände – entweder konkrete oder abstrakte Wertangaben vor: Während bei ersteren bestimme Geldbeträge (oder Wertspannen) angegeben werden, beziehen sich die abstrakten Wertangaben auf den jeweiligen Streitgegenstand, etwa wenn für eine Gewerbeuntersagung im Ausgangspunkt der Jahresgewinn angesetzt wird. Des Öfteren wird hierbei auch auf den „Auffangwert“ verwiesen. Hierbei handelt es sich um den in § 52 Abs. 2 GKG genannten Wert, auf den zurückgegiffen werden kann, wenn es keine belastbaren Anhaltspunkte für die Bestimmung eines spezifischen Betrags gibt. Aktuell beträgt dieser Auffangwert 5.000 Euro.
Die Angaben im Streitwertkatalog sind allerdings nicht verbindlich, sondern lediglich Empfehlungen.[1]BVerfG, Beschl. v. 24.8.1993 – Az. 2 BvR 1858/92, Rn. 32 (juris). Die Gerichte sind also nicht an den Streitwertkatalog gebunden, sondern können auch von ihm abweichen. In der Praxis orientieren sich die Verwaltungsgerichte allerdings in aller Regel an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs.
Dieser wurde von einer Kommission aus Richterinnen und Richtern aller Instanzen erarbeitet. Diese haben sich an der im Wege einer Umfrage ermittelten Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder orientiert.[2]Siehe hierzu und zum Folgenden auch BVerwG, Pressemitteilung Nr. 52/2025 vom 1.7.2025. Außerdem hat die Kommission Anregungen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins berücksichtigt.
Was hat sich seit 2013 geändert?
Für einzelne Rechtsbereiche wurde der Katalog der erfassten Streitgegenstände erweitert, präzisiert, aber bisweilen auch verkürzt. Zahlreiche Streitwertangaben wurden angepasst. Das betrifft vereinzelt abstrakte Wertangaben, vor allem aber die konkreten Wertangaben. Angesichts der allgemeinen Inflation seit 2013 ist diese Anpassung ohne weiteres plausibel. Hier wurden die Geldbeträge fast durchgängig erhöht, in aller Regel um 25 bis 50 %. Eine Ausnahme bilden interessanterweise die Streitwerte für das Rundfunk- und für das Wein(!)recht, die gegenüber 2013 unverändert geblieben sind.
Zu welchen Änderungen es im Einzelnen gekommen ist, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, die nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit erstellt wurde. Die erste Spalte zeigt die laufende Nummer der jeweiligen Katalogsposition an. In der zweiten Spalte finden sich die Angaben aus dem früheren Streitwertkatalog und in der dritten Spalte die Angaben aus dem neuen Streitwertkatalog. Änderungen und Streichungen im bisherigen Katalog sind durch Kursivdruck, Änderungen und Ergänzungen im neuen Katalog sind durch Fettdruck optisch hervorgehoben. An ein paar (wenigen) Stellen musste die Reihenfolge der Katalogspositionen geändert werden, da hier Änderungen vorgenommen wurden. Die Tabelle folgt dabei der Reihenfolge des neuen Streitwertkatalogs.
Streitwertkatalog 2013 | Streitwertkatalog 2025 | |
1. | Allgemeines | Allgemeines |
1.1 | Klage-/Antragshäufung, Vergleich | Klage-/Antragshäufung, Vergleich |
1.1.1 | Werden mehrere Anträge mit selbstständiger Bedeutung gestellt, so werden die Werte addiert, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (vgl. § 39 GKG). |
Die Werte mehrerer Anträge mit selbständiger Bedeutung werden addiert. Das gilt nicht, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind oder, im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, keinen selbständigen materiellen Gehalt haben (vgl. § 39 GKG und § 5 ZPO). Der Streitwert bestimmt sich in diesem Fall nach dem höchsten Wert. |
1.1.2 | Wird in einen Vergleich ein weiterer Gegenstand einbezogen, so ist dafür zusätzlich ein gesonderter Vergleichswert festzusetzen (§ 45 Abs. 4 i.V.m Abs. 1 GKG, Nr. 5600 KV-Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). | Wird in einen Vergleich ein weiterer Gegenstand einbezogen, so ist dafür zusätzlich ein gesonderter Vergleichswert festzusetzen (§ 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 GKG, Nr. 5600 der KV–Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). |
1.1.3 | Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, sind die Werte der einzelnen Klagen zu addieren, es sei denn sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft. |
Klagen mehrere Kläger gemeinschaftlich, sind die Werte zu addieren, es sei denn sie verfolgen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft (§ 59 Var. 1 ZPO) oder es liegen die Voraussetzungen der Nr. 1.1.1 S. 2 vor. |
1.1.4 | Für Hilfsanträge gilt § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG. | Für Hilfsanträge gilt § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG. |
1.2 | Verbandsklagen: | Normenkontrolle und Verbandsklagen |
1.2.1 | Normenkontrolle: In der Regel nicht unter 10.000,– €, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
|
1.2.2 | Maßgeblich sind die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen, in der Regel: 15.000,– € – 30.000,– € | Verbandsklagen: Maßgeblich sind die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen, in der Regel: 15.000,– € bis 60.000,– €. |
1.3 | Feststellungsklagen und Fortsetzungsfeststellungsklagen sind in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage. | Feststellungsklagen und Fortsetzungsfeststellungsklagen sind in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage. |
1.4 | Wird lediglich Bescheidung beantragt, so kann der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch ½ des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen. | Wird lediglich Bescheidung beantragt, so kann der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen. |
1.5 | In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel ½, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. | In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte, in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. |
1.6 | Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, kann mit Blick auf ein in der Zukunft liegendes wirtschaftliches Interesse des Klägers der Streitwert bis zum Dreifachen des bezifferten Betrages erhöht werden (§ 52 Abs.3 S. 2 GKG). | Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, kann mit Blick auf ein in der Zukunft liegendes wirtschaftliches Interesse des Klägers der Streitwert bis zum Dreifachen des bezifferten Betrags erhöht werden (§ 52 Abs. 3 S. 2 GKG). |
1.7 | Vollstreckung | Vollstreckung |
1.7.1 | In selbstständigen Vollstreckungsverfahren entspricht der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme im Übrigen beträgt er ¼ des Streitwertes der Hauptsache. Bei der Androhung von Zwangsmitteln ist die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages festzusetzen. | In selbständigen Vollstreckungsverfahren entspricht der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme, im Übrigen beträgt er ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache. Bei der Androhung von Zwangsmitteln ist die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrags festzusetzen. |
1.7.2 | Wird in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht, so bleibt dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht. Soweit die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bzw. des für die Ersatzvornahme zu entrichtenden Vorschusses höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen. | Wird in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht, so bleibt dies für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht. Soweit hinsichtlich des angedrohten Zwangsgelds oder der angedrohten Ersatzvornahme der nach Nr. 1.7.1 S. 2 ermittelte Wert höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen. |
