BMAS: Entwurf einer neuen Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung (ArbmittV), welche die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ersetzen soll

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) veröffentlicht. Die Verordnung soll umfassend novelliert werden, was sich unter anderem in dem zukünftigen Titel „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb von Anlagen (Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung – ArbmittV) niederschlagen wird.

Die BetrSichV stammt noch aus dem Jahr 2002 und ist seitdem nur marginal geändert worden. In der Zwischenzeit sind jedoch teilweise umfassende Novellierungen des gesetzlichen Rahmens erfolgt. Die neue ArbmittV soll deshalb die bisherige BetrSichV umfassend überarbeiten:

Ein Zentralanliegen ist dabei zunächst die Überarbeitung des Explosionsschutzes. Hier ist es in der Vergangenheit zu praxiswidrigen Doppelungen in der Gefahrstoffverordnung und der BetrSichV gekommen. Hierdurch sind insbesondere unnötige Standard- und Bürokratiekosten entstanden, weil u. a. Dokumentationen doppelt zu führen waren.

Bei den Regelungen zur Prüfung von Arbeitsmitteln werden die Vorschriften über die vom Arbeitgeber bzw. durch externe Dritte durchzuführenden Prüfungen besser aufeinander abgestimmt. Auch im Übrigen sollen die Pflichten des Arbeitgebers bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln klarer gefasst werden.

Schließlich soll sich die Verordnung stärker am tatsächlichen Unfallgeschehen orientieren. Bislang lag der Schwerpunkt auf den sogenannten überwachungspflichtigen Anlagen. Zukünftig sollen auch andere deutlich unfallträchtigere Anlagen stärker in den Fokus rücken.

Der Verordnungsentwurf nennt als wesentliche Änderungen:

  • Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen gilt nunmehr – wie von allen Beteiligten gewünscht – auch für überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind. Das im Ausschuss für Betriebssicherheit dazu bisher gewählte verordnungswidrige Konstrukt der „sicherheitstechnischen Bewertung“ wird obsolet und durch das im Arbeitsschutz übliche Element ersetzt.
  • Die materiellen Anforderungen des Zweiten Abschnittes der BetrSichV 2002 gelten nunmehr auch für überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind. Damit gelten einheitliche Anforderungen für alle Arbeitsmittel und Anlagen. Hierdurch wird auch die Möglichkeit für eine einheitliche Regelsetzung im Ausschuss für Betriebssicherheit eröffnet.
  • Die materiellen Anforderungen werden beibehalten, jedoch als Schutzziele formuliert. Diese gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, so dass es keiner besonderen, bisher strittigen, Bestandsschutzregelung bedarf. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich selbst entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind.
  • Die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung binnenmarktkonformer Arbeitsmittel werden klarer gefasst; die bisher unklare Unterscheidung zwischen Änderung und wesentlicher Veränderung entfällt.
  • Die Prüfpflichten für besonders prüfpflichtige (weil besonders gefährliche) Arbeitsmittel und Anlagen werden in Anlehnung an die vor 2002 geltenden Einzelverordnungen anlagenbezogen zusammengefasst und transparent in Anhängen zur Verordnung dargestellt. Mit dem neuen Anhang 3 wird konzeptionell die Möglichkeit eröffnet, vom Ausschuss für Betriebssicherheit neu identifizierte besonders prüfpflichtige Anlagen mit minimalem Aufwand in die Verordnung aufzunehmen. Weiterhin wird die bisher fehlende Zielbestimmung von Prüfungen beschrieben.
  • Die bisher missverständlich umgesetzten Prüfpflichten der Richtlinie 1999/92/EG im Explosionsschutz werden rechtlich einwandfrei ausgestaltet.
  • Für Aufzüge wird eine Prüfplakette – vergleichbar mit der KFZ-Prüfplakette – verpflichtend eingeführt, wie sie bisher in vielen Fällen schon freiwillig in Aufzügen angebracht wird. Damit soll dem Umstand entgegengewirkt werden, dass die Durchführung von Aufzugsprüfungen in der Vergangenheit häufig versäumt wurde. Im Übrigen sind Aufzeichnungen über Prüfungen künftig auch in elektronischer Form möglich. Dies bedeutet, dass die Prüfaufzeichnungen nicht zwingend unmittelbar bei der jeweiligen Anlage vorgehalten werden müssen.
  • Die Vorschriften zur Instandhaltung werden sowohl im Hinblick auf den sicheren Zustand der Arbeitsmittel als auch im Hinblick auf die Instandhaltungstätigkeit selbst verbessert, womit ein bisheriger Schwerpunkt des Unfallgeschehens stärker berücksichtigt wird.
  • Doppelregelungen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln werden beseitigt und eine rechtliche Ersetzensregel eingeführt.
  • Bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln mit einer geringen Gefährdung kann der Arbeitgeber bestimmte Erleichterungen in Anspruch nehmen, z. B. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung einfacher Arbeitsmittel; dies soll die praktische Anwendung der Verordnung vor allem in KMU erleichtern,
  • Die Möglichkeit, besonders prüfpflichtige Anlagen anstelle einer externen Zugelassenen Überwachungsstelle durch den Arbeitgeber / Betreiber in eigener Verantwortung zu prüfen, wird erweitert; dies entspricht der Intention der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2010/104/EG;
  • Die partielle Doppelregelung zum Explosionsschutz in der BetrSichV 2002 wird beseitigt. Da die Explosionsgefährdung primär vom Gefahrstoff ausgeht, erfolgt die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz nunmehr ausschließlich nach der Gefahrstoffverordnung. Dasselbe gilt für die Dokumentation dieser Gefährdungsbeurteilung. Dabei wird den EU-rechtlich vorgegebenen besonders präzisen Anforderungen dazu Rechnung getragen, und bisherige Missverständnisse hinsichtlich einer zusätzlichen und eigenständigen Dokumentation speziell für den Explosionsschutz werden ausgeräumt.

 

Referentenentwurf zur Verordnung (lokale Kopie)

Begründung zum Referentenentwurf (lokale Kopie)