2. | Abfallentsorgung | Abfallentsorgung |
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheides oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheids oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | |
2.1 | Klage des Errichters/Betreibers | Klage des Errichters/Betreibers |
2.1.1 | auf Zulassung einer Anlage oder Anlagenänderung | auf Zulassung einer Anlage oder Anlagenänderung |
2,5 % der Investitionssumme | 2,5 % der Investitionssumme | |
2.1.2 | gegen Nebenbestimmung | gegen Nebenbestimmung |
Betrag der Mehrkosten | Betrag der Mehrkosten | |
2.1.3 | gegen Untersagung des Betriebs | gegen Untersagung des Betriebs |
1 % der Investitionssumme | 1 % der Investitionssumme | |
2.1.4 | gegen sonstige Ordnungsverfügung | gegen sonstige Ordnungsverfügung |
Betrag der Aufwendungen | Betrag der Aufwendungen | |
2.1.5 | gegen Mitbenutzungsanordnung | gegen Mitbenutzungsanordnung |
Anteil der Betriebskosten (einschl. Abschreibung) für Dauer der Mitbenutzung | Anteil der Betriebskosten (einschl. Abschreibung) für Dauer der Mitbenutzung | |
2.2 | Klage eines drittbetroffenen Privaten | Klage eines drittbetroffenen Privaten |
2.2.1 | wegen Eigentumsbeeinträchtigung | wegen Eigentumsbeeinträchtigung |
Betrag der Wertminderung des Grundstücks, regelmäßig 50 % des geschätzten Verkehrswertes | Betrag der Wertminderung des Grundstücks, regelmäßig 50 % des geschätzten Verkehrswerts | |
2.2.2 | wegen sonstiger Beeinträchtigungen | wegen sonstiger Beeinträchtigungen |
15.000,– € | 20.000,– € | |
2.2.3 | gegen Vorbereitungsarbeiten | gegen Vorbereitungsarbeiten |
7.500,– € | 10.000,– € | |
2.3 | Klage einer drittbetroffenen Gemeinde | Klage einer drittbetroffenen Gemeinde |
60.000,– € | 80.000,– € | |
2.4 | Klage des Abfallbesitzers | Klage des Abfallbesitzers |
2.4.1 | Beseitigungsanordnung | Beseitigungsanordnung |
20,– € je m3 Abfall | 30,– €/m3 Abfall, soweit keine höheren Kosten feststellbar | |
2.4.2 | Untersagungsverfügung | Untersagungsverfügung |
20.000,– € | 25.000,– € | |
3. | Abgabenrecht | Abgabenrecht |
3.1 | Abgabe | Abgabe |
Betrag der streitigen Abgabe (§ 52 Abs. 3 GKG); bei wiederkehrenden Leistungen: dreifacher Jahresbetrag, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. | Betrag der streitigen Abgabe (§ 52 Abs. 3 GKG); bei wiederkehrenden Leistungen: dreifacher Jahresbetrag, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist | |
3.2 | Stundung | Stundung |
6 v.H. des Hauptsachewertes je Jahr (§ 238 AO) | 6 % des Hauptsachewerts je Jahr (vgl. § 238 AO) | |
3.3 | Normenkontrollverfahren | Normenkontrolle |
mindestens Auffangwert | siehe Nr. 1.2.1, mindestens Auffangwert | |
4. | Arzneimittelrecht | Arzneimittelrecht |
siehe Lebensmittelrecht | siehe Lebensmittelrecht, Nr. 25 | |
5. | Asylrecht | Asylrecht |
siehe § 30 RVG | siehe § 30 RVG | |
6. | Atomrecht | Atomrecht |
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheids oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | ||
6.1 | Klage des Errichters/Betreibers | Klage des Errichters/Betreibers |
6.1.1 | auf Genehmigung oder Teilgenehmigung oder Planfeststellung einer Anlage, §§ 7, 9,b AtG | auf Genehmigung oder Teilgenehmigung oder Planfeststellung einer Anlage, §§ 7, 9, 9b AtG |
2,5 % der Investitionssumme | 2,5 % der Investitionssumme | |
6.1.2 | auf Aufbewahrungsgenehmigung, § 6 AtG | auf Aufbewahrungsgenehmigung, § 6 AtG |
1 % der für die Aufbewahrung(-sanlage) getätigten Investitionssumme | 1 % der für die Aufbewahrung(-sanlage) getätigten Investitionssumme | |
6.1.3 | gegen Nebenbestimmung | gegen Nebenbestimmung |
Betrag der Mehrkosten | Betrag der Mehrkosten | |
6.1.4 | auf Vorbescheid nach § 7 a AtG | auf Vorbescheid nach § 7a AtG |
1 % der Investitionssumme für die beantragten Maßnahmen | 1 % der Investitionssumme für die beantragten Maßnahmen | |
6.1.5 | auf Standortvorbescheid | auf Standortvorbescheid |
1 % der Gesamtinvestitionssumme | 1 % der Gesamtinvestitionssumme | |
6.1.6 | gegen Einstellung des Betriebes | gegen Einstellung des Betriebs |
wirtschaftlicher Verlust infolge Betriebseinstellung | wirtschaftlicher Verlust infolge Betriebseinstellung | |
6.2 | Klage eines drittbetroffenen Privaten | Klage eines drittbetroffenen Privaten |
wie Abfallentsorgung Nr. 2.2 | wie Abfallentsorgung Nr. 2.2 | |
6.3 | Klage einer drittbetroffenen Gemeinde | Klage einer drittbetroffenen Gemeinde |
60.000,– € | 80.000,– € | |
7. | Ausbildungsförderung | Ausbildungsförderung |
7.1 | Klage auf bezifferte Leistung | Klage auf bezifferte Leistung |
geforderter Betrag (§ 52 Abs. 3 GKG) | geforderter Betrag (§ 52 Abs. 3 GKG) | |
7.2 | Klage auf Erhöhung der Förderung | Klage auf Erhöhung der Förderung |
Differenzbetrag im Bewilligungszeitraum | Differenzbetrag im Bewilligungszeitraum | |
7.3 | Klage auf Verpflichtung zur Leistung in gesetzlicher Höhe | Klage auf Verpflichtung zur Leistung in gesetzlicher Höhe |
gesetzlicher Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum | gesetzlicher Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum | |
7.4 | Klage auf Änderung der Leistungsform | Klage auf Änderung der Leistungsform |
½ des bewilligten Förderbetrages | Hälfte des bewilligten Förderbetrags | |
7.5 | Klage auf Vorabentscheidung | Klage auf Vorabentscheidung |
gesetzlicher Bedarfssatz im ersten Bewilligungszeitraum | gesetzlicher Bedarfssatz im ersten Bewilligungszeitraum | |
7a. | Auskunftsansprüche | |
Auffangwert, soweit nicht ein höheres wirtschaftliches Interesse an der Aus- kunft feststellbar |
||
8. |
Ausländerrecht | Ausländerrecht |
8.1 | Aufenthaltstitel | Aufenthaltsrechte und Aufenthaltstitel |
Auffangwert pro Person; keine Erhöhung durch eventuell beigefügte Abschiebungsandrohung | ||
8.1.1 | unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU u.a.), unbefristetes Aufenthaltsrecht (Freizügigkeits-, ARB- Berechtigung u.a.) |
|
eineinhalbfacher Auffangwert pro Person; keine Erhöhung durch Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot | ||
8.1.2 | befristeter Aufenthaltstitel | |
Auffangwert pro Person; keine Erhöhung durch Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot | ||
8.2 |
Ausweisung | Ausweisung und Abschiebung |
Auffangwert pro Person; keine Erhöhung durch eventuell beigefügte Abschiebungsandrohung | ||
8.2.1 | Ausweisung, Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, Verlustfeststellung nach FreizügG/EU | |
wie zuletzt innegehabter Aufenthaltstitel bzw. innegehabtes Aufenthaltsrecht, mindestens Auffangwert pro Person; keine Erhöhung durch Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot | ||
8.3 8.2.2 |
Abschiebung, isolierte Abschiebungs- androhung |
isolierte Abschiebungsandrohung und/oder isoliertes Einreise- und Aufenthaltsverbot |
½ Auffangwert pro Person | halber Auffangwert pro Person | |
8.2.3 |
Aussetzung der Abschiebung (Duldung) | |
halber Auffangwert pro Person | ||
8.3 | Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel oder zur Duldung | |
halber Streitwert für den Aufenthaltstitel oder die Duldung pro Person | ||
8.4 |
Beschäftigungserlaubnis | |
Auffangwert pro Person | ||
8.5 |
aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung, §§ 46 ff. AufenthG | |
Auffangwert pro Person | ||
8.4 8.6 |
Pass/Passersatz | Reiseausweis, Passersatz |
Auffangwert pro Person | Auffangwert pro Person | |
8.7 | isolierte aufenthaltsrechtliche Bescheinigung oder Aufenthaltskarte | |
halber Auffangwert pro Person | ||
9. |
Bau- und Raumordnungsrecht | Bau- und Raumordnungsrecht |
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheides oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheids oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | |
9.1 | Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für | Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für |
9.1.1 | Wohngebäude | Wohngebäude |
9.1.1.1 | Einfamilienhaus | Einfamilienhaus |
20.000,– € | 30.000,– € | |
9.1.1.2 | Doppelhaus | Doppelhaus |
25.000,– € | 25.000,– € je Doppelhaushälfte | |
9.1.1.3 | Reihenhaus | |
20.000,– € | ||
9.1.1.3 9.1.1.4 |
Mehrfamilienhaus | Mehrfamilienhaus |
10.000,– € je Wohnung | 15.000,– € je Wohnung | |
9.1.1.5 |
Apartmenthaus | |
10.000,– € je Apartment | ||
9.1.2 |
Gewerbliche und sonstige Bauten | gewerbliche und sonstige Bauten |
9.1.2.1 | Einzelhandelsbetrieb | Einzelhandelsbetrieb |
150,– € / m2 Verkaufsfläche | 100,– bis 300,– €/m2 Verkaufsfläche | |
9.1.2.2 | Spielhalle | Spielhalle |
600,– € / m2 Nutzfläche (ohne Nebenräume) | 800,– €/m2 Nutzfläche (ohne Nebenräume) | |
9.1.2.3 | Werbeanlagen | Werbeanlagen |
9.1.2.3.1 | großflächige Werbetafel | Werbetafel im Euroformat |
5.000,– € | 5.000,– € | |
9.1.2.3.2 | sonstige Werbeanlagen | |
500,– €/m2 | ||
9.1.2.3.2 9.1.2.3.3 |
Wechselwerbeanlage | Wechselwerbeanlagen |
250,- € / m2 | 1.500,– €/m2 | |
9.1.2.4 |
Imbissstand | |
6.000,– € | ||
9.1.2.5 9.1.2.4 |
Windkraftanlagen soweit nicht 19.1.2 | Energieerzeugungsanlagen |
10 % der geschätzten Herstellungskosten | 10 % der geschätzten Herstellungskosten | |
9.1.2.6 9.1.2.5 |
sonstige Anlagen | sonstige Anlagen |
je nach Einzelfall: Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder Bodenwertsteigerung | je nach Einzelfall: geschätzter Jahresnutzwert oder Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten | |
9.2 |
Erteilung eines Bauvorbescheides | Erteilung eines Bauvorbescheids |
Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen | je nach Bedeutung 50 bis 100 % des Streitwerts für eine Baugenehmigung; ggf. Bodenwertsteigerung | |
9.3 | Abrissgenehmigung | Abrissgenehmigung |
wirtschaftliches Interesse am dahinterstehenden Vorhaben | wirtschaftliches Interesse am dahinterstehenden Vorhaben | |
9.4 | bauaufsichtliche Anordnungen | |
9.5 9.4.1 |
Beseitigungsanordnung | Beseitigungsanordnung |
Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten (20,– – 30,– €/m2 umbauten Raumes) | geschätzter Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten (regelmäßig 40,– bis 50,– €/m3 umbauten Raums) | |
9.4.2 | Nutzungsuntersagung | |
geschätzter Jahresnutzwert | ||
9.4.3 | Baueinstellung | |
hälftiger geschätzter Jahresnutzwert | ||
9.4 9.4.4 |
Bauverbot, Stilllegung, Nutzungsverbot, Räumungsgebot | sonstige bauaufsichtliche Anordnungen, u.a. Bauverbot, Räumungsgebot |
Höhe des Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) | Höhe des wirtschaftlichen Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) | |
9.6 9.5 |
Vorkaufsrecht | Vorkaufsrecht |
9.6.1 9.5.1 |
Anfechtung des Käufers | Anfechtung des Käufers |
25 % des Kaufpreises | 25 % des Kaufpreises | |
9.6.2 9.5.2 |
Anfechtung des Verkäufers | Anfechtung des Verkäufers |
Preisdifferenz, mindestens Auffangwert | Preisdifferenz, mindestens Auffangwert | |
9.7 9.6 |
Klage eines Drittbetroffenen | Klage eines Drittbetroffenen |
9.7.1 9.6.1 |
Nachbar | Nachbar |
7.500,– € – 15.000,– €, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar | 10.000,– € bis 20.000,– € (bei Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs bis 80.000,– €), soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar | |
9.7.2 9.6.2 |
Nachbargemeinde | Nachbargemeinde |
30.000,– € | 40.000,– € | |
9.8 9.7 |
Normenkontrollverfahren | Normenkontrolle |
9.8.1 9.7.1 |
Privatperson gegen Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan | Privatperson gegen Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan |
7.500,– € – 60.000,– € | 10.000,– € bis 80.000,– €, soweit nicht ein höheres wirtschaftliches In- teresse feststellbar |
|
9.8.2 9.7.2 |
Privatperson gegen Raumordnungsplan | Privatperson gegen Raumordnungsplan |
30.000,– € – 60.000,– € | 20.000,– € bis 80.000,– €, soweit nicht ein höheres wirtschaftliches Interesse feststellbar | |
9.8.3 9.7.3 |
Nachbargemeinde gegen Bebauungsplan, Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan | Nachbargemeinde gegen Bebauungsplan, Flächennutzungsplan oder Raumordnungsplan |
60.000,– € | 80.000,– € | |
9.8.4 9.7.4 |
Normenkontrolle gegen Veränderungsperre | Veränderungssperre |
½ der Werte zu 9.8.1 und 9.8.3 | Hälfte der Werte zu 9.7.1 und 9.7.3 | |
9.9 9.8 |
Genehmigung eines Flächennutzungsplanes | Genehmigung eines Flächennutzungsplans |
mindestens 10.000,– € | mindestens 15.000,– € | |
9.10 9.9 |
Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde | Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde |
15.000,– € | 20.000,– € | |
10. |
Beamtenrecht | Beamtenrecht |
10.1 | (Großer) Gesamtstatus: Begründung, Umwandlung, Bestehen, Nichtbestehen, Beendigung eines Beamtenverhältnisses, Versetzung in den Ruhestand | Großer Gesamtstatus: – Begründung, Umwandlung, Bestehen, Nichtbestehen, Beendigung eines Beamtenverhältnisses – Versetzung in den Ruhestand |
§ 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2, S. 2,3 GKG | § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, 2, S. 2, 3 GKG | |
10.2 | (Kleiner) Gesamtstatus: Verleihung eines anderen Amtes, Streit um den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung, Zahlung einer Amtszulage, Verlängerung der Probezeit | Kleiner Gesamtstatus: – Verleihung eines anderen Amtes – Gewährung von Amtszulagen – Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand – Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bzw. verspäteter Beförderung |
§ 52 Abs. 5 S. 4 i.V.m. S. 1–3 GKG: Hälfte von 10.1 | § 52 Abs. 6 S. 4 i.V.m. S. 1 bis 3 GKG: Hälfte von Nr. 10.1; bei Konkurrentenstreitverfahren ohne Berücksichtigung der Zahl freizuhaltender Stellen | |
10.3 | Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens | |
Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 S. 4 GKG ergebenden Betrages (1/4 von 10.1) | ||
10.4 10.3 |
Teilstatus: Streit um Umfang / Teilzeitbeschäftigung, um Übergang von Teilzeit auf Vollzeit, höhere Versorgung, Besoldung oder Zulagen sowie Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei Versorgung, Zeiten für BDA, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung | „Teilstatus“: – Besoldungshöhe (einschl. Zulagengewährung) – Versorgungshöhe (einschl. Berücksichtigung von Vordienstzeiten, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge) – Beschäftigungsumfang (Teilzeit) |
2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus bzw. des erstrebten Unfallausgleichs etc. | § 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG: dreifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabter und begehrter Rechtsstellung, wenn nicht Gesamtbetrag geringer | |
10.5 10.9 10.8 10.4 |
dienstliche Beurteilung Bewilligung von Urlaub Anerkennung eines Dienstunfalles |
nicht statusrelevante Maßnahmen: – Beurteilung – ämtergleiche Umsetzung, Versetzung, Abordnung – Urlaubsbewilligung – Anerkennung eines Dienstunfalls |
Auffangwert | Auffangwert | |
10.7 10.5 |
Gewährung von Trennungsgeld | auf wiederkehrende oder bezifferte Geldleistung bezogene Begehren: – Trennungsgeld – nicht statusbezogene Zulagen |
Gesamtbetrag des Trennungsgeldes, höchstens Jahresbetrag | § 52 Abs. 3 S. 1 und 2; § 42 Abs. 1 S. 1 GKG: Gesamtbetrag, höchstens dreifacher Jahresbetrag |
|
10.6 |
Streit um Nebentätigkeit | Nebentätigkeit |
Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Nebentätigkeit, höchstens Jahresbetrag | Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Nebentätigkeit, höchstens Jahresbetrag | |
11. | Bergrecht | Bergrecht |
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheides oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheids oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | |
11.1 | Klage des Unternehmers | |
11.1.1 | auf Planfeststellung eines Rahmenbetriebsplans | auf Planfeststellung eines Rahmenbetriebsplans |
2,5 % der Investitionssumme | 2,5 % der Investitionssumme | |
11.1.2 | auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans | auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans |
1 % der Investitionssumme | 1 % der Investitionssumme | |
11.1.3 | auf Zulassung eines Sonder- und Hauptbetriebsplans | auf Zulassung eines Sonder- und Hauptbetriebsplans |
2,5 % der Investitionssumme | 2,5 % der Investitionssumme | |
11.1.4 | gegen belastende Nebenbestimmungen | gegen belastende Nebenbestimmungen |
Betrag der Mehrkosten | Betrag der Mehrkosten | |
11.2 | Klage eines drittbetroffenen Privaten | Klage eines drittbetroffenen Privaten |
wie Abfallentsorgung Nr. 2.2 | wie Abfallentsorgung Nr. 2.2 | |
11.3 | Klage einer drittbetroffenen Gemeinde | Klage einer drittbetroffenen Gemeinde |
60.000,– € | 80.000,– € | |
12. | Denkmalschutzrecht | Denkmalschutzrecht |
12.1 | Feststellung der Denkmaleigenschaft, denkmalschutzrechtliche Anordnungen, Bescheinigungen | Feststellung der Denkmaleigenschaft, denkmalschutzrechtliche Bescheinigungen |
wirtschaftlicher Wert, sonst Auffangwert | wirtschaftlicher Wert, sonst Auffangwert | |
12.2 | Abrissgenehmigung | Abrissgenehmigung |
wie 9.3 | wie Baurecht Nr. 9.3 oder aufgelaufene bzw. jährliche Unterhaltungskosten | |
12.3 | Vorkaufsrecht | Vorkaufsrecht |
wie Nr. 9.6 | wie Baurecht Nr. 9.5 | |
12.4 | denkmalschutzrechtliche Anordnungen | |
Betrag der Aufwendungen bzw. des wirtschaftlichen Schadens | ||
13. |
Flurbereinigung/Bodenordnung | Flurbereinigung/Bodenordnung |
13.1 | Anordnung des Verfahrens | Anordnung des Verfahrens |
Auffangwert | Auffangwert | |
13.2 | Entscheidungen im Verfahren | Entscheidungen im Verfahren |
13.2.1 | Wertermittlung | Wertermittlung |
Auswirkungen der Differenz zwischen festgestellter und gewünschter Wertverhältniszahl | voraussichtliche wirtschaftliche Auswirkungen der Differenz zwischen festgestellter und gewünschter Wertverhältniszahl | |
13.2.2 | Abfindung | Abfindung |
Auffangwert, es sei denn abweichendes wirtschaftliches Interesse kann festgestellt werden | Auffangwert, es sei denn abweichendes wirtschaftliches Interesse kann festgestellt werden | |
13.2.3 | sonstige Entscheidungen | sonstige Entscheidungen |
Auffangwert, es sei denn abweichendes wirtschaftliches Interesse kann festgestellt werden | Auffangwert, es sei denn abweichendes wirtschaftliches Interesse kann festgestellt werden | |
14. | Freie Berufe (Recht der freien Berufe) | Freie Berufe (Recht der freien Berufe) |
14.1 | Berufsberechtigung, Eintragung, Löschung | Berufsberechtigung, Eintragung, Löschung |
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,– € | Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000,– € | |
14.2 | Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk, Befreiung | Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk, Befreiung |
dreifacher Jahresbetrag des Beitrages | dreifacher Jahresbetrag des Beitrags | |
14.3 | Rentenanspruch | Rentenanspruch |
dreifacher Jahresbetrag der Rente | dreifacher Jahresbetrag der Rente | |
15. | Friedhofsrecht | Friedhofsrecht |
15.1 | Grabnutzungsrechte | Grabnutzungsrechte |
Auffangwert | Auffangwert | |
15.2 | Umbettung | Umbettung |
Auffangwert | Auffangwert | |
15.3 | Grabmalgestaltung | Grabmalgestaltung |
½ Auffangwert | Auffangwert | |
15.4 | Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen | gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen |
Betrag des erzielten oder erwarteten Jahresgewinns, mindestens 15.000,– € |
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000,– € |
|
16. | Gesundheitsverwaltungsrecht | Gesundheitsverwaltungsrecht |
16.1 | Approbation | Approbation |
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 30.000,– | Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts, mindestens 50.000,– € | |
16.2 | Facharzt-, Zusatzbezeichnung | Facharzt-, Zusatzbezeichnung |
15.000,– € | 20.000,– € | |
16.3 | Erlaubnis nach § 10 BÄO | Erlaubnis nach § 10 BÄO |
20.000,– € | 30.000,– € | |
16.4 | Notdienst | Notdienst |
Auffangwert | Auffangwert | |
16.5 | Beteiligung am Rettungsdienst | Beteiligung am Rettungsdienst |
15.000,– € pro Fahrzeug | Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000,– € pro Fahrzeug | |
17. | Gewerberecht | Gewerberecht |
s. Wirtschaftsverwaltungsrecht, Nr. 54 | siehe Wirtschaftsverwaltungsrecht, Nr. 54 | |
18. | Hochschulrecht, Recht der Führung akademischer Grade | Hochschulrecht, Recht der Führung akademischer Grade |
18.1 | Anerkennung der Hochschulreife, Zulassung zum Studium, Immatrikulation, Exmatrikulation | Anerkennung der Hochschulreife, Zulassung zum Studium, Immatrikulation, Exmatrikulation |
Auffangwert | Auffangwert | |
18.2 | Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen | Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen |
½ Auffangwert | Auffangwert | |
18.3 | Zwischenprüfung | Modulprüfung, Zwischenprüfung, Leistungsnachweis |
Auffangwert | Auffangwert; sofern das Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt: doppelter Auffangwert | |
18.4 | Bachelor | |
10.000,– € | ||
18.5 18.4 |
Diplomprüfung, Graduierung, Nachgraduierung, Master | Bachelor, Diplom, Graduierung, Nachgraduierung, Master |
15.000,– € | 20.000,– € | |
18.6 |
Leistungsnachweis | |
½ Auffangwert | ||
18.7 18.5 |
Promotion, Entziehung des Doktorgrades | Promotion, Entziehung des Doktorgrads |
15.000,– € | 20.000,– € | |
18.8 18.6 |
Nostrifikation | Nostrifikation |
15.000,– € | 20.000,– € | |
18.9 18.7 |
Habilitation | Habilitation |
20.000,– € | 25.000,– € | |
18.10 18.8 |
Lehrauftrag | Lehrauftrag |
Auffangwert | Auffangwert | |
18.11 18.9 |
Ausstattung eines Instituts/Lehrstuhls | Ausstattung eines Instituts/Lehrstuhls |
10 % des Wertes der streitigen Mehrausstattung, mindestens 7.500,– € | 10 % des Werts der streitigen Mehrausstattung | |
18.12 18.10 |
Hochschulwahlen | Hochschulwahlen |
Auffangwert | Auffangwert | |
19. |
Immissionsschutzrecht | Immissionsschutzrecht |
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheides oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheids oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | |
19.1 | Klage des Errichters/Betreibers | Klage des Errichters/Betreibers |
19.1.1 | auf Genehmigung oder Teilgenehmigung oder Planfeststellung einer Anlage |
auf Genehmigung oder Teilgenehmigung oder Planfeststellung einer Anlage |
2,5 % der Investitionssumme, mindestens Auffangwert | 2,5 % der Investitionssumme, mindestens Auffangwert | |
19.1.2 | auf Genehmigung von Windkraftanlagen | auf Genehmigung von Windkraftanlagen |
10 % der geschätzten Herstellungskosten | 10 % der geschätzten Herstellungskosten | |
19.1.3 | gegen Nebenbestimmung | gegen Nebenbestimmung |
Betrag der Mehrkosten | Betrag der Mehrkosten | |
19.1.4 | auf Vorbescheid | auf Vorbescheid |
50 % des Wertes zu 19.1.1 bzw. 19.1.2, mindestens Auffangwert | 50 % des Werts zu 19.1.1 bzw. 19.1.2, mindestens Auffangwert | |
19.1.5 | auf Standortvorbescheid | |
50 % des Wertes zu 19.1.1 bzw. 19.1.2, mindestens Auffangwert |
||
19.1.6 19.1.5 |
gegen Stilllegung, Betriebsuntersagung | gegen Stilllegung, Betriebsuntersagung |
50 % des Wertes zu 19.1.1 bzw. 19.1.2; soweit nicht feststellbar: entgangener Gewinn, mindestens Auffangwert | 50 % des Werts zu 19.1.1 bzw. 19.1.2; soweit nicht feststellbar: entgangener Gewinn (Jahresbetrag) bzw. wirtschaftlicher Schaden, mindestens Auffangwert | |
19.1.7 19.1.6 |
gegen sonstige Anordnungen im Einzelfall | gegen sonstige Anordnung im Einzelfall; Beseitigungsanordnung |
Betrag der Aufwendungen | Betrag der Aufwendungen bzw. des wirtschaftlichen Schadens |
|
19.2 |
Klage eines drittbetroffenen Privaten | Klage eines drittbetroffenen Privaten |
s. Abfallentsorgung Nr. 2.2 | wie Abfallentsorgung Nr. 2.2; bei Beeinträchtigung gewerblicher Nutzung wie Baurecht Nr. 9.6.1 | |
19.3 | Klage einer drittbetroffenen Gemeinde | Klage einer drittbetroffenen Gemeinde |
60.000,– € | 80.000,– € | |
20. | Jagdrecht | Jagdrecht |
20.1 | Bestand und Abgrenzung von Jagdbezirken | Bestand und Abgrenzung von Jagdbezirken |
10.000,– € | 15.000,– € | |
20.2 | Befriedung von Grundstücken | |
Auffangwert | ||
20.2 20.3 |
Verpachtung von Jagdbezirken | Verpachtung von Jagdbezirken |
Jahresjagdpacht | Jahresjagdpacht | |
20.3 20.4 |
Erteilung/Entzug des Jagdscheins | Erteilung/Entzug des Jagdscheins |
8.000,– € | 10.000,– € | |
20.4 20.5 |
Jägerprüfung | Jägerprüfung |
Auffangwert | Auffangwert | |
21. |
Kinder- und Jugendhilferecht | Kinder- und Jugendhilferecht |
21.1 | laufende Leistungen | laufende Leistungen |
Wert der streitigen Leistung, höchstens Jahresbetrag | Wert der streitigen Leistung, höchstens Jahresbetrag | |
21.2 | einmalige Leistungen, Kostenerstattung, Aufwendungsersatz, Kostenersatz | einmalige Leistungen, Kostenerstattung, Aufwendungsersatz, Kostenersatz |
Wert der streitigen Leistung | Wert der streitigen Leistung | |
21.3 | Überleitung von Ansprüchen | Überleitung von Ansprüchen |
höchstens Jahresbetrag | höchstens Jahresbetrag | |
21.4 | Heranziehung zur Kostentragung | Heranziehung zur Kostentragung |
höchstens Jahresbetrag | höchstens Jahresbetrag | |
21.5 | Erteilung der Erlaubnis § 45 SGB VIII | Erteilung der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII |
Jahresgewinn aus dem Betrieb, mindestens 15.000,– € | Jahresgewinn aus dem Betrieb, mindestens 20.000,– € | |
21.6 | Pflegeerlaubnis | Pflegeerlaubnis |
Auffangwert | Auffangwert, sofern kein höherer zu erwartender Jahresgewinn feststellbar | |
21.7 | Inobhutnahme | |
Auffangwert | ||
22. |
Kommunalrecht | Kommunalrecht |
22.1 | Kommunalwahl | Kommunalwahl |
22.1.1 | Anfechtung durch Bürger | Anfechtung durch Bürger |
Auffangwert | Auffangwert | |
22.1.2 | Anfechtung durch Partei, Wählergemeinschaft | Anfechtung durch Partei, Wählergemeinschaft |
mindestens 15.000,– € | mindestens 20.000,– € | |
22.1.3 | Anfechtung durch Wahlbewerber | Anfechtung durch Wahlbewerber |
mindestens 7.500,– € | mindestens 10.000,– € | |
22.2 | Sitzungs- und Ordnungsmaßnahmen | Sitzungs- und Ordnungsmaßnahmen |
Auffangwert | Auffangwert | |
22.3 | Benutzung/Schließung einer Gemeindeeinrichtung | Benutzung/Schließung einer Gemeindeeinrichtung |
wirtschaftliches Interesse, sonst Auffangwert | wirtschaftliches Interesse, sonst Auffangwert | |
22.4 | Anschluss- und Benutzungszwang | Anschluss- und Benutzungszwang |
Ersparte Anschlusskosten, mindestens 5.000,– € | ersparte Anschlusskosten, mindestens Auffangwert | |
22.5 | Kommunalaufsicht | Kommunalaufsicht |
15.000,– € | 20.000,– € | |
22.6 | Bürgerbegehren | Bürgerbegehren |
15.000,– € | 20.000,– € | |
22.7 | Kommunalverfassungsstreit | Kommunalverfassungsstreit |
10.000,– € | 15.000,– € | |
23. | Krankenhausrecht | Krankenhausrecht |
23.1 | Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan | Aufnahme in den Krankenhausplan |
50.000 € | 60.000,– € | |
23.2 | Aufnahme von Zentren und Schwerpunkten im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 KHEntgG | |
20.000,– € je Zentrum bzw. Schwerpunkt | ||
23.2 23.3 |
Planbettenstreit | Planbettenstreit |
500,– € pro Bett | 600,– € je Bett | |
23.3 23.4 |
Festsetzung von Pflegesätzen | Festsetzung von Pflegesätzen |
streitiger Anteil des Pflegesatzes x Bettenzahl x Belegungsgrad | streitiger Anteil des Pflegesatzes x Bettenzahl x Belegungsgrad | |
24. |
Land- und Forstwirtschaft | Land- und Forstwirtschaft |
24.1 | Festsetzung einer Referenzmenge | Gewährung von Direktzahlungen |
streitige Referenzmenge x 0,10 € / kg | streitiger Betrag, höchstens zweieinhalbfacher Jahresbetrag | |
24.2 |
Zuteilung der zahlenmäßigen Obergrenze prämienberechtigter Tiere | |
Jahresmehrbetrag | ||
25. |
Lebensmittel-/ Arzneimittelrecht | Lebensmittel-/Arzneimittelrecht |
25.1 | Einfuhr-, Verkaufsverbot (Verbot bestimmte Erzeugnisse eines Betriebs in Verkehr zu bringen), Vernichtungsauflage | Einfuhr-, Verkaufsverbot (Verbot bestimmte Erzeugnisse eines Betriebs in Verkehr zu bringen), Vernichtungsauflage |
Verkaufswert der betroffenen Waren (Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen / Gewinnerwartung) | Verkaufswert der betroffenen Waren (Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen/Gewinnerwartung) | |
25.2 | sonstige Maßnahmen | sonstige Maßnahmen |
Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung, sonst Auffangwert | Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen, sonst Auffangwert | |
26. | Erlaubnis für Luftfahrtpersonal | Erlaubnis für Luftfahrtpersonal |
26.1 | Privatflugzeugführer | Privatflugzeugführer |
10.000,– € | 15.000,– € | |
26.2 | Berufsflugzeugführer | Berufsflugzeugführer |
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 20.000,– € | Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts, mindestens 30.000,– € | |
26.3 | Verkehrsflugzeugführer | Verkehrsflugzeugführer |
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 30.000,– € | Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts, mindestens 45.000,– € | |
26.4 | sonstige Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal | sonstige Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal |
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 7.500,– € | Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts, mindestens 10.000,– € | |
26.5 | sonstige Erlaubnisse nach dem Luftsicherheitsgesetz | sonstige Erlaubnisse nach dem Luftsicherheitsgesetz |
Auffangwert | Auffangwert, sofern nicht Höherbewertung unter Berücksichtigung der Nrn. 26.1 bis 26.4 | |
27. | Mutterschutzrecht | Mutterschutzrecht |
27.1 | Zustimmung zur Kündigung | Zustimmung zur Kündigung |
Auffangwert | Auffangwert | |
27.2 | Zulässigkeitserklärung gemäß § 18 BEEG | Zulässigkeitserklärung gemäß § 18 BEEG |
Auffangwert | Auffangwert | |
28. | Namensrecht | Namensrecht |
28.1 | Änderung des Familiennamens oder Vornamens | Änderung des Familiennamens oder Vornamens |
Auffangwert | Auffangwert | |
28.2 | Namensfeststellung | Namensfeststellung |
Auffangwert | Auffangwert | |
29. | Naturschutzrecht | Naturschutzrecht |
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | |
29.1 | Klage auf Erteilung einer Fällgenehmigung | Klage auf Erteilung einer Fällgenehmigung |
Auffangwert | Auffangwert | |
29.2 | Vorkaufsrecht | |
wie Baurecht Nr. 9.5 | ||
29.2 29.3 |
Normenkontrolle gegen Schutzgebietsausweisung | Normenkontrolle gegen Schutzgebietsausweisung |
wie Bebauungsplan (Nr. 9.8) | wie Baurecht Nr. 9.7 – Bebauungsplan | |
30. |
Passrecht | Passrecht |
30.1 | Personalausweis, Reisepass | Personalausweis, Reisepass |
Auffangwert | Auffangwert | |
30.2 | Untersagung der Ausreise | |
Auffangwert | ||
31. |
Personalvertretungsrecht | Personalvertretungsrecht |
Auffangwert | Auffangwert | |
32. | Personenbeförderungsrecht | Personenbeförderungsrecht |
vgl. Verkehrswirtschaftsrecht | siehe Verkehrswirtschaftsrecht, Nr. 47 | |
33. | Pflegegeld | Pflegegeld |
Wert der streitigen Leistung, höchstens Jahresbetrag | Wert der streitigen Leistung, höchstens Jahresbetrag | |
33a. | Pflegezeitrecht | Pflegezeitrecht |
33a.1 | Zustimmung der obersten Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 PflegeZG | Zustimmung der obersten Landesbehörde nach § 5 Abs. 2 PflegeZG |
Auffangwert | Auffangwert | |
34. | Planfeststellungsrecht | Planfeststellungsrecht |
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheides oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung, des Vorbescheids oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | |
34.1 | Klage des Errichters/Betreibers | Klage des Errichters/Betreibers |
34.1.1 | auf Planfeststellung einer Anlage oder Änderung des Planfeststellungsbeschlusses | auf Planfeststellung einer Anlage oder Änderung des Planfeststellungsbeschlusses |
2,5 % der Investitionssumme | 2,5 % der Investitionssumme | |
34.1.2 | gegen Nebenbestimmung | gegen Nebenbestimmung |
Betrag der Mehrkosten | Betrag der Mehrkosten | |
34.2 | Klage eines drittbetroffenen Privaten | Klage eines drittbetroffenen Privaten |
wie Abfallentsorgung Nr. 2.2 | ||
34.2.1 | wegen Eigentumsbeeinträchtigung – soweit nicht einer der Pauschalierungsvorschläge 34.2.1.1 bis 34.2.3 greift: | wegen Eigentumsbeeinträchtigung, soweit nicht einer der Pauschalierungsvorschläge nach Nrn. 34.2.1.1 bis 34.2.3 greift: |
Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswerts | Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswerts | |
34.2.1.1 | Beeinträchtigung eines Eigenheimgrundstücks oder einer Eigentumswohnung | Beeinträchtigung eines Eigenheimgrundstücks oder einer Eigentumswohnung |
15.000 € | 20.000,– € | |
34.2.1.2 | Beeinträchtigung eines Mehrfamilienhauses | Beeinträchtigung eines Mehrfamilienhauses |
Wohnungszahl x 15.000 €, höchstens 60.000,– € bei Klägeridentität | Wohnungszahl x 20.000,– €, höchstens 80.000,– € bei Klägeridentität | |
34.2.2 | Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebes | Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs |
60.000,– € | 80.000,– € | |
34.2.3 | Beeinträchtigung eines Landwirtschaftsbetriebes | Beeinträchtigung eines Landwirtschaftsbetriebs |
Haupterwerb 60.000 €, Nebenerwerb 30.000,– € | Haupterwerb 80.000,– €, Nebenerwerb 40.000,– € | |
34.2.4 | Dauerhafte Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen | Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen |
0,50 €/m2 | dauerhaft 0,70 €/m2, vorübergehend 0,35 €/m2 | |
34.2.5 | wegen sonstiger Beeinträchtigungen soweit nicht einer der Pauschalierungsvorschläge greift. | wegen sonstiger Beeinträchtigungen, soweit nicht einer der Pauschalierungsvorschläge greift |
15.000,– € | 20.000,– € | |
34.2.6 | gegen Vorbereitungsarbeiten | gegen Vorbereitungsarbeiten |
7.500,– € | 10.000,– € | |
34.2.7 | gegen nachträgliche Anordnung von Schutzauflagen | gegen nachträgliche Anordnung von Schutzauflagen |
5.000,– € je betroffenem Grundstück | 7.500,– € je betroffenem Grundstück | |
34.3 | Klage einer in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffenen Gemeinde | Klage einer drittbetroffenen Gemeinde |
60.000,– € | 80.000,– € | |
34.4 | Verbandsklage eines Naturschutzvereins oder einer anderen NRO | |
Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen; in der Regel 15.000,– € – 30.000,– € | ||
35. |
Polizei- und Ordnungsrecht | Polizei- und Ordnungsrecht |
35.1 | polizei- und ordnungsrechtliche Verfügung, polizeiliche Sicherstellung | polizei- oder ordnungsrechtliche Verfügung, polizeiliche Sicherstellung |
wirtschaftliches Interesse, sonst Auffangwert | wirtschaftliches Interesse, sonst Auffangwert | |
35.2 | Anordnung gegen Tierhalter | Anordnung gegen Tierhalter |
Auffangwert; sofern die Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt, wie Nr. 54.2.1 | Auffangwert; sofern die Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt: wie Wirtschaftsverwaltungsrecht Nr. 54.2.1 | |
35.3 | Obdachloseneinweisung | Obdachlosenunterbringung |
Auffangwert | Auffangwert | |
35.4 | Wohnungsverweisung | Wohnungsverweisung |
½ Auffangwert | Auffangwert | |
35.5 | Streit um erkennungsdienstliche Maßnahmen und kriminalpolizeiliche Unterlagen | Streit um erkennungsdienstliche Maßnahmen und kriminalpolizeiliche Unterlagen |
Auffangwert | Auffangwert | |
35.6 | Normenkontrolle | Normenkontrolle |
wirtschaftliches Interesse, sonst Auffangwert | wirtschaftliches Interesse, sonst Auffangwert | |
36. | Prüfungsrecht | Prüfungsrecht |
36.1 | noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-) Prüfung, Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen | noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)Prüfung; Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen |
7.500,– € | doppelter Auffangwert | |
36.2 | den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-) Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung | den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-)Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung |
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000,– € | Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts, mindestens 20.000,– € | |
36.3 | sonstige berufseröffnende Prüfungen | sonstige abschließende berufseröffnende Prüfung |
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000,– € | Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts, mindestens 20.000,– € | |
36.4 | sonstige Prüfungen | sonstige Prüfung |
Auffangwert | Auffangwert | |
37. | Rundfunkrecht | Rundfunkrecht |
37.1 | Hörfunkkonzession | Hörfunkkonzession |
200.000,– € | 200.000,– € | |
37.2 | Fernsehkonzession | Fernsehkonzession |
350.000,– € | 350.000,– € | |
37.3 | Kanalbelegung | Kanalbelegung |
wie Hörfunk-/Fernsehkonzession | wie Hörfunk-/Fernsehkonzession | |
37.4 | Einräumung von Sendezeit | Einräumung von Sendezeit |
15.000,– €, bei bundesweit ausgestrahltem Programm: 500.000,–€ | 15.000,– €, bei bundesweit ausgestrahltem Programm: 500.000,– € | |
38. | Schulrecht | Schulrecht |
38.1 | Errichtung, Zusammenlegung, Schließung einer Schule (Klage der Eltern bzw. Schüler) | Errichtung, Zusammenlegung, Schließung einer Schule (Klage der Eltern bzw. Schüler) |
Auffangwert | Auffangwert | |
38.2 | Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule | Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule |
30.000,– € | 40.000,– € | |
38.3 | Schulpflicht, Einweisung in eine Sonderschule, Entlassung aus der Schule | Schulpflicht, Einweisung in eine Sonderschule, Entlassung aus der Schule |
Auffangwert | Auffangwert | |
38.4 | Aufnahme in eine bestimmte Schule oder Schulform | Aufnahme in eine bestimmte Schule oder Schulform |
Auffangwert | Auffangwert | |
38.5 | Versetzung, Zeugnis | Versetzung, Zeugnis |
Auffangwert | Auffangwert | |
38.6 | Reifeprüfung | Reifeprüfung |
Auffangwert | Auffangwert | |
39. | Schwerbehindertenrecht | Schwerbehindertenrecht |
39.1 | Zustimmung des Integrationsamtes | Zustimmung des Integrationsamts |
Auffangwert | Auffangwert | |
40. | Soldatenrecht | Soldatenrecht |
40.1 | Berufssoldaten | Berufssoldaten |
wie Beamte auf Lebenszeit | wie Beamte auf Lebenszeit, Nr. 10 | |
40.2 | Soldaten auf Zeit | Soldaten auf Zeit |
wie Beamte auf Probe | wie Beamte auf Probe, Nr. 10 | |
41. | Sozialhilfe/Kriegsopferfürsorge | unbesetzt |
siehe Streitwertkatalog i.d.F. v. Jan. 1996 (NVwZ 1996, 562; DVBl 1996, 605) | ||
42. | Staatsangehörigkeitsrecht | Staatsangehörigkeitsrecht |
42.1 | Einbürgerung | Einbürgerung |
doppelter Auffangwert pro Person | doppelter Auffangwert pro Person | |
42.2 | Verlust der Staatsangehörigkeit | |
doppelter Auffangwert pro Person | ||
42.2 42.3 |
Feststellung der Staatsangehörigkeit | Feststellung der Staatsangehörigkeit |
doppelter Auffangwert pro Person | doppelter Auffangwert pro Person | |
43. |
Straßen- und Wegerecht (ohne Planfeststellung), Straßenreinigung | Straßen- und Wegerecht (ohne Planfeststellung), Straßenreinigung |
43.1 | Sondernutzung | Sondernutzung |
zu erwartender Gewinn bis zur Grenze des Jahresbetrags, mindestens 500,–€ | zu erwartender Gewinn bzw. ersparte Aufwendungen bis zur Grenze des Jahresbetrags, mindestens 750,– € | |
43.2 | Sondernutzungsgebühr | |
siehe Abgabenrecht | ||
43.3 43.2 |
Widmung, Einziehung | Widmung, Einziehung |
wirtschaftliches Interesse, mindestens 7.500,– € | wirtschaftliches Interesse, mindestens 10.000,– € | |
43.4 43.3 |
Anfechtung einer Umstufung zur Vermeidung der Straßenbaulast | Anfechtung einer Umstufung zur Vermeidung der Straßenbaulast |
dreifacher Jahreswert des Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwandes | dreifacher Jahreswert des Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwands | |
43.5 43.4 |
Straßenreinigungspflicht | Straßenreinigungspflicht |
Auffangwert | Auffangwert | |
44. |
Subventionsrecht | Subventionsrecht |
44.1 | Vergabe einer Subvention | Vergabe einer Subvention |
44.1.1 | Leistungsklage | Leistungsklage |
streitiger Betrag (§ 52 Abs. 3 GKG) | streitiger Betrag | |
44.1.2 | Konkurrentenklage | Konkurrentenklage |
50 % des Subventionsbetrages | 50 % des Subventionsbetrags | |
44.2 | Bescheinigung als Voraussetzung für eine Subvention | Bescheinigung als Voraussetzung für eine Subvention |
75 % der zu erwartenden Subvention | 75 % der zu erwartenden Subvention | |
44.3 | Zinsloses oder zinsermäßigtes Darlehen | zinsloses oder zinsermäßigtes Darlehen |
Zinsersparnis, im Zweifel pauschaliert: zinsloses Darlehen 25 %, zinsermäßigtes Darlehen 10 % des Darlehensbetrages | Zinsersparnis, im Zweifel pauschaliert: zinsloses Darlehen 25 %, zinsermäßigtes Darlehen 10 % des Darlehensbetrags | |
45. | Vereins- und Versammlungsrecht | Vereins- und Versammlungsrecht |
45.1 | Vereinsverbot | Vereinsverbot |
45.1.2 45.1.1 |
durch oberste Bundesbehörde | durch oberste Bundesbehörde, Anfechtung durch den verbotenen Verein |
30.000,– € | 60.000,– € | |
45.1.1 45.1.2 |
durch oberste Landesbehörde | durch oberste Landesbehörde, Anfechtung durch den verbotenen Verein |
15.000,– € | 30.000,– € | |
45.1.3 |
durch oberste Bundes- oder Landesbehörde, Anfechtung durch Teilorganisation | |
Hälfte von Nr. 45.1.1 oder Nr. 45.1.2 | ||
45.2 45.1.4 |
Anfechtung eines Verbots durch einzelne Mitglieder | durch oberste Bundes- oder Landesbehörde, Anfechtung durch einzelne Mitglieder oder Nichtmitglieder |
Auffangwert je Kläger | Auffangwert je Kläger | |
45.3 |
Auskunftsverlangen | |
Auffangwert | ||
45.2 |
Versammlungsverbot und Auflagen | |
45.4 45.2.1 |
Versammlungsverbot, Auflage | Versammlungsverbot |
½ Auffangwert | Auffangwert | |
45.2.2 |
Auflagen, unabhängig von der Anzahl | |
halber Auffangwert | ||
46. |
Verkehrsrecht | Verkehrsrecht |
46.1 | Fahrerlaubnis Klasse A | Fahrerlaubnis Klasse A |
Auffangwert | Auffangwert | |
46.2 | Fahrerlaubnis Klasse A M, A 1, A 2 | Fahrerlaubnis Klasse AM, A1, A2 |
½ Auffangwert | halber Auffangwert | |
46.3 | Fahrerlaubnis Klasse B, BE | Fahrerlaubnis Klasse B, BE |
Auffangwert | Auffangwert | |
46.4 | Fahrerlaubnis Klasse C, CE | Fahrerlaubnis Klasse C, CE |
1 ½ Auffangwert | eineinhalbfacher Auffangwert | |
46.5 | Fahrerlaubnis Klasse C 1, C1E | Fahrerlaubnis Klasse C1, C1E |
Auffangwert | Auffangwert | |
46.6 | Fahrerlaubnis Klasse D, DE | Fahrerlaubnis Klasse D, DE |
1 ½ Auffangwert | eineinhalbfacher Auffangwert | |
46.7 | Fahrerlaubnis Klasse D 1, D1E | Fahrerlaubnis Klasse D1, D1E |
Auffangwert | Auffangwert | |
46.8 | Fahrerlaubnis Klasse L | Fahrerlaubnis Klasse L |
½ Auffangwert | halber Auffangwert | |
46.9 | Fahrerlaubnis Klasse T | Fahrerlaubnis Klasse T |
½ Auffangwert | halber Auffangwert | |
46.10 | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
2-facher Auffangwert | doppelter Auffangwert | |
46.11 | Fahrtenbuchauflage | Fahrtenbuchauflage |
400,– € je Monat | 500,– € je Monat | |
46.12 | Teilnahme an Aufbauseminar | Teilnahme an Aufbauseminar |
½ Auffangwert | halber Auffangwert | |
46.13 | Verlängerung der Probezeit | Verlängerung der Probezeit |
½ Auffangwert | halber Auffangwert | |
46.14 | Verbot des Fahrens erlaubnisfreier Fahrzeuge | Verbot des Fahrens erlaubnisfreier Fahrzeuge |
Auffangwert | Auffangwert | |
46.15 | Verkehrsregelnde Anordnung | Verkehrsregelnde Anordnung |
Auffangwert | Auffangwert | |
46.16 | Sicherstellung, Stilllegung eines Kraftfahrzeugs | Sicherstellung, Stilllegung eines Kraftfahrzeugs |
½ Auffangwert | halber Auffangwert | |
47. | Verkehrswirtschaftsrecht | Verkehrswirtschaftsrecht |
Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | Es gelten grundsätzlich die nachstehend aufgeführten Werte. Soweit diese die Bedeutung der Genehmigung oder der Abwehr einer Belastung für den Kläger nicht angemessen erfassen, gilt stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. der Jahresnutzwert. | |
47.1 | Güterfernverkehrsgenehmigung, Gemeinschaftslizenz für EG Ausland, grenzüberschreitender Verkehr | Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr, Gemeinschaftslizenz, grenzüberschreitender Verkehr |
30.000,– € | 40.000,– € | |
47.2 | Bezirksverkehrsgenehmigung | Bezirksverkehrsgenehmigung |
20.000,– € | 25.000,– € | |
47.3 | Nahverkehrsgenehmigung | Nahverkehrsgenehmigung |
15.000,– € | 20.000,– € | |
47.4 | Taxigenehmigung | Taxigenehmigung |
15.000,– € | 20.000,– € | |
47.5 | Mietwagengenehmigung | Mietwagengenehmigung |
10.000,– € | 15.000,– € | |
47.6 | Linienverkehr mit Omnibussen | Linienverkehr mit Omnibussen |
20.000,– € je Linie | 25.000,– € je Linie | |
47.7 | Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen | Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen |
20.000,– € | 25.000,– € | |
48. | Vermögensrecht | Vermögensrecht |
48.1 | Rückübertragung | Rückübertragung |
48.1.1 | Grundstück | Grundstück |
aktueller Verkehrswert; klagen einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf Leistung an die Erbengemeinschaft, so ist das wirtschaftliche Interesse nach dem Erbanteil zu bemessen. | aktueller Verkehrswert; klagen einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf Leistung an die Erbengemeinschaft, so ist das wirtschaftliche Interesse nach dem Erbanteil zu bemessen | |
48.1.2 | Unternehmen | Unternehmen |
aktueller Verkehrswert | aktueller Verkehrswert | |
48.1.3 | sonstige Vermögensgegenstände | sonstige Vermögensgegenstände |
wirtschaftlicher Wert | wirtschaftlicher Wert | |
48.2 | Besitzeinweisung | Besitzeinweisung |
30 % des aktuellen Verkehrswerts | 30 % des aktuellen Verkehrswerts | |
48.3 | Investitionsvorrangbescheid | Investitionsvorrangbescheid |
30 % des aktuellen Verkehrswerts | 30 % des aktuellen Verkehrswerts | |
48.4 | Einräumung eines Vorkaufsrechts | Einräumung eines Vorkaufsrechts |
50 % des aktuellen Verkehrswerts | 50 % des aktuellen Verkehrswerts | |
49. | Vertriebenen– und Flüchtlingsrecht | Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge |
49.1 | Erteilung oder Entziehung eines Vertriebenenausweises | Aufnahmebescheid |
Auffangwert | Auffangwert | |
49.2 | Erteilung oder Rücknahme eines Aufnahmebescheides/einer Bescheinigung nach § 15 BVFG |
Bescheinigung nach § 15 BVFG |
Auffangwert | Auffangwert | |
50. | Waffenrecht | Waffenrecht |
50.1 | Waffenschein | |
50.1 50.1.1 |
Waffenschein | Waffenschein |
7.500,– € | 10.000,– € | |
50.1.2 |
Kleiner Waffenschein | |
Hälfte von Nr. 50.1.1 | ||
50.2 |
Waffenbesitzkarte | Waffenbesitzkarten, unabhängig von ihrer Anzahl |
Auffangwert zuzgl. 750,– € je weitere Waffe | Auffangwert zzgl. 1.500,– € je weitere Waffe; höchstens aber 50.000,– € | |
50.3 | Munitionserwerbsberechtigung | Munitionserwerbsberechtigung |
1.500,– € | Auffangwert | |
50.4 | Waffenhandelserlaubnis | Waffenhandelserlaubnis |
s. Gewerbeerlaubnis Nr. 54.2.1 | wie Gewerbeerlaubnis Nr. 54.2.1 | |
50.5 | Waffenverbot für den Einzelfall | |
Auffangwert | ||
51. |
Wasserrecht (ohne Planfeststellung) | Wasserrecht (ohne Planfeststellung) |
51.1 | Erlaubnis, Bewilligung | Erlaubnis, Bewilligung |
wirtschaftlicher Wert | wirtschaftlicher Wert | |
51.2 | Anlagen an und in Gewässern | Anlagen an und in Gewässern |
51.2.1 | gewerbliche Nutzung | gewerbliche Nutzung |
Jahresgewinn, mindestens Auffangwert | Jahresgewinn, mindestens Auffangwert | |
51.2.2 | nichtgewerbliche Nutzung | nichtgewerbliche Nutzung |
Auffangwert | Auffangwert | |
51.2.3 | Steganlagen incl. ein Bootsliegeplatz | Steganlagen incl. ein Bootsliegeplatz |
Auffangwert zzgl. 750,– € für jeden weiteren Liegeplatz | Auffangwert zzgl. 1.000,– € für jeden weiteren Liegeplatz | |
51.3 | Klage eines Drittbetroffenen | |
wie Baurecht Nr. 9.6 | ||
51.4 |
Normenkontrolle | |
wie Baurecht Nr. 9.7 – Bebauungsplan | ||
52. | Wehrdienst | Wehrdienst |
52.1 | Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer | Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer |
Auffangwert | Auffangwert | |
52.2 | Wehrübung | Wehrübung |
Auffangwert | Auffangwert | |
53. | Weinrecht | Weinrecht |
53.1 | Veränderung der Rebfläche | Veränderung der Rebfläche |
1,50 € / m2 Rebfläche | 1,50 €/m2 Rebfläche | |
53.2 | Genehmigung zur Vermarktung oder Verarbeitung von nicht verkehrsfähigem Wein | Genehmigung zur Vermarktung oder Verarbeitung von nicht verkehrsfähigem Wein |
2,– € / Liter | 2,– €/Liter | |
54. | Wirtschaftsverwaltungsrecht | Wirtschaftsverwaltungsrecht |
54.1 | Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession | Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession |
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,– € | Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000,– € | |
54.2 | Gewerbeuntersagung | Gewerbeuntersagung |
54.2.1 | ausgeübtes Gewerbe | ausgeübtes Gewerbe |
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,– € | Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000,– € | |
54.2.2 | erweiterte Gewerbeuntersagung | erweiterte Gewerbeuntersagung |
Erhöhung um 5.000,– € | Erhöhung um Auffangwert | |
54.3 | Handwerksrecht | Handwerksrecht |
54.3.1 | Eintragung/Löschung in der Handwerksrolle | Eintragung/Löschung in der Handwerksrolle |
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,– € | Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000,– € | |
54.3.2 | Meisterprüfung | Meisterprüfung |
15.000,– € | 20.000,– € | |
54.3.3 | Gesellenprüfung | Gesellenprüfung |
7.500,– € | 10.000,– € | |
54.4 | Sperrzeitregelung | Sperrzeitregelung |
Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten zusätzlichen Gewinns, mindestens 7.500,– € | Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 10.000,– € | |
54.5 | Zulassung zu einem Markt | Zulassung zu einem Markt |
erwarteter Gewinn, mindestens 300,– € pro Tag | erwarteter Gewinn, mindestens 400,– € pro Tag | |
55. | Wohngeldrecht | Wohngeldrecht |
55.1 | Miet- oder Lastenzuschuss | Miet- oder Lastenzuschuss |
streitiger Zuschuss, höchstens Jahresbetrag | streitiger Zuschuss, höchstens Jahresbetrag | |
56. | Wohnraumrecht | Wohnraumrecht |
56.1 | Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung | Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung |
Gesamtbetrag der Steuerersparnis | Gesamtbetrag der Steuerersparnis | |
56.2 | Bewilligung öffentlicher Mittel | Bewilligung öffentlicher Mittel |
Zuschussbetrag zuzgl. 10 % der Darlehenssumme | Zuschussbetrag zzgl. 10 % der Darlehenssumme | |
56.3 | Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung | Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung |
Auffangwert | Auffangwert | |
56.4 | Fehlbelegungsabgabe | Fehlbelegungsabgabe |
streitiger Betrag, höchstens dreifacher Jahresbetrag | streitiger Betrag, höchstens dreifacher Jahresbetrag | |
56.5 | Freistellung von der Wohnungsbindung | Freistellung von der Wohnungsbindung |
Auffangwert je Wohnung | Auffangwert je Wohnung | |
56.6 | Zweckentfremdung | Zweckentfremdung |
56.6.1 | Erlaubnis mit Ausgleichszahlung | Erlaubnis mit Ausgleichszahlung |
Jahresbetrag der Ausgleichszahlung, bei laufender Zahlung: Jahresbetrag | Jahresbetrag der Ausgleichszahlung, bei laufender Zahlung: Jahresbetrag | |
56.6.2 | Erlaubnis ohne Ausgleichszahlung | Erlaubnis ohne Ausgleichszahlung |
Auffangwert | Auffangwert | |
56.6.3 | Aufforderung, Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen | Aufforderung, Wohnräume wieder Wohnzwecken zuzuführen |
Falls eine wirtschaftlich günstigere Nutzung stattfindet: Jahresbetrag des Interesses, sonst Auffangwert je Wohnung | falls eine wirtschaftlich günstigere Nutzung stattfindet: Jahresbetrag des Interesses, sonst Auffangwert je Wohnung | |
56.7 | Wohnungsaufsichtliche Anordnung | Wohnungsaufsichtliche Anordnung |
veranschlagte Kosten der geforderten Maßnahmen | veranschlagte Kosten der geforderten Maßnahmen |
Fußnoten
↑1 | BVerfG, Beschl. v. 24.8.1993 – Az. 2 BvR 1858/92, Rn. 32 (juris). |
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↑2 | Siehe hierzu und zum Folgenden auch BVerwG, Pressemitteilung Nr. 52/2025 vom 1.7.2025. |